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Vorsteuerabzug: Kfz
Wird ein Fahrzeug für Zwecke erworben, für die es verwendet wurde (mehrheitlich betrieblich), so muss eine Anwendung der Maßstäbe des § 12 UStG 1994 zur Fiktion des § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994 führen, und die Ausübung des Wahlrechts kann nur durch die in § 12 Abs. 2 Z 1 lit. b letzter Satz UStG 1994 vorgeschriebene Mitteilung an das Finanzamt erfolgen. – (Art. 1 UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2010/13/0158)