OGH vom 10.02.1993, 9ObA1039/92
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag und die fachkundigen Laienrichter Dr.Mayer und Dr.Stein als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** B*****, Angestellter, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei A*****gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwälte *****, wegen 169.229 S brutto sA (Revisionsinteresse 19.278,95 S brutto) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 34 Ra 45/92-19, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung vom , DRdA 1990/5 (zust Mosler) ausgesprochen hat, darf ein Überstundenpauschale im Durchschnitt nicht geringer sein als das der tatsächlichen Überstundenleistung entsprechende Entgelt. In der Entscheidung vom , RdW 1988, 430 hat der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf Grillberger (Arbeitszeitgesetz 83) auf Grund allgemeiner, nicht auf dem zu dieser Frage völlig unbestimmten und kaum aussagekräftigen Wortlaut des unter Berufung auf Grillberger (Arbeitszeitgesetz 83) auf Grund allgemeiner, nicht auf den zu dieser Frage völlig unbestimmten und kaum aussagekräftigen Wortlaut des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten beschränkter Erwägungen, als Durchrechungszeitraum für das Überstundenpauschale das Kalenderjahr angenommen. Auf den von Grillberger (aaO) als angemessen bezeichneten Jahreszeitraum für die Durchschnittsbetrachtung nahm der Oberste Gerichtshof weiters in der keine kollektivvertragliche Regelung des Durchrechnungszeitraumes betreffenden Entscheidung vom , 9 Ob A 42/90 Bezug. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher nicht vor.