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OGH vom 24.10.2011, 8Ob135/10a

OGH vom 24.10.2011, 8Ob135/10a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. F***** R*****, vertreten durch Dr. Gerhard Deinhofer, Dr. Friedrich Petri, Dr. Benedikt Wallner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Kraft Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1.) 18.090,63 EUR sA, und 2.) Feststellung (Streitwert 34.882,96 EUR), über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom , GZ 5 R 97/10m 18, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 48 Cg 41/10w 14, über die Berufung der klagenden Partei abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Revisionen der klagenden und der beklagten Partei wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger suchte im Jahr 2001 nach einer Möglichkeit, für sich und seine Lebensgefährtin eine Eigentumswohnung zu finanzieren. Diese befand sich bereits im Bau und musste über einen Treuhänder bauabschnittsweise bezahlt werden. Über Vermittlung einer Bekannten nahm ein freier Mitarbeiter der Beklagten mit ihm Kontakt auf und vereinbarte einen Termin für ein Beratungsgespräch im Juni oder Juli 2001, das beim Kläger stattfand. Der Kläger hatte mit Wertpapieren keine Erfahrungen, an Veranlagungsformen waren ihm lediglich Konten und Sparbücher bekannt. Der Kläger wusste jedoch, dass man mit Aktien gewinnen und verlieren kann.

Der Kläger informierte den Berater umfassend über seine finanziellen Verhältnisse und erklärte ihm, dass es ihm um die Finanzierung der Eigentumswohnung gehe. Der Berater erstellte einen Finanzplan und präsentierte diesen dem Kläger Mitte Juli 2001. Für die Finanzierung der Eigentumswohnung war ein Kredit einer Bank, für den eine Lebensversicherung als Tilgungsträger fungieren sollte, vorgesehen. Da dem Kläger trotz einer Landesförderung noch ein Betrag von 500.000 ATS bis 800.000 ATS fehlte, sollte ein weiterer Kredit aufgenommen werden, wobei der Berater für dessen Rückzahlung eine Investition in die B***** KEG (in weiterer Folge: „V*****“ bzw „V*****“ KEG) als Tilgungsträger vorschlug. Die Lebensgefährtin des Klägers war bei diesem Gespräch anwesend und sprach den Berater ausdrücklich darauf an, dass sie und der Kläger nichts Risikoreiches haben wollten, woraufhin der Berater meinte, dass „V*****“ nicht risikoreich sei und es sich dabei um eine Sparform handle.

Der Berater überließ dem Kläger eine Informationsbroschüre, in der es auszugsweise heißt:

„ [Titel] V *****

B *****' KEG

Eine Übersicht über die bis getätigten Investitionen.

[Seite 1] Sehr geehrte Anlegerin, sehr geehrter Anleger,

die steigende Inflationsrate wurde im vergangenen Jahr wieder einmal zu einem bedeutenden Thema insbesondere für jene, die Wert auf eine sichere, ertragreiche und wertbeständige Veranlagungsform legen.

Immobilienbeteiligungen sicherer als Aktien, ertragreicher als Sparbücher haben darüber hinaus den Vorteil, dass sie inflationssicher sind. …

Genau diese Vorteile haben Sie sich mit ihrer Beteiligung an der B *****' KEG gesichert.

Die B *****, deren Kommanditist Sie sind, …

Ihre Einzahlungen werden in fertiggestellte und vermietete Immobilien, in festverzinsliche Wertpapiere und Aktieninvestmentfondsanteile (max. 30 % vom gesamten Veranlagungsvolumen) investiert. …

[Auf den Seiten 2 bis 4 werden Immobilien mit Bildern und Begleittext vorgestellt und die Mieteinnahmen angeführt]

[Seite 5] Wertpapiere und Barmittel

… Im Kalenderjahr 2000 wurden um ATS 30.000.000 Fondsanteile am 'R *****' erworben. Der Fonds veranlagt in inländische und ausländische Aktienfonds … .“

Über Risken und die Möglichkeit, dass auch das eingesetzte Kapital verloren gehen könne, wurde nicht weiter gesprochen. Weitere Unterlagen erhielt der Kläger nicht. Der Kläger las das Vorwort dieses Prospekts nicht, weil er prinzipiell keine Vorworte liest. Den restlichen Prospekt überflog er und sah sich die Bilder an.

Nach einem weiteren (dritten) Beratungsgespräch am unterschrieb der Kläger unter anderem eine Gesprächsnotiz zur Beratung und einen Zeichnungsschein. Diese Unterlagen wurden vom Berater ausgefüllt, wobei das dort angekreuzte Anlageziel „höheres Kapitalwachstum bei mittlerer Risikobereitschaft“ nicht den Angaben des Klägers entsprach. Der Kläger las sich diese Urkunden vor der Unterfertigung nicht durch. Auch bei diesem Termin wurde nicht weiter über die Risken, die 'V*****' birgt, gesprochen.

Der vom Kläger unterfertigte Zeichnungsschein II lautet auszugsweise wie folgt:

„Zeichnungsschein II für

Monatszahler

zum Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrags über eine Beteiligung an der B *****' KEG.

Ich, der/die unterzeichnende … beauftrage hiermit die K ***** Gesellschaft mbH … eine Kommanditbeteiligung an der B***** KEG … gemäß Gesellschaftsvertrag zu vermitteln.

Die Kommanditbeteiligung ist treuhändig auf meine Rechnung von der A *****gesellschaft m.b.H. … zu erwerben und gemäß den Bestimmungen des Treuhand und Verwaltungsvertrages treuhändig zu verwalten.

Ich verpflichte mich, die Kommanditbeteiligung durch Übernahme einer Einlage = Vertragssumme in Höhe von ATS 480.000 … in monatlichen Raten … bis zum Ende der Vertragslaufzeit … bar zu leisten. …

Endzeitpunkt des Vertrags . …

Die Dauer der Beteiligung an der Gesellschaft beträgt 20 Jahre. …“

Dem Kläger wurde vom Berater zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, dass er nach Ablauf der Vertragsdauer weniger ausbezahlt bekommen könnte, als er eingezahlt hat. Hauptziel und primärer Grund der Veranlagung war für den Kläger die Finanzierung seiner Eigentumswohnung und allenfalls, jedoch nur sekundär, die Erzielung eines darüber hinausgehenden Gewinns. Dies hat er gegenüber dem Berater auch offengelegt. Das Risiko eines Verlusts des eingesetzten Kapitals wollte der Kläger nicht in Kauf nehmen. Wäre er über diese Möglichkeit, die schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestand und erkennbar war, aufgeklärt worden, hätte er nicht in „V*****“ investiert. Eine vollständige Erörterung der Veranlagungsform „V*****“ wäre dem Berater nicht möglich gewesen, weil dieser gar nicht über ausreichende rechtliche Kenntnisse verfügte. Auch nach der Beratung verstand der Kläger weder die Konstruktion des Produkts noch dessen Risken, er vertraute darauf, dass es sich um eine gute Sparform handle. Dass sich der Kläger nicht auskennt, legte er gegenüber dem Berater nicht offen, er fragte nicht nach, er ersuchte um keine weitere Beratung.

Einige Tage nach dem erhielt der Kläger ein Schreiben der A*****gesellschaft m.b.H. (in Folge: A*****), in dem es auszugsweise heißt:

„... wir … nehmen hiermit Ihren Auftrag an, für Sie treuhändig eine Kommanditbeteiligung an der B *****' KEG zu erwerben.

Die Kommanditeinlage leisten Sie in 240 monatlichen Teilbeträgen ...“

Der Kläger erhielt in der Folge jedes Jahr ein Schreiben mit Kennzahlen für die steuerliche Geltendmachung und eine Benachrichtigung über seine geleisteten Einzahlungen. In diesen Benachrichtigungen stand unter anderem:

„Sehr geehrter Herr Doktor,

Für Ihre Beteiligung an der B *****' KEG geben wir Ihnen nachstehende Übersicht … bekannt: ...“

Diesen Benachrichtigungen war auch eine Broschüre mit einer Übersicht der im jeweiligen Jahr unternommenen Investitionen angeschlossen. Im Prospekt für das Jahr 2002 das Erstgericht hat festgestellt, dass der Kläger diesen Prospekt erhalten hat, das Berufungsgericht hat die gegen diese Feststellung erhobene Beweisrüge nicht erledigt - wird unter anderem ausgeführt:

„Vorwort

Sehr geehrte Anlegerin, sehr geehrter Anleger,

auf den folgenden Seiten erhalten Sie einen Überblick über die bis zum getätigten Investitionen der B *****' KEG, deren Kommanditist Sie sind.

Ihr einbezahltes Kapital wird … bis maximal 30 % in Aktieninvestmentfonds veranlagt. … Ein detaillierter Rechenschaftsbericht der Gesellschaft nach Kapitalmarktgesetz liegt am Sitz der Gesellschaft auf und kann jederzeit von Ihnen angefordert werden. …

Wertpapiere und Barmittel

Wie in den Medien seit längerer Zeit berichtet wird, haben sich die internationalen Wertpapiermärkte während der letzten Jahre schlecht entwickelt. So befinden sich die Renditen für festverzinsliche Wertpapiere auf einem historisch tiefen Niveau. Das Geschehen an den internationalen Aktienmärkten war bzw ist durch ein risikobehaftetes geopolitisches Umfeld (möglicher Irak Krieg) sowie der weit unter den Prognosen liegenden Konjunkturentwicklung in Amerika und Europa geprägt.

Nicht zuletzt hatten Bilanzskandale in Amerika und Großinsolvenzen negativen Einfluss auf die Entwicklung der internationalen Aktienmärkte. Trotz bester Bemühungen kann sich die B *****' KEG diesen negativen Entwicklungen nicht entziehen, was sich zur Zeit vor allem auf der Entwicklung der Aktieninvestments der Gesellschaft und die im Jahre 1997 im Einklang mit den Veranlagungsrichtlinien erworbenen Argentinischen Euro Staatsanleihen bemerkbar macht. Mittel bzw kurzfristig gehen wir dennoch von einer Erholung der Aktienmärkte aus.

Näheres können Sie dem KMG Rechenschaftsbericht entnehmen, den wir Ihnen, so wie bisher, auf Wunsch kostenlos zur Verfügung stellen. ...“

Ob der Kläger diese Informationsbroschüren durchgelesen hat, kann nicht festgestellt werden.

2007 teilte ein Finanzbeamter dem Kläger mit, dass er am Immobilienspekulationsmarkt beteiligt sei, weshalb eine Steuernachforderung entstanden sei. Der Kläger versuchte daraufhin, den Vertrag zu lösen. Am brachte er die Klage ein. Der Kläger zahlte bis November 2009 die vereinbarten monatlichen Raten an die A*****, insgesamt 18.090,63 EUR.

Der Kläger begehrt mit seinem Hauptbegehren Naturalrestitution durch Rückzahlung der von ihm geleisteten Raten Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung an der „V*****“ KEG. Hilfsweise begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte für jenen Schaden hafte, der ihm aus der fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit der Vermittlung der Kommanditbeteiligung der „V*****“ KEG entstanden sei. Die Veranlagung habe nicht seinen Wünschen entsprochen, er sei fehlerhaft beraten worden. Wäre er korrekt beraten worden, hätte er nicht diese Veranlagung gewählt, sondern sein Geld auf ein langfristig gebundenes Sparbuch angelegt, aus dem er 4 % Zinsen lukriert hätte. Erstmals habe der Kläger im Herbst 2007 durch das Finanzamt erfahren, dass er aufgrund einer Unternehmensbeteiligung steuerpflichtig sei. Als Laie hätte er jedoch auch aus Rechenschaftsberichten nicht herauslesen können, dass es Verluste geben werde. Der Einwand der Verjährung sei arglistig und unzulässig. Die Beklagte habe ihre Aufklärungs , Informations , Nachforschungs und Wohlverhaltenspflichten nach den §§ 13 ff WAG gröblich verletzt.

Die Beklagte wandte zusammengefasst gegen das Klagebegehren ein, dass sie das Produkt „V*****“ lediglich als Subvermittlerin in Vertrieb genommen habe, nicht aber an der Ausgestaltung beteiligt sei. Ein Berater als ihr freier Mitarbeiter habe das Produkt mit dem Kläger umfassend erörtert und diesen korrekt beraten. Die Natur der Veranlagung und deren Risken ergebe sich aus den Verkaufsunterlagen und dem KMG Prospekt. Diese Unterlagen seien dem Kläger bei der Beratung zur Kenntnis gebracht worden. Spätestens nach Erhalt des Tätigkeitsberichts für das Jahr 2002 im Jänner oder Februar 2003 habe der Kläger erkennen können, dass er keine sichere Veranlagung gewählt habe, weshalb der Anspruch verjährt sei. Den Kläger treffe aufgrund seines grob sorgfaltslosen Verhaltens ein überwiegendes Mitverschulden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Kläger sei nicht gewillt gewesen, eine Veranlagung zu erwerben, bei der auch das Kapital verloren gehen kann. Ein solches Risiko bestehe jedoch bei „V*****“, worüber der Kläger trotz dazu bestehender Verpflichtung der Beklagten bzw deren Erfüllungsgehilfens, ihres Beraters, nicht aufgeklärt worden sei. Bei korrekter Aufklärung hätte der Kläger die Veranlagung nicht erworben, sodass von einer mangelhaften und den §§ 13 ff WAG alt nicht entsprechenden Beratung auszugehen sei, die einen Schaden beim Kläger verursacht habe. Der Primärschaden sei dem Kläger bereits dadurch entstanden, dass er entgegen seinen Wünschen eine risikobehaftete Veranlagung erworben habe. Beim Kläger, einem Akademiker, sei schon aufgrund dessen Allgemeinbildung zu erwarten, dass er wisse, dass es sich bei einem Kommanditisten um „eine Art Gesellschafter“ handelt und eine solche Stellung immer auch das Risiko des Verlusts in sich berge. Dem Kläger sei auch bewusst gewesen, dass er sich mit „V*****“ nicht auskenne. Spätestens mit Übermittlung des Rechenschaftsberichts für das Jahr 2002 habe dem Kläger auffallen müssen, dass Verluste nicht nur möglich, sondern bereits eingetreten seien, weil in dieser Übersicht ausdrücklich auch darauf hingewiesen werde, dass unter anderem in Aktien investiert werde, von denen der Kläger wiederum wusste, dass mit diesen ein Verlustrisiko verbunden sei. Durch seine völlige Untätigkeit und Sorglosigkeit habe der Kläger gegen seine Erkundigungspflicht verstoßen und dadurch den Beginn des Ablaufs der Verjährungsfrist nicht verhindert. Der Kläger habe selbst eingeräumt, dass er bereits 2002 hätte erkennen können, wo er sein Geld tatsächlich angelegt habe. Ein Nachfragen wäre ihm möglich und zumutbar gewesen. Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB habe daher bereits mit Zusendung des Prospekts für das Jahr 2002 im Jahr 2003 zu laufen begonnen, sodass die Ansprüche des Klägers bei Klagseinbringung jedenfalls verjährt waren.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil über Berufung des Klägers teilweise ab. Es wies das Hauptbegehren auf Naturalrestitution ab. Dem Feststellungsbegehren gab es hingegen zu 50 % statt und wies das Feststellungsmehrbegehren, wonach die Beklagte auch für die weiteren 50 % des Schadens aus fehlerhafter Beratung hafte, ab.

Das Berufungsgericht verneinte, dass die Beklagte den Einwand der Verjährung arglistig erhoben habe. Dennoch sei der Anspruch des Klägers nicht verjährt: Eine Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten setze voraus, dass der Geschädigte positiv Kenntnis davon habe, dass ihm überhaupt ein Anspruch zustehen könne. Der Kläger habe erst im Jahr 2007 erfahren, dass er am Immobilienspekulationsmarkt beteiligt sei. Dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt von dem mit der von ihm gewählten Veranlagung verbundenen Risiko erfahren hätte, stehe nicht fest, habe doch das Erstgericht nicht feststellen können, dass der Kläger die ihm zugestellten Informationsbroschüren auch gelesen habe. Der Beklagten sei daher der Beweis nicht gelungen, dass der Kläger schon vor 2007 vom Umstand erfahren habe, entgegen seiner Absicht keine risikolose Veranlagung eingegangen zu sein. Ausgehend von dieser Rechtsansicht erachtete es das Berufungsgericht nicht als erforderlich, auf die in der Berufung enthaltene Beweisrüge einzugehen, mit der der Kläger die Feststellung bekämpfte, dass ihm der Prospekt für das Jahr 2002 zu Beginn des Jahres 2003 zugegangen sei.

Das Berufungsgericht billigte die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, dass der Kläger vom Berater der Beklagten mangelhaft beraten worden sei. Ein Anspruch auf Naturalrestitution stehe dem Kläger hier jedoch nicht zu, weil die Beklagte als reine Vermittlerin der Veranlagung aufgetreten sei, die sie dem Kläger weder verkauft noch für ihn besorgt habe. Von der nur als Vermittlerin aufgetretenen Beklagten könne der Kläger nicht verlangen, dass sie den Vertrag übernehme. Berechtigt sei aber das hilfsweise gestellte Feststellungsbegehren, wobei jedoch ein Mitverschulden des Klägers zu berücksichtigen sei, der insbesondere die ihm vor Abschluss des Treuhandvertrags übergebene Informationsbroschüre einfach nicht gelesen habe. Im konkreten Fall sei von einem gleichteiligen Mitverschulden der Streitteile auszugehen, weshalb das Feststellungsbegehren zur Hälfte berechtigt sei.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil es in seiner Entscheidung von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 10 Ob 11/07a abgewichen sei.

Gegen den abweisenden Teil dieses Urteils richtet sich die Revision des Klägers, gegen dessen stattgebenden Teil die Revision der Beklagten. Beide erstatteten eine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen beider Parteien sind im Sinne der jeweils gestellten Aufhebungsanträge berechtigt.

I. Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden beide Revisionen gemeinsam behandelt. Im Revisionsverfahren sind drei unterschiedliche rechtliche Aspekte strittig. Der Kläger bekämpft in Bezug auf die Abweisung seines Hauptbegehrens die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass ein Anspruch auf Naturalrestitution gegen die Beklagte als Anlageberater nicht erhoben werden könne. Beide Parteien wenden sich gegen die von den Vorinstanzen vorgenommene Verschuldensaufteilung. Die Beklagte macht überdies die Verjährung jeglicher Ersatzansprüche des Klägers geltend.

II. Zur Frage der Naturalrestitution :

1. Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass dem Kläger aufgrund fehlerhafter Beratung durch den Berater der Beklagten ein Schaden entstand, der darin lag, dass er ein Finanzprodukt mit nicht gewünschten Eigenschaften erworben hat. Dieser Schaden ist nach der Rechtsprechung bereits durch den Erwerb des in Wahrheit nicht gewollten Finanzprodukts eingetreten (4 Ob 65/10b, 4 Ob 200/10f ua). Der Anleger ist so zu stellen, wie er stünde, wenn der Anlageberater pflichtgemäß gehandelt, ihn also richtig aufgeklärt hätte. In diesem Fall hätte der Anleger das nicht gewollte Finanzprodukt nicht gekauft (4 Ob 200/10f; 6 Ob 9/11h; 5 Ob 35/11z). Auf die spätere Kursentwicklung des Finanzprodukts kommt es dabei grundsätzlich nicht an (6 Ob 9/11h; 4 Ob 200/10f; 5 Ob 246/10b; 8 Ob 132/10k). Nach der Rechtsprechung besteht in einem solchen Fall - wie auch das Berufungsgericht ausführt - ein Anspruch auf Naturalrestitution, der auf die Rückübertragung des Finanzprodukts Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises gerichtet ist (8 Ob 123/05d; 10 Ob 11/07a; 5 Ob 246/10b; 4 Ob 200/10f; 6 Ob 9/11h uva; Kletečka , Anm zu 7 Ob 253/97z in ÖBA 1999/787). Dieser Anspruch auf Naturalrestitution besteht nach der Rechtsprechung auch gegenüber dem Anlageberater, von dem die Finanzprodukte nicht erworben wurden (10 Ob 11/07a; 5 Ob 246/10b; 7 Ob 77/10i, jüngst 6 Ob 9/11h mwH; BGH III ZR 28/08; s auch die Glosse von Wilhelm zu 8 Ob 132/10k, ecolex 2011/312, 807). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht keine Veranlassung. Die gegenteilige, nicht näher begründete Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, mit der dieses die Berechtigung des Klagehauptbegehrens verneint hat, wird daher vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt.

2. Allerdings hat schon das Erstgericht darauf hingewiesen, dass das hier erhobene Zug um Zug Begehren vor dem Hintergrund zu prüfen sei, dass der Kläger lediglich einen Treuhandvertrag über eine Kommanditbeteiligung abgeschlossen habe und daher nicht selbst Kommanditist geworden sei. Das Erstgericht hat sich mit dieser Frage aber im Hinblick darauf, dass es das Klagebegehren als verjährt ansah, nicht auseinandergesetzt. Auch die Beklagte weist in ihrer Revisionsbeantwortung auf diesen Umstand hin. Dazu ist Folgendes auszuführen:

3. Der Kläger beauftragte eine dritte Gesellschaft, eine Kommanditbeteiligung an der „V*****“ KEG gemäß Gesellschaftsvertrag zu vermitteln, die wiederum von einer vierten Gesellschaft treuhändig auf Rechnung des Klägers zu erwerben und gemäß den Bestimmungen des Treuhand- und Verwaltungsvertrags treuhändig zu verwalten ist. Der Kläger hat daher nicht selbst die Rechtsstellung des Kommanditisten erlangt, er ist vielmehr - lediglich - als „Geldgeber“ aufgetreten, für den eine Treuhänderin Kommanditistin in der „V*****“ KEG ist. In einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung allein der Treuhänder gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftsgläubigern aus dem Kommanditverhältnis berechtigt und verpflichtet. Der Treuhänder hat zwar die Interessen des Treugebers gegenüber der Gesellschaft zu wahren, zwischen der Gesellschaft selbst und den Treugebern besteht jedoch keine Rechtsbeziehung (RIS Justiz RS0010762; ausführlich 9 Ob 68/08b).

4. Die Auswirkungen dieses Umstands auf die Schlüssigkeit bzw die Formulierung des Klagebegehrens, in dem von der „Übertragung der Kommanditbeteiligung“ durch den Kläger die Rede ist, sind bisher nicht erörtert worden. Falls das Klagebegehren nicht ohnedies verjährt ist (dazu siehe unten), wird daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Kläger das Klagebegehren, soweit es auf Zahlung Zug um Zug gegen die Übertragung der Kommanditbeteiligung gerichtet ist, zu erörtern sein.

III. Zur Frage der Verjährung :

1. Dass der Eintritt des Primärschadens hier bereits mit dem Erwerb der Kommanditeinlage durch den Kläger erfolgte, wurde bereits ausgeführt und ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist (RIS Justiz RS0034951; RS0034374). Im Fall der Verschuldenshaftung muss der Geschädigte auch Klarheit über das Verschulden des Schädigers haben. Der Geschädigte darf sich jedoch nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhält (RIS Justiz RS0065360). Den Geschädigten trifft eine Erkundigungspflicht, wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann. Ist dies der Fall, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre (RIS Justiz RS0034327).

2. Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob der Kläger den Rechenschaftsbericht für das Jahr 2002 erhalten hat, weil der Kläger Rechenschaftsberichte ohnedies regelmäßig nicht gelesen habe. Diese Rechtsauffassung wird vom Beklagten zu Recht bestritten. Auch der Oberste Gerichtshof ist der Ansicht, dass sich der Kläger nicht darauf berufen kann, die ihm übermittelten Informationen prinzipiell nicht zu lesen. Dies würde bedeuten, dass Anleger, die die ihnen übermittelten Urkunden komplett ignorieren und damit jegliche Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten vermissen lassen, besser gestellt wären, als jene, die diese Unterlagen lesen. Damit kommt es aber sehr wohl darauf an, ob der Kläger den genannten Rechenschaftsbericht erhalten hat.

3. Anders als in der Informationsbroschüre lässt sich aus dem Text des Rechenschaftsberichts für das Jahr 2002 auch für einen unerfahrenen Anleger deutlich erkennen, dass sich auch die „V*****“ KEG den „negativen Entwicklungen“, die Bilanzskandale in „Amerika“ und „Großinsolvenzen“ ausgelöst hätten, „nicht entziehen“ konnte, was sich „vor allem“ bei der Entwicklung der „Aktieninvestments“ der Gesellschaft „bemerkbar“ mache. Hätte der Kläger dies gelesen, hätte er schon damals erkennen können (jedenfalls aber durch weitere Erkundigungen klarstellen können), dass er ein Finanzprodukt erworben hat, das nicht seinen bei Vertragsabschluss geäußerten Vorstellungen entsprach.

4. Damit erweist sich aber die Frage des Zugangs dieses Rechenschaftsberichts an den Kläger als entscheidungswesentlich. Das Erstgericht stellte fest, dass dieser Bericht dem Kläger zugegangen ist, diese Feststellung wurde jedoch von der Beklagten in der Berufung bekämpft. Ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht setzte sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge in diesem Umfang nicht auseinander, sodass sich die Ergänzung des Berufungsverfahrens als erforderlich erweist. Der Revision der Beklagten war daher Folge zu geben und die Rechtssache insofern zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

IV. Zur Frage der Verschuldensaufteilung:

1. Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass den in eigenen Angelegenheiten sorglos handelnden Kläger und die Beklagte, die sich das fehlerhafte Verhalten ihres Beraters als Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen muss, ein gleichteiliges Mitverschulden an dem dem Kläger entstandenen Schaden trifft, ist nicht zu beanstanden. Dazu kann auf die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist auszuführen:

2. Die in der Revision des Klägers behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor. Die Beklagte hat in erster Instanz in unmissverständlicher Weise das überwiegende Mitverschulden des Klägers am Schadenseintritt eingewendet. Für weitere Erörterungen bestand daher kein Anlass. Ob dem Kläger seine Sorglosigkeit vorwerfbar ist, ist eine Rechtsfrage.

3. Von einem Alleinverschulden des Klägers kann angesichts der grob fehlerhaften Beratung durch die Beklagte keine Rede sein. Aber auch den Kläger trifft der Vorwurf der Sorglosigkeit, zumal er die ihm übergebenen Informationen nicht las und auch obwohl er das Finanzprodukt in Wahrheit nicht verstand nicht weiter nachfragte, ob es tatsächlich seinen Erwartungen entspricht. Hätte der Kläger, ein Akademiker, die ihm übergebenen Unterlagen und die von ihm unterfertigten Erklärungen gelesen, hätte ihm vor allem klar sein müssen, dass er eine Beteiligung an einer Gesellschaft erwirbt, die ihrerseits ua in Aktieninvestmentfonds investiert. Damit wäre ihm aber klar geworden, dass dies mit den Erklärungen des Beraters nicht übereinstimmte, der von einer risikolosen Sparform sprach und die Möglichkeit von Verlusten nicht erwähnte.

V. Damit erweist sich die Rechtssache insgesamt noch nicht als entscheidungsreif. Das angefochtene Urteil war aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das zunächst die Tatsachenrüge der Beklagten zu erledigen und die Frage der Verjährung zu beurteilen haben wird. Ob es in weiterer Folge falls das Klagebegehren nicht verjährt ist aufgrund des von den Parteien allenfalls erstatteten ergänzenden Vorbringens das Verfahren als ergänzungsbedürftig erachtet, wird es selbst zu beurteilen haben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.