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SWK 16, 1. Juni 2014, Seite 730

Differenzierung von kleinen und großen Vereinsfesten

Verpflegung – Unterhaltungsdarbietungen – sonstige Tätigkeiten

(B. R.) – Das BMF-010203/0140-VI/6/2014, BMF-AV Nr. 83/2014, jenes durch den Wartungserlass 2013 aufgestellte Erfordernis eines „kleinen Vereinsfests“, dass dieses „ausschließlich von den Vereinsmitgliedern getragen werden darf“ (vgl. dazu Renner, KStG 1988 und Vereinsrichtlinien 2001: Erleichterungen für „gemeinnützige“ Organisationen, SWK-Heft 26/2013, 1141), hinsichtlich der Durchführung der Verpflegung und der Erbringung von Unterhaltungsdarbietungen näher präzisiert.

1. Verpflegung

Diese darf zwar ein beschränktes Angebot nicht übersteigen und muss ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren nahe Angehörigen bereitgestellt und verabreicht werden. Neben der Abgabe von Getränken und Speisen durch Vereinsmitglieder kann dabei jedoch auch ein zusätzliches, im Umfang geringfügiges Speisenangebot durch fremde Dritte bereitgestellt und verabreicht wird (z. B. „Hendlbrater“, Langosverkäufer). Dies gilt nur dann, wenn die Gäste unmittelbar in Vertragsbeziehung zu diesem fremden Dritten treten. Wird die gesamte oder ein wesentlicher Teil der Verpflegung durch einen Wirt oder einen Caterer übernommen, ist dies für das Vorliegen eines kleinen Vereinsfestes s...

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