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Bücher von allgemeinem Interesse sind keine Werbungskosten (§ 16 Abs. 1 EStG)
Bei Aufwendungen für Telefon und PC ist im Regelfall eine klare Unterscheidung zwischen beruflicher und privater Nutzung möglich. Bei Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse sind, ist eine solche Aufteilung nicht möglich. Daher sind solche Ausgaben für Bücher auch bei einer Angestellten in einer Buchhandlung Kosten der allgemeinen Lebensführung ( 2011/15/0187). Infolge einer Amtsbeschwerde wurde die Entscheidung aufgehoben und im zweiten Rechtsgang vom BFG bestätigt ( RV/1100311/2014).