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OGH 15.04.1998, 9Ob97/98z

OGH 15.04.1998, 9Ob97/98z

Rechtssätze


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Normen
RS0006229
Rechtsmittel und Rechtsmittelbefugnis sind im Sachwalterbestellungsverfahren gegenüber der allgemeinen Verfahrensbestimmung des § 9 AußStrG in den §§ 249 und 251 AußStrG gesondert geregelt.
Normen
RS0087131
Beim Kreis jener Personen, welche zum Sachwalter bestellt werden können, ist dem Gericht ein auf das Wohl der behinderten Person zugeschnittener Ermessensspielraum eingeräumt. Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Vorinstanzen übereinstimmend der Ansicht waren, dass wegen notwendiger Rechtskenntnisse ein Rechtsanwalt als Sachwalter zu bestellen sei.
Normen
ABGB idF des 2. ErwSchG §246 Abs3 Z2
ABGB §273
ABGB §279 idF SWRÄG 2006
RS0048982
Beherrschender Grundsatz für die Auswahl des Sachwalters ist das Wohl der behinderten Person. Allerdings ist bei Beurteilung der Eignung einer dem Behinderten nahestehenden Person zum Sachwalter auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen.
Normen
RS0008550
§ 247 AußStrG, wonach der Beschluss, mit dem der Sachwalter bestellt wird, erst mit dem Eintritt der Rechtskraft wirksam wird, gilt für die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nicht; diese wird mit der Zustellung wirksam.
Normen
RS0007032
Aus § 12 AußStrG ist ganz allgemein abzuleiten, dass außerstreitige Beschlüsse grundsätzlich sofort mit ihrer Zustellung an die von der jeweiligen Verfügung betroffenen Personen rechtswirksam werden.
Normen
RS0105353
Dem Sachwalter stehen gegen die über die Beendigung der Sachwalterschaft abgeführten Verfahren ergehenden - nicht bloß verfahrensleitenden - Beschlüsse gemäß §§ 249 Abs 2 und 251 AußStrG Rechtsmittel zu.
Normen
RS0006130
Auch der für das ae Kind bestellte Vormund wird im Augenblick seiner Bestellung "Beteiligter" im Sinne des § 9 AußStrG und hat daher gegen seine Enthebung ein Beschwerderecht (Ablehnung der gegenteiligen Entscheidung des ).

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Josef P*****, geboren am , vertreten durch den nunmehrigen Sachwalter Dr.Gerhard K*****, Rechtsanwalt in Wien, wegen Umbestellung eines Sachwalters, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des bisherigen Sachwalters Dr.Manfred S*****, öffentlicher Notar in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom , GZ 44 R 41/98z-172, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des bisherigen Sachwalters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Die Rekursbeantwortung wird gemäß § 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In der Frage der Auswechslung (Umbestellung) eines Sachwalters steht nur dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter ein Rekursrecht zu (8 Ob 1641/94; 5 Ob 507/95; 8 Ob 280/97b). Erfolgt nur ein Wechsel in der Person des Sachwalters, gilt § 12 AußStrG. Dieser Beschluß wird daher im Gegensatz zum Beschluß, mit dem der Sachwalter bestellt wird, mit der Zustellung wirksam (Gamerith, Drei Jahre Sachwalterrecht NZ 1988, 69; Maurer/Tschugguel, Das österreichische Sachwalterrecht2, 186; Feil, Sachwalterrecht, 157; ZfVB 1987/6/2436; MietSlg 29.621). Es bedarf daher keiner besonderen Anordnung, wonach die Verfügung sogleich in Vollzug gesetzt wird (SZ 34/26; JBl 1987, 718 = 5 Ob 540/87). § 236 bis § 250 AußStrG sind nach § 251 AußStrG bei Beendigung der Sachwalterschaft entsprechend anzuwenden. Die unter die Bestellung eines Sachwalters zu subsumierende Auswahl seiner Person findet auch im weiteren Begriff der Beendigung der Sachwalterschaft wegen anderweitiger Hilfe für den Betroffenen Platz. In diesem Falle steht auch dem bisherigen Sachwalter ein Rekursrecht zu (Maurer/Tschugguel Anm 8 zu § 251 AußStrG mwN; vgl SZ 48/57; 5 Ob 507/95). Die Rekurslegitimation ist in diesem Einzelfall auch deshalb gegeben, weil der Sachwalter das Rechtsmittel im Interesse des Betroffenen erhebt.

Ob die nach der Bestellung des Sachwalters mit Beschluß vom vom Betroffenen, der in allen Angelegenheiten eines Sachwalters bedarf, erteilte allgemeine Vollmacht an den enthobenen Sachwalter Ing.F*****, ihn in allen Angelegenheiten vor Gericht und Behörden aller Art zu vertreten, unwirksam ist und der Betroffene offenbar unfähig war, den Vollmachtszweck zu erfassen (NRsp 1988/230; 1990/5; 8 Ob 635/93; 1 Ob 513/96), braucht hier nicht untersucht zu werden. Der Rekurs ist nämlich auch vom Betroffenen selbst im eigenen Namen erhoben und offenbar auch von ihm unterfertigt worden. Seine Rechtsmittellegitimation ist in § 249 Abs 2 AußStrG begründet. Ob Ing.F***** in Wahrheit den Betroffenen nur vorschob, um seine eigenen Interessen zum Durchbruch zu verhelfen, ist bei dem formal auch vom Betroffenen erhobenen Rekurs an das Gericht zweiter Instanz ohne Belang.

Bei Auswahl der Person, die zum Sachwalter bestellt wird, ist dem Gericht ein Ermessensspielraum eingeräumt. Nach dem zwingenden Wortlaut des § 281 Abs 3 AußStrG ist, wenn zur Besorgung der Angelegenheiten Rechtskenntnisse vorwiegend erforderlich sind, eine rechtskundige Person, wie ein Rechtsanwalt oder Notar zu bestellen (SZ 68/95 ua). Von diesem Ermessensspielraum hat das Erstgericht vorerst durch Bestellung des Notars Dr.S***** Gebrauch gemacht. Die Auswahl oder Belassung eines schon bestellten Sachwalters geschieht unter dem leitenden Gesichtspunkt des Wohles des Betroffenen nach billigem Ermessen (8 Ob 538/86). Auch die Auswechslung des Sachwalters durch das Rekursgericht infolge Rekurses des Betroffenen durch einen vom Vertrauen des Betroffenen und der Familie getragenen auch schon bisher im Namen des Betroffenen, wenn auch bevollmächtigt durch den ehemaligen enthobenen Sachwalter, auftretenden Rechtsanwalt bewegt sich durchaus in dem dem Gericht eingeräumten Ermessensspielraum. Die Anfechtung von Ermessensentscheidungen bildet aber in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG, wenn nicht ein gravierender Ermessensmißbrauch aufgezeigt wird.

Bei der Bestellung zum Sachwalter ist zwar auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen, zu deren Annahme bereits ein objektiver Tatbestand und die Wahrscheinlichkeit einer Interessensverletzung des Betroffenen ausreicht (1 Ob 252/97h). Da jedoch Ing.Gebhard F***** oder dessen Mutter, bei denen Interessenkonflikte nach der Aktenlage möglich sind, ohnehin nicht als Sachwalter bestellt wurden, ist bei dem bestellten Rechtsanwalt durch sein bisheriges Auftreten im Namen des Betroffenen, jedoch bevollmächtigt durch den ehemaligen Sachwalter, die Wahrscheinlichkeit einer Interessensverletzung im Einzelfall noch nicht objektiviert, so daß seine Bestellung keine krasse Verletzung des Ermessensspielraumes des Rekursgerichtes darstellt.

Gerade § 283 Abs 3 ABGB räumt dem Gericht das entsprechende Instrument zur amtswegigen Überprüfung der Sachwalterschaft im Interesse des Betroffenen ein. Die noch nicht ausgeräumten Anschuldigungen, der ehemalige Sachwalter Ing.F***** habe sich eine Wohnung des Betroffenen vor seiner Bestellung zum Sachwalter von diesem schenken lassen, die der Sachwalter und das Gericht wie auch die "Vereinbarung" vom (vgl ON 21) ohnehin noch zu prüfen haben, lassen den Umstand, daß Ing.F***** den nunmehr bestellten Sachwalter im Namen des Betroffenen Prozeßvollmacht erteilt hat und er für den Betroffenen bisher schon in dieser Eigenschaft eingeschritten ist, nicht von vornherein als ein solches Naheverhältnis erkennen, das eine Interessenkollision zu Lasten des Betroffenen objektiviert. Der nunmehr zum Sachwalter bestellte Rechtsanwalt gab seine Bereitschaft zur Übernahme bekannt und daß aus seiner Sicht kein Hinderungsgrund bestehe (etwa offene Honorarforderungen). Es kann daher davon ausgegangen werden, daß auch er als Mitglied eines der Disziplinargerichtsbarkeit unterworfenen Standes sein Amt nach bestem Wissen und Gewissen zum Wohl des Betroffenen ausüben werde.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00097.98Z.0415.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAD-91380