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OGH vom 06.12.2011, 10Ob95/11k

OGH vom 06.12.2011, 10Ob95/11k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Günther Clementschitsch und Kanzleikollegen, Rechtsanwälte in Villach, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch Dr. Klaus J. Mitzner und Dr. Michael Krautzer, Rechtsanwälte in Villach, wegen Herabsetzung des Unterhalts, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 115/11f 55, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom , GZ 2 C 96/08g 51, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit 373,32 EUR (darin enthalten 61,92 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom gemäß § 55 Abs 3 EheG geschieden und das alleinige Verschulden des Klägers an der Zerrüttung festgestellt. Aufgrund des zwischen den Parteien am beim Erstgericht zur AZ 2 C 9/05h abgeschlossenen Vergleichs ist der Kläger verpflichtet, der Beklagten einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 1.210 EUR sowie die Krankenversicherungsbeiträge, deren Höhe seit 91,36 EUR monatlich beträgt, zu bezahlen. Der Kläger hat somit aufgrund dieses Vergleichs einen monatlichen Gesamtbetrag von 1.301,36 EUR an die Beklagte zu leisten.

Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger zuletzt die Herabsetzung dieser Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten auf 673,98 EUR monatlich vom bis , auf 684,84 EUR monatlich vom bis und auf 670,17 EUR ab . Seit hätten sich seine Einkommensverhältnisse geändert. Die monatliche Unterhaltsbemessungsgrundlage betrage nunmehr 2.243,31 EUR.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im Wesentlichen ein, der Kläger beziehe neben seiner Pension auch Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit und hätte bei entsprechender Arbeitnehmerveranlagung steuerliche Vorteile lukrieren können, welche er sich ebenso wie fiktive Mieteinnahmen auf seine Unterhaltsbemessungsgrundlage anrechnen lassen müsse.

Das Erstgericht sprach im zweiten Rechtsgang aus, dass „der Unterhaltsanspruch der Beklagten aufgrund des Vergleichs vom für die Zeit vom bis mit 402,03 EUR monatlich, für die Zeit vom bis mit 383 EUR monatlich und ab mit 399,77 EUR monatlich erloschen sei“ und der Kläger daher verpflichtet sei, der Beklagten für die Zeit vom bis einen Unterhalt von 807,97 EUR monatlich, vom bis einen Unterhalt von 827 EUR monatlich und ab einen solchen von 810,23 EUR monatlich zu bezahlen. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren des Klägers wies es unbekämpft ab.

Es stellte im Wesentlichen fest, dass die Beklagte außer den Unterhaltsleistungen des Klägers kein Einkommen bezieht und kein Vermögen besitzt. Der Kläger ist seit dem in Pension und sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen betrug für 2008 2.423,89 EUR, für 2009 2.480,99 EUR und für 2010 2.430,69 EUR. Er bezieht kein sonstiges Einkommen. Er hat alle Gewerbeberechtigungen zurückgelegt und ist auch nicht mehr als Versicherungsmakler tätig. Er hat auch keine weiteren Sorgepflichten. Der Kläger und seine nunmehrige Ehegattin, die als selbständige Unternehmerin tätig ist, sind jeweils Hälfteeigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft in Velden. Auf dieser Liegenschaft ist ein Einfamilienhaus sowie ein ca 50 m² großer Zubau errichtet. Der jüngere Sohn des Klägers hat diesen Zubau errichtet und betreibt darin ein Versicherungsbüro sowie ein EDV Dienstleistungsunternehmen. Auch die Gattin des Klägers betreibt in diesem Zubau ihr Versicherungsbüro. Der jüngere Sohn des Klägers bewohnt im Einfamilienhaus in der Mansarde zwei Räume (Zimmer mit Bad und Toilette), welche über keinen gesonderten Eingang verfügen. Der ältere Sohn und dessen Ehegattin leben in einer Wohnung im Keller der Liegenschaft, die über einen gesonderten Eingang erreichbar ist. Die beiden bezahlen die Betriebskosten, jedoch keine Miete für diese Wohnung. Der Kläger und seine Gattin wohnen ebenfalls im Einfamilienhaus.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, der Unterhaltsanspruch der Beklagten umfasse nach § 69 Abs 2 EheG jedenfalls auch den Ersatz der Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese Beiträge seien aber nicht zusätzlich zum bestehenden Unterhaltsanspruch geschuldet, sondern seien von diesem bereits umfasst. Ausgehend von den festgestellten Einkommensverhältnissen des Klägers ergebe sich für das Jahr 2008 ein monatlicher Unterhaltsanspruch (inklusive Krankenversicherungsbeiträge) der Beklagten in Höhe von 807,97 EUR, für das Jahr 2009 ein monatlicher Unterhaltsanspruch (inklusive Krankenversicherungsbeiträge) von 827 EUR und für das Jahr 2010 ein solcher von 810,23 EUR. Der Kläger könne nicht verpflichtet oder darauf angespannt werden, Teile des Wohnhauses, in dem er mit seiner Familie lebe, zu vermieten. Daher erübrige sich auch die Klärung der Frage, welche Betriebsausgaben für die auf der Liegenschaft des Klägers und seiner Ehegattin betriebenen zwei Unternehmen steuerlich geltend gemacht werden könnten, da der Kläger von Steuervorteilen dieser Unternehmen nicht profitiere.

Die Beklagte bekämpfte dieses Urteil im Ergebnis insoweit, als die Unterhaltsverpflichtung (inklusive Krankenversicherungsbeiträge) des Klägers nicht mit 1.087,05 EUR monatlich für die Zeit vom bis , mit 1.106,08 EUR monatlich für die Zeit vom bis und mit 1.089,31 EUR monatlich ab festgesetzt wurde.

Das Berufungsgericht hob das Ersturteil im Umfang seiner Anfechtung auf und verwies die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Es verwies insbesondere darauf, dass der Unterhaltsanspruch der Beklagten nach § 69 Abs 2 EheG jedenfalls auch den Ersatz der Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung umfasse. Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung werde dabei grundsätzlich kein neben dem allgemeinen Unterhaltsanspruch bestehender gesonderter Unterhaltsanspruch auf Bezahlung dieser Krankenversicherungsbeiträge normiert. Dass der monatliche Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung rechtlich ein Bestandteil des Unterhaltsanspruchs sei, bedeute aber nicht, dass es den geschiedenen Ehegatten verboten wäre, für ihren konkreten Fall eine Unterhaltsvereinbarung zu treffen, welche einen „Unterhaltsbetrag“ ausweise, zu dem zusätzlich noch der jeweilige Krankenversicherungsbeitrag zu zahlen sei. Da den Parteien bei Abschluss eines Unterhaltsvergleichs die Wahl der Bemessungskriterien für den Unterhaltsanspruch grundsätzlich frei stehe, sei auch eine Vereinbarung zulässig und beachtlich, in welcher sich der Unterhaltspflichtige zur Leistung eines „Unterhaltsbetrags“ und zusätzlich zur Leistung des Krankenversicherungsbeitrags verpflichte. Es sei daher im vorliegenden Fall auch aufgrund der entsprechenden Außerstreitstellung zwischen den Parteien davon auszugehen, dass der monatliche Unterhaltsanspruch der Beklagten einen „Unterhalt“ von 1.210 EUR und zusätzlich dazu den Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von zuletzt 91,36 EUR umfasse, sodass sich ein Unterhaltsanspruch der Beklagten von insgesamt 1.301,36 EUR monatlich als Ausgangspunkt ergebe. Eine Neubemessung dieses Unterhaltsanspruchs komme nur bei einer Änderung der für den Unterhaltsvergleich maßgebenden Verhältnisse in Betracht. Aus den bisherigen Verfahrensergebnissen ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, welche sonstigen Kriterien die Parteien der Bemessung des „Unterhaltsanspruchs“ der Beklagten im Vergleich vom zugrundelegten. Dieser Frage komme jedoch für die Beurteilung des Vorliegens einer Änderung der Verhältnisse und der bei geänderten Verhältnissen vorzunehmenden Neubemessung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten eine wesentliche Rolle zu. Schon aus diesem Grunde erweise sich die Aufhebung des Ersturteils im angefochtenen Umfang als notwendig.

Zu den übrigen Berufungsausführungen der Beklagten vertrat das Berufungsgericht die Rechtsansicht, dass eine Anspannung des Klägers auf tatsächlich nicht erzielte Mieteinnahmen nicht in Betracht komme, weil aufgrund der gegebenen örtlichen Verhältnisse davon auszugehen sei, dass die Räumlichkeiten, welche von der Ehegattin und den Söhnen des Klägers (auch gewerblich) genützt werden, an außenstehende Dritte nicht gesondert vermietbar wären, zumal sie auf relativ engem Raum angeordnet seien und mit den Wohnbedürfnissen des Klägers und seiner Ehegattin konkurrieren würden. Fiktive Mieteinnahmen seien daher aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage des Klägers anzurechnen.

Hingegen werde im fortzusetzenden Verfahren auch die Frage, ob der Kläger durch Vornahme der Arbeitnehmerveranlagung in den Jahren ab 2008 einen „Steuervorteil“ durch Rückzahlung von Lohn bzw Einkommenssteuer hätte erzielen können, zu klären sein. Der Frage, ob der Kläger Steuergutschriften hätte erlangen und damit die Unterhaltsbemessungsgrundlage hätte erhöhen können, komme im Hinblick auf die Anspannungstheorie rechtliche Bedeutung zu. Die Beklagte habe in erster Instanz ein entsprechendes Prozessvorbringen erstattet und sich dazu auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Steuerfach berufen. Da das Erstgericht zu dieser Frage keine Beweise aufgenommen habe, sei sein Verfahren auch insoweit mangelhaft geblieben.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs (richtig: Rekurs) gegen seine Entscheidung zulässig sei, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Fragen vorliege, ob das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten, der Unterhaltsschuldner hätte aus der Arbeitnehmerveranlagung steuerliche Vorteile von zumindest 3.000 EUR jährlich erzielen können, ohne nähere Angaben zum Tatbestand der Absetzmöglichkeit als Grundlage für eine diesbezügliche Beweiserhebung ausreiche und ob im Rahmen der Anspannungstheorie für (sonst nicht vermietbare) Räumlichkeiten, die ein unterhaltspflichtiger Hälfteeigentümer einer Liegenschaft zu Wohn und Geschäftszwecken unentgeltlich an Familienmitglieder überlasse, ein fiktiver Mietzins in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzurechnen sei.

Gegen diesen Aufhebungsbeschluss richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Ersturteil wiederherzustellen.

Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, den Rekurs als unzulässig zurückzuweisen bzw ihm keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

1. Soweit der Rekurswerber geltend macht, der Unterhaltsanspruch der Beklagten nach § 69 EheG umfasse auch die Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und der seinerzeit verglichene Unterhaltsbetrag sowie die Beiträge zur Krankenversicherung seien insgesamt als Unterhaltsleistung des Klägers zu qualifizieren, stehen diese Ausführungen ohnedies im Einklang mit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts und dem insoweit übereinstimmenden Parteienvorbringen, wonach der Kläger aufgrund des Vergleichs vom zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 1.210 EUR und zur Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von zuletzt 91,36 EUR monatlich an die Beklagte verpflichtet ist, sodass der Unterhaltsanspruch der Beklagten insgesamt 1.301,36 EUR monatlich beträgt.

2. Die weitere Rechtsansicht des Klägers, die derzeitigen Bemessungskriterien für eine Neubemessung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten seien bekannt, weshalb die Rechtssache im Sinne einer Bestätigung des Ersturteils entscheidungsreif sei, lässt außer Betracht, dass eine rückwirkende Neufestsetzung oder Unterhaltsherabsetzung eine Änderung der Verhältnisse seit der letzten Unterhaltsentscheidung oder vergleichsweisen Unterhaltsregelung voraussetzt. Voraussetzung für die gerichtliche Abänderung ist eine wesentliche Änderung der unterhaltsrelevanten Umstände oder eine Änderung der einschlägigen Gesetzeslage (vgl RIS Justiz RS0047398). Handelte es sich beim Vortitel wie im vorliegenden Fall um einen Vergleich, darf die Neubemessung auch bei erheblicher Änderung der Verhältnisse seit Vergleichsabschluss nicht losgelöst von der bisherigen vertraglichen Regelung und der in dieser unter Bedachtnahme auf die in diesem Zeitpunkt gegebenen Verhältnisse zum Ausdruck kommenden Konkretisierung der Bemessungsgrundsätze durch die Parteien lediglich aufgrund der abstrakten gesetzlichen Regelung geschehen. Vielmehr hat diese anknüpfend an den zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich unter Berücksichtigung sowohl dieser durch die Parteien konkretisierten Bemessungsgrundsätze als auch der inzwischen eingetretenen Änderung der Verhältnisse zu erfolgen, wobei nötigenfalls eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen ist. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Parteien von vornherein die Absicht gehabt haben, nur eine einvernehmliche Ausmittlung des aktuellen gesetzlichen Anspruchs ohne vorsätzliche Vernachlässigung oder Überbewertung einzelner Bemessungsfaktoren vorzunehmen; ebenso wenig, wenn sie den seinerzeit vereinbarten Unterhaltsbetrag zu keiner Bemessungsgröße in eine bestimmte Relation stellen wollten bzw dies nicht mehr erweislich ist. In diesen Fällen ist auf die seinerzeitigen Verhältnisse ebenso wenig Bedacht zu nehmen wie im Fall vielschichtiger Änderungen ( Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth , EuPR [2011] § 94 ABGB Rz 293 mwN).

Da im vorliegenden Fall entsprechende Feststellungen zu der dem Vergleich vom zugrundeliegenden Absicht der Parteien sowie zur Frage, welche Bemessungskriterien die Parteien diesem Vergleich zugrundegelegt haben, fehlen, erweist sich die Aufhebung des Ersturteils durch das Berufungsgericht schon aus diesem Grund als unumgänglich.

3. Zu den übrigen Ausführungen im Rekurs ist Folgendes festzuhalten:

3.1 Die Frage, ob das konkrete Vorbringen der Beklagten, der Kläger hätte durch entsprechende Arbeitnehmerveranlagungen steuerliche Vorteile lukrieren können, welche letztlich die Unterhaltsbemessungsgrundlage erhöht hätten, für eine diesbezügliche Beweiserhebung ausreichend sei, ist ebenso wie die weitere Frage, ob ein Prozessvorbringen rechtzeitig oder allenfalls erst verspätet erstattet worden sei, eine Frage des Einzelfalls, die abgesehen von einer hier nicht vorliegenden groben Fehlbeurteilung keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu begründen vermag (RIS Justiz RS0042828).

3.2 Die Beklagte wiederholt in ihrer Rekursbeantwortung ihr Vorbringen, dass dem Kläger eine Vermietung von Teilen seiner Liegenschaft (Nebengebäude, Wohnung im Untergeschoss) zumutbar sei, der Kläger daher in der Lage sei, Mietzinserträge von zumindest monatlich 500 EUR zu erzielen und er daher auf diesen Betrag „anzuspannen“ sei.

Auch die Frage, ob dem Kläger die Vermietung von Teilen der in seinem Hälfteeigentum stehenden Liegenschaft mit dem darauf errichteten Einfamilienhaus und Zubau zumutbar ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, weil die Anspannung auf ein fiktives Einkommen nur nach den Umständen des Einzelfalls erfolgen kann (RIS Justiz RS0007096 [T6]). In der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall sei aufgrund der gegebenen örtlichen Verhältnisse davon auszugehen, dass die Räumlichkeiten, welche von der Ehegattin des Klägers und den Söhnen (auch gewerblich) genutzt werden, an außenstehende Dritte nicht gesondert vermietbar wären, kann entgegen der Rechtsansicht der Beklagten keine vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden. Die Ansicht des Rekurswerbers, es sei über die Höhe (fiktiver) Mieteinnahmen kein weiteres Beweisverfahren durchzuführen, entspricht daher ohnedies der Rechtsansicht des Berufungsgerichts.

Der Rekurs des Klägers ist somit mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen.