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OGH vom 26.04.2011, 8ObA21/11p

OGH vom 26.04.2011, 8ObA21/11p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** GmbH Co OG, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. M***** R*****, vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien, wegen 19.335,55 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 121/10f 23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs erstreckt sich die Bereinigungswirkung eines anlässlich der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses abgeschlossenen Vergleichs im Zweifel auf alle aus diesem Rechtsverhältnis entspringenden oder damit zusammenhängenden gegenseitigen Forderungen (RIS Justiz RS0032589). Diese Bereinigungswirkung tritt selbst dann ein, wenn in den Vergleich keine Generalklausel aufgenommen wurde. Sie umfasst auch solche Ansprüche, an die die Parteien im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zwar nicht gedacht haben, an die sie aber denken konnten. Macht eine Partei nach Abschluss eines Vergleichs iSd § 1389 Satz 2 ABGB ein Recht geltend, so muss sie im Bestreitungsfall die Voraussetzungen für das Nichteintreten der Bereinigungswirkung des Vergleichs behaupten und unter Beweis stellen (9 ObA 34/05y mwN).

Die Bereinigungswirkung bezieht sich somit auf solche Ansprüche, die typischerweise mit dem bereinigten Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen und ihre Wurzel darin finden. Dies gilt auch für künftige Schadenersatzansprüche etwa wegen unrichtiger Versicherungsmeldung oder wegen steuerlicher Nachteile aufgrund verspäteter Entgeltzahlung (9 ObA 237/89; 8 ObA 66/03v). Entscheidend ist, dass die Parteien an die in Rede stehenden Ansprüche denken konnten bzw diese ihnen sogar bewusst waren. Es muss sich somit um zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses naheliegende Ansprüche handeln.

Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der hier geltend gemachte Rückforderungsanspruch des Dienstgebers wegen irrtümlicher Doppelzahlung des Vergleichsbetrags überhaupt erst nach Vergleichsabschluss entstehen konnte und daher nicht von der Bereinigungswirkung des Vergleichs umfasst ist, steht mit diesen Grundsätzen im Einklang und stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.

2. In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist geklärt, dass Schuldner der Lohnsteuer nach §§ 78 ff EStG 1988 der Arbeitnehmer ist. Der Arbeitgeber ist zum „Einbehalten“ und zur „Abfuhr“ der Lohnsteuer verpflichtet und hat dafür auch einzustehen. Eine auf diesen Haftungstatbestand gegründete Abgabenschuld des Arbeitgebers entsteht aber erst dann, wenn der Haftungstatbestand (Nichtabfuhr bei Fälligkeit) verwirklicht und die Haftung des Arbeitgebers bescheidmäßig geltend gemacht wird (§ 7 BAO iVm § 224 Abs 1 BAO). Erst unter dieser Voraussetzung erfüllt der Arbeitgeber eine eigene Schuld gegenüber dem Finanzamt (6 Ob 339/00x). Lohnsteuerschuldner ist also der Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber (§ 83 Abs 1 EStG 1988), auch wenn der Arbeitnehmer von der Abgabenbehörde grundsätzlich nicht für die auf den Arbeitslohn entfallende Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann. Mit der Abfuhr der einbehaltenen Lohnsteuer zahlt der Arbeitgeber somit eine fremde Schuld, für die er nach § 82 EStG 1988 persönlich haftet (RIS Justiz RS0030848).

Nach diesen Grundsätzen ist der Arbeitgeber verpflichtet, von der dem Arbeitnehmer zustehenden Bruttolohnforderung die Lohnsteuer einzubehalten und an den Bund abzuführen, wodurch die Steuerschuld des Arbeitnehmers beglichen wird. Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer somit den Bruttolohn . Die darin enthaltene Lohnsteuer hat er nicht an den Arbeitnehmer auszuzahlen, sondern an das Finanzamt abzuführen. Davon ausgehend erweist sich die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, dass im Fall der Leistung des geschuldeten Bruttolohns durch Zahlung des abgerechneten Nettobetrags an den Arbeitnehmer und die Abfuhr des Restbetrags an die Abgabenbehörde der Arbeitgeber seine Entgeltverpflichtung erfüllt und der Arbeitnehmer eine allfällige Überzahlung an das Finanzamt im Allgemeinen im Weg des Rückzahlungsanspruchs nach § 240 Abs 3 BAO geltend zu machen hat, als vertretbar.

3. Schließlich ist auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger durch die Abfuhr des abgerechneten Lohnsteuerbetrags durch den Beklagten kein Schadenersatzanspruch zustehe, nicht korrekturbedürftig. Der Fall einer bewusst benachteiligenden Abrechnung oder des deutlichen Verstoßes gegen klare lohnsteuerrechtliche Bestimmungen wurde nicht behauptet (vgl Kuras , Zwischen Finanzamt und Gericht, ecolex 1990, 562 [565 f]).

4. Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.