OGH vom 20.12.2011, 8Ob122/11s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Wien, Insolvenzverwalter Mag. Martin Dimai, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom , GZ 1 R 226/11m 31, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO iVm § 252 IO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach der Bestimmung des § 257 Abs 2 IO ist für den Beginn der 14 tägigen Rekursfrist (§ 60 Abs 1 IO) gegen die Insolvenzeröffnung (§ 2 iVm § 74 IO) die öffentliche Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (§ 255 IO) maßgebend. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird mit der öffentlichen Bekanntmachung die Zustellung bewirkt, und zwar unabhängig davon, ob auch noch eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt ist. Für die Zustellungswirkung ist somit die Veröffentlichung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Insolvenzdatei bzw die Abrufbarkeit der Verfahrensdaten über die Insolvenzeröffnung im Internet maßgebend. Damit können sich die Beteiligten jederzeit genaue Kenntnis vom kundgemachten Beschluss verschaffen (8 Ob 13/11m mwN).
Der angefochtene Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts weicht von diesen Grundsätzen nicht ab.