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OGH vom 23.02.1995, 8Ob13/93

OGH vom 23.02.1995, 8Ob13/93

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Theodor S*****, wider die beklagte Partei Dr.Hans Rant, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilerstätte 5, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der S***** Gesellschaft mbH *****, wegen S 300.880,- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 239/92-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 25 Cg 360/90-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit S 12.929,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich S 2.154,90 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Nachdem Hermann S***** seine Funktion als Geschäftsführer der S***** GmbH Anfang April 1989 zurückgelegt hatte, weil die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft unvermeidlich schien, erklärte sich der Kläger, dem die wirtschaftliche Situation des Unternehmens dargestellt worden war, bereit, die Funktion des Notgeschäftsführers unter der Voraussetzung zu übernehmen, daß seine Leistungen honoriert würden. Mit Vereinbarung vom verpflichteten sich die S***** GmbH und die protokollierte Firma Hermann S*****sowie Michael S*****zur ungeteilten Hand, die Honoraransprüche des Klägers nach den autonomen Honorarrichtlinien der Rechtsanwälte zu bezahlen. Als Bemessungsgrundlage wurde die damalige Gesamthöhe der Verbindlichkeiten von rund 13 Mio S vereinbart. Am erstellte der Kläger für seine ersten Leistungen eine Honorarnote über S 84.000,-, die S*****GmbH bezahlte diesen Betrag am .

Mit Beschluß vom hat das Handelsgericht Wien den Kläger zum Notgeschäftsführer der S***** GmbH bestellt. Über dessen Antrag eröffnete es mit Beschluß vom den Konkurs über das Vermögen der S***** GmbH.

Am wurde dem Kläger aus einem zur Konkursmasse gehörenden Bankkonto ohne Zustimmung des Masseverwalters ein Betrag von S 50.000,- überwiesen. Nach der Konkurseröffnung nahm auch der Masseverwalter die Tätigkeit des Klägers in Anspruch. Es wurden mit ihm die Forderungen abgestimmt, Telefonate und Korrespondenz geführt, und zwar vor allem zur Abklärung der Gesellschaftsstrukturen.

Außer Streit steht, daß es sich bei den in Beilage./E dokumentierten Leistungen teilweise um solche handelt, die die seinerzeitigen Gesellschafter und den seinerzeitigen Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, Hermann S*****, betrafen.

Der Kläger begehrt nach Klagsausdehnung (ON 10) zuletzt den Betrag von S 300.880,- als eine Masseforderung darstellendes Honorar für seine während des Konkursverfahrens erbrachten Leistungen als Geschäftsführer mit der Begründung (ON 1, 3), der Masseverwalter habe ihn für umfangreiche Auskunftserteilungen in Anspruch genommen, er habe mehrere Konferenztermine zu absolvieren gehabt, zu Beginn des Konkursverfahrens sei auch ein eingeschränkter Fortbetrieb anhängig gewesen, weiters habe er den Masseverwalter bei seinen Prüfungen von Anmeldungen, Arbeitnehmerforderungen, Aussonderungs- und Absonderungsansprüchen und Anfechtungsansprüchen laufend zu unterstützen gehabt. Bei dem zwischen ihm und der S***** GmbH abgeschlossenen Bevollmächtigungsvertrag handle es sich um ein Zug-um-Zug-Geschäft, weil er nur bereit gewesen sei, Leistungen gegen sofortige Honorierung zu erbringen. Durch die Heranziehung des Klägers habe der Beklagte zumindest konkludent seinen Eintritt in die Honorarvereinbarung vom erklärt. Den Teilbetrag von S 60.800,- begehrte der Kläger für seine vom bis zum 23.1.l991 erbrachten Leistungen im Gesamtbetrage von S 110.880,-

abzüglich der nach der Konkurseröffnung bezahlten S 50.000,-. Er brachte schließlich noch vor, die Zuordnung der anwaltlich erbrachten Leistungen zu seiner Notgeschäftsführerfunktion sei im Detail nachträglich nicht mehr möglich.

Der beklagte Masseverwalter beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor: Die Masseforderungen seien in § 46 KO taxativ aufgezählt; die Tätigkeit des Klägers falle unter keine der in dieser Bestimmung aufgestellten Positionen. Er habe keinerlei Tätigkeiten entfaltet, die über die übliche Tätigkeit des Geschäftsführers einer Gemeinschuldnerin hinausgingen. Am habe die Gemeinschuldnerin an den Kläger S 84.000,- überwiesen, zu welchem Zeitpunkt dem Kläger die Konkursreife des Unternehmens bereits bekannt gewesen sei. Hinsichtlich dieser Zahlung werde eine Aufrechnungseinrede für den Fall erhoben, als ein Anspruch des Klägers zu Recht bestehen sollte. Am seien dem Kläger S 50.000,- zu Lasten eines Kontos der Gemeinschuldnerin bei der CA-BV bezahlt worden. Zu dieser Zahlung aus Massemitteln habe der Masseverwalter keine Zustimmung gegeben, sie sei daher gemäß § 3 KO unwirksam.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte weiters fest, daß der Kläger in der Zeit vom bis die aus der Beilage./C ersichtlichen Leistungen erbrachte, die bei einer in der vom Kläger zugrundegelegten "Honorarvereinbarung" festgesetzten Bemessungsgrundlage von S 13 Mio nach den Ansätzen des RAT einschließlich Umsatzsteuer und Barauslagen eine Honorarsumme von S 275.955,32 ergeben; für die Zeit vom bis zum erbrachte der Kläger Leistungen mit einer in gleicher Weise errechneten Honorarsumme von S 331.787,12 und im Zeitraum vom bis zum Leistungen mit einer Honorarsumme von S 112.248,60. In allen diesen Honorarsummen sind auch Leistungen enthalten, die nicht die Tätigkeit des Klägers für die nunmehrige Gemeinschuldnerin sondern für Mitglieder der Familie S*****betrafen.

In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, der Gemeinschuldner - und somit bei juristischen Personen deren gesetzlicher Vertreter - sei gemäß der KO verpflichtet, an der Feststellung des Aktiv- und Passivstandes der Konkursmasse mitzuwirken. Die KO sehe bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung in § 101 Abs 1 Sanktionen vor, jedoch keine Entlohnung. Die vom Kläger behauptete Inanspruchnahme durch den Masseverwalter unterscheide sich um nichts von der Art, in der ein von den Gesellschaftern bestellter Geschäftsführer normalerweise vom Masseverwalter in Anspruch genommen werde. Ein konkludenter Eintritt in die Honorarvereinbarung sei aus dem Verhalten des Masseverwalters nicht abzuleiten, weil dieser lediglich von den ihm durch die Konkursordnung eingeräumten Befugnissen Gebrauch gemacht habe.

Das vom Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angerufene Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Es erklärte die Revision für zulässig und führte in seiner Entscheidungsbegründung aus:

Der Kläger vertrete die Ansicht, die Vereinbarung, womit er sich bereit erklärte, die Funktion des Notgeschäftsführer zu übernehmen, sei in Verbindung mit der Honorarvereinbarung rechtlich nichts anderes als die Erteilung von Auftrag und Vollmacht. Während durch die Konkurseröffnung die Vollmacht, auch die des Geschäftsführer einer GmbH, erlösche, bleibe der Auftrag als Dauerschuldverhältnis weiter bestehen, solange nicht der Masseverwalter den Nichteintritt in das Rechtsgeschäft gemäß § 21 KO erkläre. Diesen Ausführungen sei jedoch § 26 Abs 1 KO entgegenzuhalten, nach welcher Bestimmung ein vom Gemeinschuldner erteilter Auftrag mit der Konkurseröffnung erlösche. Soweit sich der Kläger auch auf seine "amtswegige Organschaft" berufe, sei ihm zu entgegnen: Nach § 15a GmbHG gelte die Bestellung zum Notgeschäftsführer bis zur Behebung des Mangels einer gesetzlichen Vertretung der Gesellschaft. Da nicht behauptet und auch davon unabhängig nicht festgestellt worden sei, daß der Kläger nur beschränkt für eine bestimmte Aufgabe bestellt worden sei, sei seine Bestellung als durch die Konkurseröffnung nicht hinfällig geworden anzusehen. Die Geschäftsführer einer GmbH behielten in deren Konkurs ihre Organstellung und hätten als Gemeinschuldnervertreter die Rechte und Pflichten des Gemeinschuldners. Sie verlören jedoch gemäß § 3 KO mit der Konkurseröffnung die Befugnis, das zur Konkursmasse gehörige Gesellschaftsvermögen zu verwalten oder über dasselbe zu verfügen, würden also in den dem Masseverwalter zustehenden Bereichen von diesem "verdrängt". Als Aufgabe des Geschäftsführers verbleibe aber etwa die Pflicht, dem Masseverwalter alle zur Geschäftsführung erforderlichen Aufklärungen zu geben (§ 99 KO) und ein genaues Vermögensverzeichnis zu legen, soweit dies nicht bereits vor der Konkurseröffnung überreicht worden sei und allenfalls einen Offenbarungseid dahin abzulegen, daß seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand richtig und vollständig seien und daß er vom Vermögen der Gesellschaft nichts verschwiegen habe (§ 100 KO). Dem Geschäftsführer verbleibe auch die Verfügung über allfälliges konkursfreies Vermögen und die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, die die Konkursmasse nicht beträfen.

Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Kläger als Entgelt für seine für die Gemeinschuldnerin nach der Konkurseröffnung erbrachten Leistungen eine Masseforderung zustehe, sei davon auszugehen, daß die Masseforderungen in § 46 KO erschöpfend aufgezählt seien. Für die Einordnung der hier geltend gemachten Forderung unter diese Masseforderungen komme die Bestimmung des § 46 Abs 1 Z 2 KO in Betracht, wonach alle Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden seien, Masseforderungen darstellten. Soweit daher der Geschäftsführer zu einer seine gesetzlichen Pflichten überschreitenden Mitarbeit an der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Konkursmasse herangezogen werde, sodaß sich die Masse ein dafür sonst anfallendes Honorar des Masseverwalters erspart habe, stelle sich sein daraus ergebender Entgeltanspruch als Masseforderung dar. Dies gelte jedoch nicht für eine Tätigkeit, die sich aus den Pflichten der Gemeinschuldnerin ergebe und die der Geschäftsführer als deren Vertreter vorzunehmen habe. Hier handle es sich um die gesetzlichen Pflichten des Geschäftsführers, die sogar dann fortbestünden, wenn die Organstellung des Geschäftsführers bereits erloschen wäre. Nach den vom Erstgericht - in Übereinstimmung mit den Beilagen./D und ./F - vorgenommenen Feststellungen habe der Masseverwalter mit dem Kläger Forderungen abgestimmt sowie Telefonate und Korrespondenz geführt, vor allem, um die Gesellschaftsstrukturen abzuklären. Soweit es sich dabei nicht ohnehin um die Vertretung von die Gesellschafter und nicht die Gemeinschuldnerin berührende Belange gehandelt habe, sei der Kläger auf seine sich aus § 99 KO ergebende Pflicht zu verweisen, dem Masseverwalter in Vertretung der Gemeinschuldnerin alle zur Geschäftsführung erforderlichen Aufklärungen zu erteilen, ohne dafür einen Entgeltanspruch gegen die Konkursmasse zu haben. Hingegen zeige der Kläger weder in der Berufung noch in seiner Aussage auf, inwieweit er mit - insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht - konkret dargestellten Tätigkeiten über seine gesetzlichen Pflichten als Vertreter der Gemeinschuldnerin hinaus für die Konkursmasse tätig geworden sei. Auch aus den vorgelegten Leistungsverzeichnissen ließen sich derartige Tätigkeiten nicht erfassen, die nach den dargestellten Grundsätzen als Masseforderung zu entgelten wären. Die Rechtsprechung über die Qualifikation der Belohnung des Verlassenschaftskurators als Masseforderung nach § 46 Abs 1 Z 2 KO könne nicht zugunsten des Klägers herangezogen werden, weil es sich bei den dabei zu entlohnenden Tätigkeiten um Tätigkeiten vor der Konkurseröffnung handle und weil im vorliegenden Fall nicht konkret aufgezeigt worden sei, inwieweit die Tätigkeit des Klägers im Konkurs über die "Wahrnehmung der Pflichten der Gemeinschuldnerin im Konkurs" hinausgehend der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse gedient und wodurch sich die Konkurmasse damit ein Honorar für den Masseverwalter erspart habe.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhebt der Kläger eine auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Der Revisionswerber führt aus, es sei einerseits zu prüfen, welche Pflichten zur Unterstützung des Masseverwalters im Konkurs den Gemeinschuldner oder den Geschäftsführer einer Gesellschaft treffen (§ 99 f KO) und andererseits, welche Vergütungsansprüche ein Gemeinschuldner oder Geschäftsführer nach Konkurseröffnung habe. Hinsichtlich an der Gemeinschuldnerin - wie hier - nicht beteiligter Geschäftsführer, die für ihre Tätigkeit einen Vergütungsanspruch gegen die Gesellschaft hätten, enthalte die KO keine detaillierten Regelungen. Die Frage der Vergütung sei etwa nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen in Zusammenhalt mit § 25 KO iVm § 46 Abs 1 Z 3 lit a oder b KO zu beurteilen. Sei der Vergütungsanspruch des Geschäftsführers in anderer Weise durch zweiseitigen Vertrag geregelt, so wäre sicherlich die Norm des § 46 Abs 1 Z 4 KO heranzuziehen, soferne nicht schon § 46 Abs 1 Z 2 KO Platz greife. Grundsätzlich obliege es dem Betroffenen selbst, vor oder bei Annahme der Bestellung nach § 15a GmbHG mit der Gesellschaft eine schuldrechtliche Regelung seiner Vergütungsansprüche zu treffen. Dies könne entweder in Form eines Anstellungsvertrages mit Arbeitnehmercharakter oder in Form eines sonstigen vereinbarten schuldrechtlichen Vergütungsanspruches erfolgen. Die Rechtsbeziehung eines Rechtsanwaltes zu seinem Klienten sei nach den Regeln der §§ 1002 ff ABGB als zweiseitiger Vertrag zu qualifizieren und zwar auch dann, wenn der Rechtsanwalt für den Klienten Leistungen erbringe, die nicht in typischen streitigen Vertretungshandlungen bestünden, zB als Liquidator einer GmbH. Der ständigen Rechtsprechung und herrschenden Lehre entspreche es auch zweifelsfrei, daß eine solche Vertragsbeziehung (Auftragsverhältnis) auch konkludent begründet werden könne. Die konkrete Ausgestaltung der Vereinbarung des Klägers mit der späteren Gemeinschuldnerin sei hier nicht auf einzelne, bestimmte Handlungen gerichtet gewesen, sondern habe die permanente Erfüllung der einem Geschäftsführer obliegenden Verpflichtungen zum Inhalt gehabt. Die angesprochene Vereinbarung sei daher jedenfalls als Dauerschuldverhältnis zu qualifizieren. Bei Konkurseröffnung bleibe ein Dauerschuldverhältnis weiterbestehen, solange nicht der Masseverwalter den Nichteintritt in das Rechtsgeschäft nach § 21 KO erkläre. Eine solche Erklärung sei nicht festgestellt worden. Die "Analogie des Entlohnungsanspruches des Notgeschäftsführers im Konkurs zur gesicherten Judikatur zum Vergütungsanspruch des Schuldnervertreters im Konkurs, eines Vormundes oder Kurators sowie eines Nachlaßkurators, deren Vergütungsansprüche allesamt Masseforderungen darstellten", sei nicht zweifelhaft. Selbst wenn man aber davon ausgehe, daß das Auftragsverhältnis im Zusammenhang mit der Bestellung des Klägers nach § 15a GmbHG zum Notgeschäftsführer mit Konkurseröffnung erloschen sei, stehe unzweifelhaft fest, daß der beklagte Masseverwalter dadurch, daß er zum gegenständlichen Auftragsvertrag überhaupt keine Stellungnahme abgegeben habe und vielmehr nach Konkurseröffnung permanent Leistungen des Klägers in Anspruch genommen habe, in das Auftragsverhältnis eingetreten sei, oder zumindest diesen Auftragsvertrag mit gleichem Inhalt und gleichen Parteien mit Wirkung ab Zeitpunkt der Konkurseröffnung stillschweigend erneuert habe. Ansprüche aus derartigen Dauerschuldverhältnissen, die nach Konkurseröffnung entstehen, bildeten Masseforderungen im Sinne des § 46 Abs 1 Z 4 KO. Hinsichtlich der Höhe des Vergütungsanspruches gelte, soferne nicht bei Konkurseröffnung etwas abweichendes vereinbart werde die in der primär getroffenen Vereinbarung festgelegte Vergütung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

Gemäß § 1 Abs 1 KO verliert der Gemeinschuldner durch die Konkurseröffnung die Verfügungsfähigkeit über sein gesamtes in die Konkursmasse fallendes Vermögen. Nach der Konkurseröffnung sind gemäß § 3 Abs 1 KO die Konkursmasse betreffende Rechtshandlungen des Gemeinschuldners den Gläubigern gegenüber unwirksam. Die Verwaltung des in die Konkursmasse fallenden Vermögens obliegt nur noch dem Masseverwalter, der kraft seiner Bestellung grundsätzlich alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen hat, die die Erfüllung seines Amtes mit sich bringt (§§ 81, 83 KO).

Ist somit hinsichtlich des zur Masse gehörigen Vermögens nur der Masseverwalter verfügungsberechtigt und in allen Fragen deren gesetzlicher Vertreter, so verbleibt dem Gemeinschuldner vermögensrechtlich nur eine ganz eingeschränkte Verfügungs- und Vertretungsmöglichkeit, zumal er auch im Unterhaltsbereich und betreffend durch eigene Tätigkeit neu Erworbenem gemäß § 5 KO weitgehenden Beschränkungen unterliegt und gemäß § 6 Abs 3 KO nur für nicht das Massevermögen betreffende Rechtsstreitigkeiten vertretungsbefugt bleibt.

Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GesmbH behalten demgemäß zwar auch deren Geschäftsführer, sofern sie nicht abberufen werden, ihre Geschäftsführereigenschaft und haben als Vertreter der Gemeinschuldnerin weiterhin deren Rechte und Pflichten wahrzunehmen; sie werden, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, aber hinsichtlich der Verwaltung und der Verfügung über das Konkursvermögen durch den Masseverwalter "verdrängt" (Kuhn-Uhlenbruck dKO11 Rz 23 Vorbem. D § 207). Ihnen bleibt, wie eben auch dem Gemeinschuldner selbst, nur noch die Verfügung über konkursfreies Vermögen, zB über nach der Konkurseröffnung beschlossene Nachschüsse (Kuhn-Uhlenbruck aaO).

All dies gilt zwangsläufig auch für den gemäß § 15a GmbHG vor der Konkurseröffnung vom Gericht amtlich bestellten und im Sinne der zutreffenden Revisonsausführungen von der Gesellschaft selbst gemäß den §§ 1002 ff ABGB beauftragten Notgeschäftsführer. Dessen gerichtliche Bestellung bleibt zwar aufrecht, sodaß er die Gesellschaft außerhalb des Wirkungsbereiches des Masseverwalters weiterhin vertritt, sein mit der Gesellschaft geschlossenes, als Geschäftsbesorgung nach den §§ 1002 ff ABGB zu qualifizierendes Vertragsverhältnis (zur Geschäftsbesorgung grundsätzlich 8 Ob 7/93) ist jedoch gemäß § 26 Abs 1 KO mit Wirkung für das Konkursverfahren erloschen. Blieben derartige Aufträge aufrecht so könnte dies, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, für die Konkursmasse zu unerträglichen Folgen führen: Der Kläger hätte hier auf Grund der kurz vor Eröffnung des Konkurses mit der Gesellschaft geschlossenen Entlohnungsvereinbarung für jegliche Tätigkeit im Konkurs einen nach den AHR auf der Basis von S 13,000.000,- Schuldenstand zu berechnenden Honoraranspruch!

Ist somit das Auftragsverhältnis aber erloschen, so hat der Notgeschäftsführer ebenso wie zB ein von der Gesellschaft berufener sonstiger Machthaber keinen vertraglichen Entlohnungsanspruch und, soweit er nicht in dieser seiner Funktion als amtlich bestellter Notgeschäftsführer Leistungen erbringt, die über die nach der Konkursordnung dem Gemeinschuldner oder dessen Geschäftsführer vom Gesetz auferlegten Mitwirkungspflichten hinausgehen, auch keinen eine Masseforderung bildenden Belohnungsanspruch.

Zu den auch den amtlich bestellten Notgeschäftsführer einer GmbH nur als Ausfluß seiner schon vor der Konkurseröffnung gegebenen Organstellung treffenden Mitwirkungspflichten im Konkursverfahren zählt jene zur Erteilung von Auskünften und Abgabe von Erklärungen iSd §§ 99 f KO. Andernfalls wären die erforderlichen Auskünfte und Aufklärungen nicht zu erlangen; ein Notgeschäftsführer muß zudem bei seiner Bestellung mit dieser im Konkursverfahren nicht entlohnten Aufgabe auch von vornherein rechnen. Selbst nach seiner Abberufung aus dieser Funktion bzw ihrer Zurücklegung bleibt er daher ebenso wie ein abberufener Geschäftsführer (hiezu Kuhn-Uhlenbruck aaO Rz 3, 3a zu § 100) zur Auskunftserteilung verpflichtet. Wird der Notgeschäftsführer vom Masseverwalter allerdings in einem darüber hinausgehenden Ausmaß für Aufgaben der Verwaltung oder Bewirtschaftung des Konkursvermögens in Anspruch genommen so könnte sich zweifellos die Frage des Vorliegens eines als Masseforderung gemäß § 46 Abs 1 Z 2 KO zu wertenden Entgeltanspruches erheben.

Im Sinne der zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen hat der Kläger hier aber im Rahmen seiner durch die Vertretungstätigkeit des Masseverwalters weitestgehend eingeschränkten Funktion als Vertreter der Gesellschaft im Konkursverfahren keine Tätigkeit entfaltet, die über die einer Auskunftserteilung und Aufklärung des Masseverwalters hinausgeht, mag sie - im übrigen offenbar den Gesellschafterinteressen dienend - auch relativ umfangreich gewesen sein.

Liegt ein Tätigwerden des Klägers bei der Verwaltung oder Bewirtschaftung der Konkursmasse anstelle des Masseverwalters demnach nicht vor, so ist ein nach dem Klagebegehren als Masseforderung gemäß § 46 Abs 1 Z 2 KO zu wertender Entgeltanspruch von vornherein ausgeschlossen. Es erübrigt sich daher, auf die Frage einzugehen, ob ein auf den weiters auch geltend gemachten Rechtsgrund der amtlich übertragenen Organstellung gestützter Entgeltanspruch im Rechtsweg (Koppensteiner GmbHG Rz 12 zu § 15 a) oder im Außerstreitverfahren (Reich-Rohrwig GmbHRecht 101; Danzl RdW 1989, 383) geltend zu machen gewesen wäre. Hier hat sich der Kläger besonders auf seinen aus der der Notgeschäftsführerbestellung zugrundeliegenden Vereinbarung mit der Gesellschaft hervorgehenden vertraglichen Honoraranspruch gestützt, sodaß der Rechtsweg jedenfalls zulässig war. Seinen abschließend wiederum auf dieses "Auftragsverhältnis" bezogenen Revisionsausführungen ist jedoch neuerlich entgegenzuhalten, daß ein diesbezügliches Vertragsverhältnis gemäß § 26 Abs 1 KO durch die Konkurseröffnung mit Wirkung für das Konkursverfahren erloschen ist; davon, daß der Masseverwalter in die vom Kläger seinerzeit mit der Gesellschaft abgeschlossene Entlohnungsvereinbarung mit Wirkung für seine im Konkursverfahren erfolgte Tätigkeit stillschweigend eingetreten wäre oder diese erneuert hätte, kann beim gegebenen Sachverhalt - wie bereits auch das Erstgericht zutreffend erkannt hat - keinesfalls die Rede sein.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.