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OGH 14.04.1999, 9Ob88/99b

OGH 14.04.1999, 9Ob88/99b

Rechtssatz


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Normen
RS0009172
Bei einer juristischen Person ist das Wissen gem § 1489 ABGB ihrer zur Vertretung in dem betreffenden Bereich berufenen Organmitgliedern von dem maßgeblichen anspruchsbegründeten Sachverhalt maßgeblich, damit diese Kenntnis der Gesellschaft selbst zugerechnet werden kann, wobei es gleichgültig ist, ob der wissende organschaftliche Vertreter einzelvertretungsberechtigt oder gesamtvertretungsberechtigt ist und ob er mit der diese Kenntnis betreffenden Sache im Einzelfall für die Gesellschaft tatsächlich befasst war oder nicht.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** Beteiligungsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Eckert, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Hochegger und Mag. Markus Kajaba, Rechtsanwälte in Wien und 2.) S***** & Co GmbH in Liquidation, Heide Weg 23, *****, vertreten durch Dr. Kurt Schneider und Dr. Rudolf Riedl, Rechtsanwälte in Wien sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien P***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Michael Göbel und Dr. Markus Groh, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 771.872,88 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 228/98a-14, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der Nebenintervenientin wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Am wurde die außerordentliche Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der Nebenintervenientin langte erst am und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof ein.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** Beteiligungsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Eckert, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Hochegger und Mag. Markus Kajaba, Rechtsanwälte in Wien und 2.) S***** & Co GmbH in Liquidation, Heide Weg 23, *****, vertreten durch Dr. Kurt Schneider und Dr. Rudolf Riedl, Rechtsanwälte in Wien sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien P***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Michael Göbel und Dr. Markus Groh, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 771.872,88 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 228/98a-14, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In der Rechtsprechung (5 Ob 518/93 = ecolex 1993, 810 = HS 24.366) ist anerkannt, daß es bei einer juristischen Person für die Unterstellung der Kenntnis oder des Kennenmüssens einer Tatsache nicht ausschließlich auf den Wissensstand der organschaftlichen Vertreter ankommt, sondern auch das Wissen solcher Personen maßgeblich ist, denen in der betreffenden Angelegenheit Vertretungskompetenz zukommt. Da die Klägerin eine zum Zeitpunkt des Aufforderungsschreibens, d. i. der , aufrechte Vollmacht ihres Rechtsanwaltes für die Abwicklung des konkreten Schadensfalles gar nicht bestreitet und der Umfang der Vertretungsbefugnis gesetzlich (§ 8 RAO bzw. § 31 ZPO) definiert ist, kann kein Zweifel daran bestehen, daß auch das Wissen eines mit der konkreten Angelegenheit betrauten Rechtsvertreters einer juristischen Person dieser zuzurechnen ist.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00088.99B.0505.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAD-90845