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Verfahren: Sammelbescheid
Die formularmäßige Zusammenfassung mehrerer (isoliert rechtskraftfähiger) Bescheide ist zulässig. Doch sind die essenziellen Spruchbestandteile für sich gesondert anzuführen. – (§ 101 Abs. 3 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2012/15/0039)