VfGH vom 20.06.1997, B2202/95

VfGH vom 20.06.1997, B2202/95

Sammlungsnummer

14870

Leitsatz

Der bekämpfte Bescheid stützt sich auf die - nach Bereinigung der Rechtslage unbedenkliche - Bestimmung des § 1 KommunalsteuerG 1993; die Aufhebung der Vorschrift des § 8 Z 1 leg. cit. mit E v , G400/96 ua, wirkt sich auf die Steuervorschreibung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht aus.

Abweisung der Beschwerde.

Da die Beschwerde jedoch insofern Erfolg hatte, als sie zur Aufhebung einer im Beschwerdefall präjudiziellen Gesetzesbestimmung, nämlich der Z 1 des § 8 KommunalsteuerG 1993, geführt hatte, war dem Beschwerdeführer der Ersatz jener Kosten zuzusprechen, die ihm in dem von ihm angeregten Gesetzesprüfungsverfahren entstanden sind. Da der materielle Prozeßgegner insoweit nicht die belangte Behörde, sondern die zur Vertretung der bekämpften bundesgesetzlichen Vorschriften berufene Bundesregierung (vgl. § 63 Abs 1 VfGG) war, war der Bundeskanzler zum Kostenersatz in Höhe von S 54.000,-- zu verpflichten.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei die mit S 54.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien wurde dem Beschwerdeführer "die Kommunalsteuer für die in der Betriebsstätte in Wien gewährten Arbeitslöhne" für die Zeit vom September 1994 bis einschließlich Jänner 1995 vorgeschrieben.

2. Die gegen diesen Bescheid gerichtete, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie die Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beschwerdeführer hat eine Äußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde erstattet.

3. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen mit Beschluß vom , B2202/95-9, ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 1 KommStG 1993 sowie mit Beschluß vom , B2202/95-11, ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Z 1 des § 8 KommStG 1993 eingeleitet.

Mit Erkenntnis vom , G400/96, G44/97, hat er § 8 Z 1 KommStG 1993 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß § 1 KommStG 1993 nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird.

4. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige (siehe das eben zitierte Erkenntnis vom ) - Beschwerde erwogen:

Die Entscheidung über die Beschwerde hat gemäß Art 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG nach der Rechtslage zu erfolgen, wie sie sich nach der Aufhebung der verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung darstellt.

Der bekämpfte Bescheid stützt sich auf die - nach Bereinigung der Rechtslage unbedenkliche - Bestimmung des § 1 KommStG 1993; die Aufhebung der Vorschrift des § 8 Z 1 leg. cit. wirkt sich auf die Steuervorschreibung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht aus. Daher ist dieser nicht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden. Er ist auch nicht im Gleichheitsrecht verletzt, da die den Bescheid nach Aufhebung des § 8 Z 1 leg. cit. allein tragende Rechtsvorschrift nicht gleichheitswidrig ist und Vollzugsfehler weder vorgebracht wurden noch im Verfahren sonst hervorgekommen sind.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden wäre. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

5. Da die Beschwerde jedoch insofern Erfolg hatte, als sie zur Aufhebung einer im Beschwerdefall präjudiziellen Gesetzesbestimmung, nämlich der Z 1 des § 8 KommStG 1993, geführt hatte, war dem Beschwerdeführer nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 6505/1971, 13545/1993) der Ersatz jener Kosten zuzusprechen, die ihm in dem von ihm angeregten Gesetzesprüfungsverfahren entstanden sind. Da der materielle Prozeßgegner insoweit nicht die belangte Behörde, sondern die zur Vertretung der bekämpften bundesgesetzlichen Vorschriften berufene Bundesregierung (vgl. § 63 Abs 1 VerfGG) war, war der Bundeskanzler zum Kostenersatz in Höhe von

S 54.000,-- zu verpflichten. In diesen zuerkannten Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von S 9.000,-- enthalten.