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Abschreibung für Substanzverringerung bei Schottervorkommen (§ 8 EStG)
Bei Schottervorkommen ist der Wert im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbs insgesamt zu ermitteln und entsprechend abzuschreiben. Keinesfalls kann die jährlich abgebauteS. 830 Schottermenge erst in diesem Jahr in den Betrieb als eingelegt behandelt und mit dem jeweils höheren Teilwert angesetzt werden ( 2012/15/0024).