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Entschädigung für Verdienstentgang (§ 2 EStG)
Der Beschwerdeführer ist Elektrotechniker und erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Aufgrund eines Motoradunfalls erhielt er eine Versicherungsentschädigung von 85.000 Euro. Zu den Betriebseinnahmen gehören auch Schadenersatzleistungen, wenn sie mit dem Betrieb in Zusammenhang stehen, bzw. Entschädigungen für Verdienstentgang, wenn sie für eine betriebliche Tätigkeit gewährt werden. Aus der Berechnung der Entschädigung war ersichtlich, dass 50 % als Entschädigung für Verdienstentgang (dieser Teil ist steuerpflichtig) und der Rest für erhöhten Existenzbedarf (dieser Teil ist nicht steuerpflichtig) gewährt wurden ( 2011/15/0197).