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Zufluss
Zugeflossen ist eine Einnahme nach der ständigen Judikatur des VwGH dann, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich bzw. tatsächlich verfügen kann, sich der Zufluss also wirtschaftlich in einer Vermehrung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt. Die Einnahme muss tatsächlich in das Vermögen des Steuerpflichtigen übergegangen sein und der Steuerpflichtige muss über die Einnahme „frei verfügen“ können. – (§ 19 EStG 1988), (Abweisung)
( 2009/13/0209)