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Gerüstteile sind keine geringwertigen Wirtschaftsgüter (§ 13 EStG)
Eine Gerüstbaufirma behandelte die jährlich nachgeschafften Gerüstteile als geringwertige Wirtschaftsgüter und schrieb diese sofort ab. Eine Sofortabschreibung ist für Wirtschaftsgüter, die der entgeltlichen Überlassung dienen, seit 1994 ausgeschlossen. Dieser Ausschluss trifft nicht nur Verlustmodelle, sondern auch die normale Gerüstüberlassung an Baufirmen. Davon abgesehen wäre die Sofortabschreibung schon deshalb unzulässig, weil zeitgemäße Gerüstteile eine Sachgesamtheit bilden. Damit sind Baugerüste für den Fassadenbau keine geringwertigen Wirtschaftsgüter (das Erkenntnis des , kann auf heutige Gerüste nicht mehr angewendet werden) ( 2011/15/0084).