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OGH vom 25.06.2001, 8Ob129/01f

OGH vom 25.06.2001, 8Ob129/01f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Ina und Ines R*****, beide geboren am *****, beide wohnhaft in *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Iris R*****, Berufschullehrerin, wohnhaft ebendort, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom , GZ 20 R 247/00i-213, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung:

Die Mutter wurde mit dem Beschluss über die Regelung des Besuchsrechtes verpflichtet, die Kinder jeweils zu Beginn der Besuchszeit dem Vater ausgehbereit zu übergeben (ON 15 und 76). Mit Beschluss vom , ON 120, verhängte das Erstgericht über die Mutter nicht nur die mit Beschluss vom , ON 76, angedrohte Geldstrafe von S 8.000,- (wegen Vereitelung der Besuchsrechtsausübung) und drohte eine weitere in Höhe von S 16.000,-

an, sondern hielt auch rechtskräftig fest, dass die Kindesmutter als obsorgeberechtigter Elternteil verpflichtet ist, die Minderjährigen einfühlend auf die Besuche des Vaters vorzubereiten und einer allfälligen ablehnenden Haltung der Kinder entgegenzuwirken. Insoweit war der Mutter auch bereits im Beschluss vom (ON 76) ein Verweis erteilt worden.

In weiterer Folge stellt der Kindesvater unter Darstellung von verschiedenen Verstößen der Kindesmutter gegen die ihr auferlegten Verpflichtungen, einen Antrag auf Verhängung einer weiteren Beugestrafe in Höhe von S 16.000,- (ON 138). Diesen Antrag hielt er nach weiteren Vermittlungsversuchen und Einholung von Sachverständigengutachten aufrecht (ON 171).

Nach Einholung zusätzlicher umfangreicher Sachverständigengutachten stellte das Erstgericht verschiedene Verstöße der Kindesmutter gegen die ihr auferlegten Verpflichtungen fest und verhängte eine Beugestrafe in Höhe von S 50.000,-. Die Anträge der Kindesmutter auf Entzug des Besuchsrechtes wies es ab. Es ging unter anderem davon aus, dass die Mutter bei den Versuchen der Besuchskontakte die Kinder nicht der Jahreszeit entsprechend gekleidet habe, ihnen mitteilte, dass die Gefahr bestünde, dass der Kindesvater sie nicht mehr zurückbringe, diese überhaupt "aus organisatorischen Gründen absagte" etc. Insbesondere stellte es aber fest, dass die ablehnende Haltung der Kinder ausschließlich auf die Haltung der Mutter zurückzuführen ist, die bestrebt ist, sie den Kindesvater als Vaterfigur völlig vergessen zu lassen und sie diesem entfremdet hat und nichts unternahm, um die Kinder positiv zu einer Begegnung mit dem Kindesvater zu motivieren.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter gegen die Geldstrafe teilweise Folge und setzte diese auf S 16.000,- herab. Es übernahm die Feststellung des Erstgerichtes und bejahte ebenfalls die Verletzung der Verpflichtungen der Kindesmutter und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für unzulässig.

Der ausschließlich gegen die Verhängung der Geldstrafe ausgeführte außerordentliche Revisionsrekurs der Kindesmutter ist jedenfalls unzulässig, weil die Rechtsmittelbeschränkungen des § 14 Abs 2 AußStrG bei Bekämpfung von Geldbußen, die als angemessene Zwangsmittel im Sinne des § 19 AußStrG verhängt werden, keine Anwendung findet. Beschwerdegegenstand ist nicht die Strafe als Geldwert, sondern die Bestrafung als solche (EvBl 1993/104; zuletzt etwa 8 Ob 393/97w).

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs relevierte im Wesentlichen, dass die Verhängung der Ordnungstrafe nicht durch die gerichtlichen Verfügungen gedeckt gewesen sei.

Der mit einem Besuchsrecht Belastete muss über die Abstandnahme von einer negativen Beeinflussung des Kindes hinaus alles ihm Zumutbare unternehmen, um in aktiver Weise dem daraus berechtigenden persönlichen Verkehr mit dem Kind selbst gegen dessen Willen zu ermöglichen (vgl OGH RIS-Justiz RS0007336 = 7 Ob 546/79, 2 Ob 606/83, 7 Ob 617/87, 7 Ob 581/90). Hier wurde der Kindesmutter auch noch ausdrücklich aufgetragen, die Minderjährigen einfühlend auf die Besuche des Vaters vorzubereiten und einer allfälligen ablehnenden Haltung der Kinder entgegenzuwirken.

Kennzeichen der Vollzugsmaßnahmen im Sinne des § 19 AußStrG ist es, dass sie zur Bewirkung einer mit den dem Leistungsbefehl zugrundeliegenden rechtlichen Interessen übereinstimmenden Lebenswirklichkeit unter Wahrung der Interessen aller Beteiligten, aber unter Hintansetzung von "schädigender Zweifelsucht und Ängstlichkeit" anzuordnen sind (OGH RIS-Justiz RS0007203 6 Ob 511/82 = EvBl 1982/78, 267, 7 Ob 758/83, 3 Ob 110/88).

Die Frage, ob eine solche Vollzugsmaßnahme zur Verwirklichung eines konkreten Leistungsbefehles erforderlich ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden. Ihr kommt, wenn nicht zur Wahrung der Rechtssicherheit wegen einer krassen Fehlbeurteilung ein Aufgreifen durch den Obersten Gerichtshof erforderlich ist, regelmäßig keine Bedeutung zur Rechtsentwicklung oder Rechtseinheit im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zu. Hier wurden massive Verstöße gegen den Leistungsbefehl festgestellt. Insoweit musste der Mutter aber der Verstoß gegen die ihr auferlegte Verpflichtung jedenfalls erkennbar sein. Soweit die Kindesmutter ausführt, dass sie sich bemüht habe, dem ablehnenden Standpunkt der Kinder entgegenzuwirken, entfernt sie sich von den eindeutigen Feststellungen des Erstgerichtes.

Wegen des festgestellten beharrlichen Fehlverhaltens der Mutter ist die Beugestrafe auch zur Durchsetzung des Leistungsbefehles geeignet.

Jedenfalls vermag der Revisionsrekurs keine Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen.