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Prozesskosten nach dem Mediengesetz bei einem Bundesrat (§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG)
Aufgrund einer Rede im Bundesrat wurde der Beschwerdeführer in Zeitungen massiv angegriffen und war daher gezwungen, mit Anträgen nach dem Mediengesetz vorzugehen, um seinen Sitz im Bundesrat nicht zu verlieren. Dies wurde ihm auch von seiner politischen Fraktion nahegelegt. Bei dieser Sachlage sind diese Kosten als Werbungskosten anzuerkennen, auch wenn eine private Mitveranlassung bestanden hat ( 2012/15/0040).