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SWK 19, 1. Juli 2014, Seite 895

Ermittlung des (örtlich) zuständigen Finanzamtes bei beschränkt Steuerpflichtigen

(G. L.) – Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Tschechischen Republik, ist seit dem August 2011 durchgehend im Bundesgebiet im nichtselbständigen Dienstverhältnis beschäftigt und hatte im Jahr 2012 im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Er verfügte jedoch nach einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) im Zeitraum von November 2011 bis Dezember 2011 über einen in Österreich gelegenen (Neben-)Wohnsitz in XY.

Rechtlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 in Ermangelung eines Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts im Inland als beschränkt Steuerpflichtiger zu qualifizieren ist. Nach § 23 AVOG 2010 ist bei beschränkter Steuerpflicht für die Erhebung der Einkommensteuer das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die Betriebsstätte, bei Fehlen einer solchen das unbewegliche Vermögen des Abgabepflichtigen befindet; trifft dies für mehrere Finanzämter zu oder hat der Abgabepflichtige im Inland weder Betriebsstätte noch unbewegliches Vermögen, so richtet sich die Zuständigkeit nach § 25 Z 3 leg. cit. § 25 Z 3 AVOG 2010 lautet in der für den zu beurteilenden Sachverhalt relevanten Passage wie folgt: „Soweit über die örtliche Zuständigkeit ni...

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