OGH vom 20.11.2018, 10Ob96/18t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Kindes N*****, geboren ***** 2002, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien – Wiener Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung Bezirke 3, 11, 1030 Wien, Karl Borromäus-Platz 3) wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 317/18p-27, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , GZ 9 Pu 150/12b-16, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht hatte dem 2002 geborenen Kind mit rechtskräftigem Beschluss vom aufgrund des unbekannten Aufenthaltsorts und Einkommens des unterhaltspflichtigen Vaters (Richtsatz-)Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 2 und § 6 Abs 2 UVG vom bis gewährt. Mit Beschluss vom gewährte es die Unterhaltsvorschüsse vom bis weiter, weil nach den Antragsangaben keine Änderung eingetreten sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes nicht Folge und ließ den Revisionsrekurs zur Frage zu, welche inhaltlichen Anforderungen eine Erklärung iSd § 11 Abs 2 UVG im Fall der Weitergewährung erfüllen müsse.
Rechtliche Beurteilung
Der – nicht beantwortete – Revisionsrekurs des Bundes ist entgegen diesem nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) Ausspruch nicht zulässig.
1. Nach dem Konzept des § 18 Abs 1 UVG darf das Gericht den ursprünglichen Gewährungsbeschluss bei der Weitergewährung im Fall unveränderter Sach- und Rechtslage nicht überprüfen (RISJustiz RS0122248 [T1]). Der Antrag auf Weitergewährung ist an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft als die Erstgewährung. Das Kind hat im Wesentlichen nur zu behaupten, dass die Voraussetzungen, die bei der Erstgewährung angenommen wurden, weiterhin gegeben sind (RISJustiz RS0122248 [T7]).
2. Im Verfahren über die Weitergewährung von Vorschüssen nach § 4 Z 2 UVG ist von Amts wegen zu prüfen, ob das Unterbleiben zumutbarer Bemühungen um die Schaffung eines Exekutionstitels gegen den Unterhaltsschuldner im konkreten Einzelfall einen Rechtsmissbrauch darstellt. Von vornherein nach der Aktenlage aussichtslose Bemühungen sind nicht zu fordern (RISJustiz RS0076105 [T7]; 10 Ob 48/10x; 10 Ob 67/11t).
3. Das Rekursgericht hat hier – wie in dem zu 10 Ob 67/11t entschiedenen Fall – einen Rechtsmissbrauch aufgrund der (ergänzenden) Angaben des KJHT zu den vor der Einbringung des Antrags auf Weitergewährung unternommenen Versuchen, den derzeitigen Aufenthaltsort des Unterhaltspflichtigen zu ermitteln, verneint. Danach blieben Anfragen bei österreichischen Behörden, Kontaktversuche über die letzte bekannte E-Mail-Adresse des Unterhaltsschuldners (seit 2012) und die Anfrage der Mutter bei dessen in Übersee lebenden Eltern erfolglos. Diese Beurteilung greift der Revisionsrekurs inhaltlich nicht an. Es wird nicht dargelegt, wieso diese Bemühungen unzureichend und die Weitergewährung missbräuchlich erfolgt sein sollten. Die thematisierte Frage, ob solche Versuche im Antrag auf Weitergewährung konkret beschrieben werden müssen, stellt sich – so wie zu 10 Ob 67/11t – nicht.
4. Der Revisionsrekurs ist aus diesen Erwägungen zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0100OB00096.18T.1120.000 |
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