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SWK 23-24, 15. August 2014, Seite 1079

Teilwertabschreibung

Neben der AfS ist eine Teilwertabschreibung – etwa wegen Wertminderung des Bodenschatzes – zulässig (vgl. Doralt, EStG [12. Lfg], § 8 Tz. 69). Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen; dieser Nachweis bzw. diese Glaubhaftmachung muss sich auch auf die Umstände beziehen, aufgrund deren gerade in einem bestimmten Wirtschaftsjahr die Teilwertabschreibung mit steuerlicher Wirkung zu berücksichtigen sei. – (§ 8 EStG 1988), (Abweisung)

( 2012/15/0024)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. MARKUS ACHATZ (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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