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VfGH vom 13.12.2001, B2251/97

VfGH vom 13.12.2001, B2251/97

Sammlungsnummer

16401

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Versagung der Energieabgabenvergütung für ein Rohöl-Transportleitungs-Unternehmen infolge einer gemeinschaftsrechtswidrigen innerstaatlichen Regelung; Verstoß der belangten Behörde gegen das Verbot der Durchführung einer nicht notifizierten Beihilfe durch die Anwendung des im Energieabgabenvergütungsgesetz normierten Ausschlusses bestimmter Unternehmen von der Vergütung

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 55.371,69 (4.024,02 €) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine auf Art 144 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1. Gegenstand des Unternehmens der beschwerdeführenden Gesellschaft ist unter anderem der Bau und der Betrieb von Transportleitungen für Rohöl. Am brachte die beschwerdeführende Gesellschaft beim Finanzamt Klagenfurt einen auf das Energieabgabenvergütungsgesetz gestützten Antrag auf Vergütung von Energieabgaben auf elektrische Energie für das Jahr 1996 ein. Mit dem am zugestellten Bescheid wies das Finanzamt Klagenfurt diesen Antrag mit der Begründung ab, dass ein Anspruch auf Vergütung nach § 2 Abs 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes nur für Unternehmen (Betriebe) bestehe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liege. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde von der Finanzlandesdirektion für Kärnten abgewiesen.

2. Mit der auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützten Beschwerde macht die beschwerdeführende Gesellschaft die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums sowie die Verletzung in Rechten durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend.

Insbesondere rügt die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes, dass die Energieabgabe nur solchen Unternehmen vergütet wird, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liegt, und nicht auch Unternehmen, die Dienstleistungen erbringen.

II. Darstellung der Rechtslage:

1. Das Elektrizitätsabgabegesetz sieht eine Besteuerung der Lieferung von elektrischer Energie vor. § 1 Abs 1 Z 1 des Elektrizitätsabgabegesetzes (Art60 des Strukturanpassungs-gesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, in der Fassung des ArtIX des Abgabenänderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 797) lautet:

"Der Elektrizitätsabgabe unterliegen

1. die Lieferung von elektrischer Energie im Steuergebiet, ausgenommen an Elektrizitätsversorgungsunternehmen,".

Gemäß § 2 des Elektrizitätsabgabegesetzes sind von der Abgabe befreit:

"1. Elektrizitätserzeuger, die die elektrische Energie ausschließlich für den Eigenbedarf erzeugen, wenn die Erzeugung und der Verbrauch pro Jahr nicht größer als 5.000 kWh ist,

2. die für die Erzeugung und Fortleitung der elektrischen Energie verwendete elektrische Energie."

§ 3 Z 1 leg. cit. lautet:

"Abgabenschuldner ist

1. im Falle des § 1 Abs 1 Z 1 der Lieferer der elektrischen Energie,".

Der Lieferer der Elektrizität überwälzt die Elektrizitätsabgabe auf den Empfänger der Lieferung. § 6 Abs 3 leg. cit. lautet:

"(3) Der Empfänger der Lieferung der elektrischen Energie hat dem Abgabenschuldner die weiterverrechnete Elektrizitätsabgabe zu ersetzen."

2.1. Das Energieabgabenvergütungsgesetz sieht eine teilweise Vergütung der Energieabgabe auf Erdgas und Elektrizität vor. § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Vergütung von Energieabgaben (Art62 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, (Energieabgabenvergütungsgesetz - in der Folge EAVG)) lautet:

"(1) Die Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie sind für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,35% des Unterschiedsbetrages zwischen

1. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (Leistungen) und

2. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die an das Unternehmen erbracht werden (Vorleistungen),

übersteigen (Nettoproduktionswert)."

2.2. Die Energieabgabenvergütung wird nicht allen Unternehmen gewährt, sondern nur solchen, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern besteht. § 2 Abs 1 leg. cit. in der Stammfassung BGBl. Nr. 201/1996 lautete:

"(1) Einen Anspruch auf Vergütung haben nur Unternehmen, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern besteht."

In der am in Kraft getretenen Fassung der Novelle BGBl. Nr. 797/1996 lautet § 2 Abs 1 leg. cit.:

"(1) Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht."

2.3. Das EAVG wurde weder vor der Durchführung des Verfahrens gemäß Art 41 ff B-VG im Nationalrat und Bundesrat noch vor seiner Kundmachung gemäß Art 49 B-VG gemäß Art 93 Abs 3 EG-Vertrag (nunmehr Art 88 Abs 3 EG) der Kommission notifiziert.

III. 1. Bei Beurteilung der in der Beschwerde geltend gemachten Bedenken gegen die Ungleichbehandlung von Unternehmen (Betrieben), deren Schwerpunkt nicht in der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern besteht, stellte sich für den Verfassungsgerichtshof - im Hinblick auf das Durchführungsverbot des Art 93 Abs 3 EG-Vertrag (nunmehr Art 88 Abs 3 EG) für nicht notifizierte Beihilfen - die Frage nach der Gültigkeit des Energieabgabenvergütungsgesetzes. Der Verfassungsgerichtshof hat daher - ausgehend von der Überlegung, dass es sich bei der Energieabgabenvergütung um eine Beihilfe im Sinne des Art 92 EG-Vertrag (nunmehr Art 87 EG) handeln könnte - im vorliegenden Beschwerdeverfahren dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"Frage 1:

Sind gesetzliche Maßnahmen eines Mitgliedstaates, die eine teilweise Vergütung von Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie vorsehen, diese Vergütung aber nur Unternehmen gewähren, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikel 92 EGV anzusehen ?

Frage 2:

Bei Bejahung der ersten Frage: Ist eine derartige gesetzliche Maßnahme auch dann als Beihilfe gemäß Artikel 92 EGV anzusehen, wenn sie allen Unternehmen ohne Rücksicht darauf gewährt wird, ob deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht ?"

2. Mit Urteil vom erkannte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (idF EuGH) in der Rechtssache C-143/99 über das erwähnte Ersuchen um Vorabentscheidung wie folgt:

"1. Nationale Maßnahmen, die eine teilweise Vergütung von Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie vorsehen, stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) dar, wenn sie allen Unternehmen im Inland unabhängig vom Gegenstand ihrer Tätigkeit gewährt werden.

2. Nationale Maßnahmen, die eine teilweise Vergütung von Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie nur für Unternehmen vorsehen, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Güter besteht, sind als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag

anzusehen."

In den Erwägungsgründen 26 - 29 führte der EuGH aus:

"26 Das Tätigwerden der nationalen Gerichte im System der Kontrolle von staatlichen Beihilfen beruht auf der unmittelbaren Wirkung, die dem in Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag ausgesprochenen Verbot, beabsichtigte Beihilfemaßnahmen durchzuführen, zukommt.

27 Die nationalen Gerichte müssen zugunsten der Einzelnen entsprechend ihrem nationalen Recht aus einer Verletzung dieser Bestimmung sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Rückforderung der unter Verletzung dieser Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen oder eventueller vorläufiger Maßnahmen ziehen (vgl. Urteil vom in der Rechtssache C-354/90, Federation nationale du commerce exterieur des produits alimentaires und Syndicat national des negociants et transformateurs de saumon, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 12).

28 Da sich der Verfassungsgerichtshof der oben dargelegten Grundsätze bewusst war, hat er dem Gerichtshof nur zu dem Zweck Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, gegebenenfalls die Folgerungen aus der Nichtbeachtung des Artikels 93 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag ziehen zu können, da die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften der Kommission nicht notifiziert wurden.

29 Hierfür müssen die nationalen Gerichte bestimmen, ob eine nationale Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Vertrages zu qualifizieren ist; sie können sich dabei aber nicht zur Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt äußern, da für diese Beurteilung die Kommission vorbehaltlich der Kontrolle des Gerichtshofes ausschließlich zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Federation nationale du commerce exterieur des produits alimentaires und Syndicat national des negociants et transformateurs de saumon, Randnr. 14)."

3. Zu den Folgen der Nichtbeachtung der Notifikationsverpflichtung gemäß Art 93 Abs 3 EG-Vertrag bei der Erlassung gesetzlicher Beihilfenregelungen hat der EuGH im Spruchpunkt 3 des Urteils vom in der Rechtssache C-295/97, Industrie Aeronautiche e Meccaniche Rinaldo Piaggio SpA gegen International Factors Italia SpA (Ifitalia), Dornier Luftfahrt GmbH und Ministero della Difesa, ausgesprochen:

"3. Wenn feststeht, dass eine Regelung wie die des Gesetzes Nr. 95/79 (Verfahren der Sonderverwaltung für in Schwierigkeiten befindliche Großunternehmen) als solche staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Abs 1 EG-Vertrag gewähren kann, kann sie nicht angewandt werden, wenn sie der Kommission nicht gemeldet worden ist

..."

4. Die beschwerdeführende Gesellschaft erstattete eine Stellungnahme, in der sie aus den genannten Urteilen des EuGH folgert, § 2 Abs 1 EAVG sei "verdrängt", der angefochtene Bescheid sei daher "gesetzlos" ergangen und verletze die beschwerdeführende Gesellschaft in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. Weiters regt die beschwerdeführende Gesellschaft an, der Verfassungsgerichtshof möge § 2 Abs 1 EAVG als verfassungswidrig aufheben.

IV. Der Verfassungsgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Der EuGH hat in seiner Antwort Nr. 1 nicht die gesamte Regelung der Energieabgabenvergütung als Beihilfe gemäß Art 92 EG-Vertrag qualifiziert, sondern - wie sich aus der Antwort 2 ergibt - zum Ausdruck gebracht, dass nur jene Regelung, die eine Einschränkung des Anspruchs auf Energieabgabenvergütung auf Unternehmen (Betriebe), deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern besteht, in concreto also nur die Regelung des § 2 Abs 1 EAVG dazu führt, dass die Regelung der Energieabgabenvergütung eine Beihilfenregelung im Sinne des Art 92 EG-Vertrag darstellt.

Da das EAVG nicht gemäß Art 93 Abs 3 EG-Vertrag der Kommission notifiziert wurde, hätte daher § 2 Abs 1 EAVG, der die Regelung der Energieabgabenvergütung zu einer Beihilfenregelung machte, im Hinblick auf das Verbot des Art 93 Abs 3 EG-Vertrag nicht "durchgeführt" werden dürfen. Es hätte daher bereits der Gesetzgeber das EAVG mit der einschränkenden Regelung des § 2 Abs 1 nicht erlassen dürfen. Es kann aber dahingestellt bleiben, in welcher Phase des Gesetzgebungsverfahrens das Durchführungsverbot des Art 93 Abs 3 EG-Vertrag zu beachten ist. Denn selbst wenn eine gesetzliche Beihilfenregelung entgegen Art 93 Abs 3 EG-Vertrag kundgemacht wurde, darf sie von der Vollziehung nicht angewendet werden. Daher hatte auch der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung bei der Behandlung der Beschwerde nicht anzuwenden, was die amtswegige Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art 140 B-VG hinsichtlich der Bestimmung des § 2 Abs 1 EAVG ausschließt.

Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass Unternehmen (Betrieben), deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, die beantragte Energieabgabenvergütung zu Recht gewährt wurde. Hingegen durfte die belangte Behörde die Verweigerung der Energieabgabenvergütung gegenüber Unternehmen (Betrieben), deren Schwerpunkt nicht in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, nicht auf § 2 Abs 1 EAVG stützen.

Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes insbesondere dann vor, wenn die Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides Willkür geübt hat (zB. VfSlg. 10.413/1985 uva.). Ein solches willkürliches Vorgehen kann etwa vorliegen, wenn die belangte Behörde so fehlerhaft vorgegangen ist, dass die Fehlerhaftigkeit mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe gestellt werden müsste (vgl. VfSlg. 12.563/1990).

Einen derartigen Fehler hat die belangte Behörde begangen. Sie hat nämlich offenkundig entgegen dem unmittelbar anwendbaren Verbot des Art 93 Abs 3 letzter Satz EG-Vertrag, eine nicht notifizierte Beihilfe durchzuführen, § 2 Abs 1 EAVG angewendet. Eine derartige Gesetzesanwendung ist einer Gesetzlosigkeit gleichzuhalten, weshalb die beschwerdeführende Gesellschaft im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt wurde.

Nun ist der belangten Behörde nicht subjektiv als Willkür vorwerfbar, dass sie nicht erkannt hat, das Durchführungsverbot des Art 93 Abs 3 EG-Vertrag sei hier anzuwenden, da das Verbot der Anwendung des § 2 Abs 1 EAVG erst aufgrund der eingeholten Vorabentscheidung in Verbindung mit dem , Industrie Aeronautiche e Meccaniche Rinaldo Piaggio SpA gegen International Factors Italia SpA (Ifitalia), Dornier Luftfahrt GmbH und Ministero della Difesa, offenkundig wurde. Dessen ungeachtet hat der Verfassungsgerichtshof den nunmehr deutlich gewordenen Fehler aufzugreifen: Denn die nationalen Gerichte müssen zugunsten der Einzelnen entsprechend ihrem nationalen Recht aus einer Verletzung des Artikel 93 Abs 3 EG-Vertrag sämtliche Folgerungen bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen ziehen (vgl. Erwägungsgrund 27 des Urteils vom ).

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 88 VerfGG 1953. In den zuerkannten Kosten sind die zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde gültigen Pauschalsätze, nämlich ein Pauschalsatz für die Eingabe in Höhe von S 15.000,- (1.090,09 €), ein (dem Pauschalsatz für eine Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof in einem amtswegigen Gesetzesprüfungsverfahren gleichzuhaltender) Pauschalsatz für die Teilnahme an der Verhandlung vor dem EuGH in Höhe von

S 15.000,- (1.090,09 €), Umsatzsteuer in Höhe von S 6.000,-

(436,04 €), eine Eingabengebühr in Höhe von S 2.500,- (181,68 €) und Barauslagen (Reisekosten) in Höhe von S 16.871,69 (1.226,11 €) enthalten.

3. Diese Entscheidung wurde gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG 1953 ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen und am heutigen Tag mündlich verkündet.