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SWK 19, 1. Juli 2014, Seite 865

Badezimmerumbau und Zwangsläufigkeit (§ 34 EStG)

Der Beschwerdeführer war seit seinem 48. Lebensjahr zu 40 % erwerbsgemindert und baute 2011 im Alter von 75 Jahren seine Dusche behindertengerecht um. Der Umbau der Dusche war zum damaligen Zeitpunkt nicht durch die körperliche Beeinträchtigung S. 866 des Beschwerdeführers unbedingt notwendig oder erforderlich. Es handelte sich vielmehr um eine vorausschauende Maßnahme zur Vermeidung künftiger Unfälle aufgrund des zunehmenden Alters und der damit verbundenen, steigenden Unsicherheit in den Bewegungsabläufen. Der Beschwerdeführer entschloss sich daher im Jahr 2011 aus freien Stücken und nicht aus einer zwingenden Notwendigkeit zum Umbau der Dusche. Die Kosten für den Umbau der Dusche sind somit auch nicht zwangsläufig erwachsen ( RV/610021/2013).

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