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OGH vom 13.09.2016, 10Ob80/15k

OGH vom 13.09.2016, 10Ob80/15k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm, die Hofrätin Dr. Fichtenau, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH Co ***** KG, *****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei V***** AG, *****, vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz Schreiner, Dr. Helmut Klement und Dr. Judith Kolb, Rechtsanwälte in Graz, wegen 73.853,26 EUR sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse 56.644,87 EUR) und den Rekurs (Rekursinteresse 17.208 EUR) der beklagten Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 55/15p 67, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 17 Cg 107/12s 54, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

2. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens und des Rekursverfahrens bleiben dem Erstgericht vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei schloss mit der beklagten Partei einen mit 18. 6./ datierenden Kreditvertrag über einen endfälligen Kredit im Umfang von 2,7 Millionen EUR. Der Kredit diente zur Errichtung einer Wohnanlage. Als Konditionen bei Ausnutzung des Kredits in Euro wurden 6,125 % p.a. Sollzinsen, Kontoabschluss vierteljährlich, vereinbart. Weiters wurde im Vertrag festgehalten, dass sich der jeweilige Sollzinssatz auf „Grundlage des 3 Monats EURIBOR mit einem Aufschlag von 1,12500 % errechnet, Anpassungstermine/Intervall: 1. 1., 1. 4., 1. 7. und 1. 10. jährlich, erste Zinsanpassung am auf Basis Stichtagszinssatz, 6,000 % p.a. Verzugszinsen vom rückständigen Betrag“.

Die zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagte Partei enthalten nachstehende Klausel: „Z 45 (1) Das Kreditinstitut kann gegenüber Unternehmen Entgelte für Dauerleistungen (Zinsen, Kontoführungsgebühr etc) unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände (insbesondere Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld oder Kapitalmarkt, Veränderungen der Refinanzierungskosten, Veränderungen des Personal und Sachaufwandes, Veränderungen des Verbraucherpreisindex etc) nach billigem Ermessen ändern.“

Mit Schreiben vom teilte die beklagte Partei der klagende Partei mit, dass sie die derzeit anfallenden Refinanzierungskosten ab an die Kunden weiterverrechnen müsse. Diese würden in Euro 0,4 % per anno, in Fremdwährung 0,7 % per anno betragen.

Mit Schreiben vom gab die beklagte Partei der klagenden Partei bekannt, dass aufgrund einer Bonitätsverschlechterung der klagenden Partei von einem schlechteren Projektrating auszugehen sei. Die beklagte Partei sei daher angehalten, die Konditionen hinsichtlich des Aufschlags auf den Drei Monats EURIBOR auf 1,75 % p.a. zu erhöhen. Sie habe erreichen können, dass in dieser Causa der Refinanzierungsaufschlag in den 1,75 % p.a. inkludiert sei. Die Kondition der klagenden Partei betrage daher ab 2,75 % p.a.. Zum Zeitpunkt der Kreditvergabe hatte die klagende Partei von der beklagten Partei die zum damaligen Zeitpunkt beste Ratingstufe erhalten. Danach kam es zu einer Herabstufung des Ratings.

In der Folge teilte die klagende Partei der beklagten Partei mit Schreiben vom mit, dass beschlossen worden sei, zu viel verrechnete Zinsen zurückzufordern, woraufhin die beklagte Partei mit Schreiben vom , darauf hinwies, die für diese Kosten maßgeblichen Faktoren und Marktmechanismen seien durch die beklagte Partei nicht beeinflussbar. Es handle sich dabei um keine intern entstandenen Kosten, sondern um externe Kostenbestandteile. Mit der Vereinbarung der neuen Kondition ab seien keine Refinanzierungskosten mehr weiterverrechnet worden.

Den Erhöhungen lagen von der Ö***** AG, zu deren Verbund die Beklagte gehört, regelmäßig mit Rundschreiben bekannt gegebene Erhöhungen des Refinanzierungsaufschlags zugrunde. In diesen wurden die Aufschläge jeweils unterschiedlich für „kurzfristige und für langfristige Gelder“ mit bestimmten Basispunkten für die nachfolgenden Quartale festgesetzt.

Nach Abschluss des Kreditvertrags kam es zu einer Erhöhung der Refinanzierungskosten der beklagten Partei, wie sich aus den Rundschreiben der Ö***** AG ergab. In der Zeit von bis verrechnete die beklagte Partei der klagenden Partei 18.817 EUR an Zinsbeträgen aufgrund der Anwendung der Refinanzierungskostenaufschläge. Bei Beibehaltung der im Kreditvertrag vereinbarten Zinssätze wären der klagenden Partei um 56.644,87 EUR weniger an Zinsen verrechnet worden.

Die klagende Partei begehrt die Rückzahlung von 73.853,26 EUR sA und bringt vor, die beklagte Partei habe ihr laufend vertragswidrig Refinanzierungskostenaufschläge sowie nicht vereinbarte Zinsaufschläge verrechnet. Eine Überwälzung der Refinanzierungskosten, die über den EURIBOR hinausgingen, sei gemäß § 879 Abs 3 ABGB rechtswidrig. Auch sei nach dem Kreditvertrag bei einer Euroausnutzung kein Refinanzierungskostenaufschlag vorgesehen, die Verrechnung sei daher ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Bei Überwälzung der Refinanzierungskosten, die über den EURIBOR hinausgingen, handle es sich um ein Risiko, das ausschließlich in der subjektiven Sphäre der beklagten Partei angesiedelt sei, handle es sich doch bei dem Aufschlag um die Marge jener Bank, die den Refinanzierungskredit gewähre und sei das Rating bzw die Bonitätseinschätzung der beklagten Partei wesentlicher Faktor für die Höhe des weiter verrechneten Aufschlags. Diese hänge daher zu einem wesentlichen Teil von der eigenen Liquidität und Bonität der beklagten Partei ab. Bonität oder Rating der klagenden Partei seien nicht von Z 45 der AGB umfasst, sondern nur Umstände teils aus der Sphäre der Bank, teils aus der neutralen Sphäre. Es handle sich zumindest um eine Unklarheit, die zu Lasten der beklagten Partei als Verwenderin der AGB gehe.

Selbst wenn man von einer Rechtswirksamkeit der Klausel ausgehe, liege eine offenbar unbillige Ermessensausübung vor. Schon aufgrund der über 100%igen Besicherung des Kredits und der Tatsache, dass nach Errichtung der Anlage rasch eine Vollvermietung erreicht werden habe können, liege keine Verschlechterung der Bonität vor.

Die Beklagte bestritt und brachte vor, sie sei auf Basis von Z 45 der AGB zur Änderung von Entgelten und Zinsen berechtigt. Sie habe in der Zeit von bis angemessene Refinanzierungskostenaufschläge unter der Bezeichnung „Provision“ verrechnet. Im Anschluss daran sei aufgrund der massiven Bonitätsverschlechterung der klagenden Partei ein Aufschlag auf den 3 Monats EURIBOR von 1,75 % p.a. in Rechnung gestellt worden. In diesem sei der Refinanzierungsaufschlag inkludiert gewesen. Bei der klagenden Partei handle es sich um eine Unternehmerin im Sinn des UGB. Im Unternehmerbereich räumten Klauseln über den Refinanzierungs und Liquiditätsaufschlag der Bank zulässiger Weise einen Gestaltungsspielraum für veränderte Bezugsgrößen am Geld oder Kapitalmarkt ein; dieses Gestaltungsrecht der Zinsanpassung dürfe nach billigem Ermessen ausgeübt werden. Darüber hinaus führe eine allfällige unbillige Erhöhung nicht zur Unwirksamkeit der Abrede, sondern nur zur nachträglichen richterlichen Korrektur der allfällig fehlerhaften Entgeltfestsetzung.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von 56.644,87 EUR statt, das Mehrbegehren auf Zahlung von 17.208 EUR wies es ab. Die Kostenentscheidung wurde nach § 52 ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten.

Rechtlich führte es aus, dass die Z 45 der AGB ausdrücklich nur auf die jeweiligen Geld , Kredit und Kapitalmarktverhältnisse Bezug nehme, nicht aber auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und daran anknüpfend die Bonität und das Rating des Kreditnehmers. Damit sei die Beklagte aber nur zu Zinsanpassungen aufgrund von Änderungen bei der Refinanzierung berechtigt, nicht aufgrund einer Änderung der Bonität der klagenden Partei.

Eine Erhöhung der Refinanzierungsaufschläge stehe der beklagten Partei dann nicht zu, wenn sie das ihr mit der Klausel eingeräumte Ermessen auf grob unbillige Weise missbrauche. Da die Beklagte den Refinanzierungskostenaufschlag aber entsprechend ihren Konditionen bei der Refinanzierung richtig berechnet habe, sei davon nicht auszugehen. Die beklagte Partei habe daher der klagenden Partei Finanzierungskostenaufschläge in Höhe von insgesamt 18.817 EUR zu Recht angelastet, die übrigen Erhöhungen zu Unrecht. Dieser Betrag, der sich mit Anfang Juli 2013 auf 56.644,87 EUR belaufe, sei daher zurückzuzahlen, während das Mehrbegehren abzuweisen sei.

Der gegen den klageabweisenden Teil des Urteils erhobenen Berufung der klagenden Partei gab das Berufungsgericht Folge, hob das angefochtene Urteil in diesem Umfang auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Der gegen den klagestattgebenden Teil gerichteten Berufung der beklagten Partei gab es dagegen nicht Folge und bestätigte das Urteil in diesem Umfang als Teilurteil.

Einseitige Zinsanpassungsklauseln seien nicht grundsätzlich als gröblich benachteiligend anzusehen. Die Anpassungsfaktoren müssten aber vom Willen der Bank unabhängig sein. Offenbar unbillig sei das Ergebnis, wenn die Maßstäbe von Treu und Glauben gröblich vernachlässigt würden und die Unrichtigkeit der Preisfestsetzung dem sachkundigen unbefangenen Beobachter sofort erkennbar sei. Der legitime Zweck der Klausel Z 45 bestehe darin, die ursprünglich vereinbarte Äquivalenz der Leistungsbestimmung auch bei geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen.

Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer grob unbilligen Ausübung des Ermessensspielraums liege bei der beklagten Partei. Ausschließlich dieser sei es möglich, einerseits ihre Kalkulation hinsichtlich des ursprünglich vereinbarten Aufschlags und andererseits die Anpassungsfaktoren für die Veränderung dieses Aufschlags offenzulegen. Die beklagte Partei sei einseitig zur ermessensgebundenen Gestaltung des Zinssatzes gegenüber ihrem Vertragspartner berechtigt und zur Rechnungslegung über die Ausübung dieses Ermessens verpflichtet. Im Verfahren habe sich die beklagte Partei jedoch damit begnügt, die Rundschreiben der Ö***** AG vorzulegen, ohne dass darüber hinaus die Faktoren für die Höhe dieser – über den ursprünglich vereinbarten Aufschlag von 1,125 % hinausgehenden – Aufschläge ablesbar wären. Dass die beklagte Partei keinen Einfluss auf die Refinanzierungssätze der Ö***** AG habe, entbinde sie nicht von der Offenlegung der für die von ihr angewendeten Refinanzierungssätze maßgeblichen Faktoren. Der klageabweisende Teil des Urteils sei daher aufzuheben. Das Erstgericht werde im fortgesetzten Verfahren die beklagte Partei aufzufordern haben, jene Faktoren offenzulegen, die zur Höhe einerseits des ursprünglichen, andererseits des geänderten Aufschlags geführt hätten. Danach werde zu beurteilen sein, ob die ursprünglich vereinbarte Äquivalenz auch bei den geänderten Aufschlägen gewahrt bleibe. Interne Faktoren aus der eigenen Sphäre dürften allerdings nicht berücksichtigt werden.

Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ das Berufungsgericht zu, weil die Frage der Beweislast für eine offenbar grob unbillige einseitige Ermessensausübung bei einer Zinsanpassungsklausel, in Fällen, in denen der Gestaltungsberechtigte seinerseits von der Preisbestimmung durch ein mit ihm verbundenes Unternehmen abhänge, nicht geklärt sei.

Die Berufung der beklagten Partei sei dagegen nicht berechtigt, da diese in erster Instanz ihre Berechtigung zur Verrechnung von höheren Aufschlägen ausschließlich auf Z 45 der AGB gestützt habe. Die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass diese Klausel nicht an wirtschaftliche Verhältnisse des Kreditnehmers anknüpfe und erhöhte Aufschläge nicht auf eine Verschlechterung der Bonität gestützt werden könnten, werde in der Berufung nicht bezweifelt. Erstmals werde vielmehr geltend gemacht, dass eine Bonitätsverschlechterung nach der Klausel Z 48 der AGB iVm Z 14 der Allgemeinen Kredit und Darlehensbedingungen zur Zinsanpassung berechtige. Damit werde eine unzulässige Neuerung geltend gemacht. Das Ersturteil sei daher in diesem Umfang als Teilurteil zu bestätigen.

Die Revision sei nicht zulässig, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zu beurteilen sei.

Gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei, mit dem Antrag, das angefochtene Teilurteil im klageabweisenden Sinn abzuändern, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Gegen den Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem das Ersturteil im Umfang von 17.208 EUR aufgehoben wurde, richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die Entscheidung des Berufungsgerichts dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen wird.

Die klagende Partei beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist unzulässig. Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

I. Zur außerordentlichen Revision:

Die beklagte Partei macht geltend, dass es sich bei der von ihr geforderten Heranziehung von Z 48 der AGB als Anspruchsgrundlage um keine unzulässige Neuerung handle, da die klagende Partei in ihrem vorbereitenden Schriftsatz selbst darauf verwiesen habe, dass Bonitätsverschlechterungen in den AGB an anderer Stelle (als Z 45), nämlich Z 23 und 48 beinhaltet seien. Es handle sich nur um einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt. Wenn sich eine Partei zur Darlegung ihres Prozessstandpunkts auf einen bestimmten Punkt ihrer AGB berufe, sei der gesamte Inhalt der diesbezüglichen Regelung als Bestandteil des Vorbringens zu betrachten.

1. Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt. Auch ob das bisher erstattete Vorbringen soweit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht beziehungsweise wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, ist ebenfalls eine Frage des Einzelfalls (RIS Justiz RS0042828).

2. Die beklagte Partei hat sich in erster Instanz ausschließlich darauf berufen, zur Zinsanpassung nach Z 45 der zwischen den Parteien vereinbarten AGB berechtigt zu sein und die Anpassung entsprechend dieser Bestimmung vorgenommen zu haben. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das erstmals in der Berufung erstattete Vorbringen, ein derartiges Gestaltungsrecht auch aus Z 48 der (im Verfahren nicht einmal vorgelegten) AGB ableiten zu können, stelle eine unzulässige Neuerung dar, ist daher nicht korrekturbedürftig.

Die Revision war daher mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 ZPO zurückzuweisen.

II. Zum Rekurs:

Die beklagte Partei macht geltend, dass Banken sowohl nach den Bankenrichtlinien als auch nach dem BWG zwar verpflichtet seien, das Ergebnis einer Ratingentscheidung, nicht aber das dazu führende Verfahren offenzulegen. Da das Rating eines Kreditinstituts für die Höhe des Aufwands (Refinanzierungskosten) maßgeblich sei, sei die beklagte Partei auch nicht verpflichtet, interne Prozesse der am Verfahren nicht beteiligten Ö***** AG zu objektivieren. Die Ansicht, dass die Aufschläge bei der Refinanzierung, die von der Ö***** AG in Rechnung gestellt würden, offengelegt werden müssten, und erst dann beurteilt werden könne, ob die konkrete Aufschlagserhöhung tatsächlich eine logische Folge der Zinsentwicklung auf den Geldmärkten und nicht unüblich sei, stehe auch im Widerspruch zum Gutachten. Die Berechnung der Refinanzierungskosten sei nach dem Gutachten richtig erfolgt. § 6 Abs 1 Z 5 KSchG sei auf Unternehmenskredite nicht anzuwenden. Daher müssten bei Unternehmerkrediten die maßgebenden Umstände nicht schon im Vertrag umschrieben sein, sondern könne mit der Offenlegung bis zum Prozess zugewartet werden. Auch in der Literatur werde vertreten, dass die Refinanzierungsbedingungen eines Kreditinstituts in der Regel ohnehin aus allgemein zugänglichen Indizes bestünden, sodass eine Information, welchen Indizes allenfalls nach Perioden zugrunde gelegt worden seien, ausreichend seien. Dem sei mit dem vorgelegten Rundschreiben aber entsprochen worden.

Dazu ist auszuführen:

1. Im Unternehmergeschäft ist es als Ausfluss der Privatautonomie im Sinn des § 1056 ABGB zulässig, auch einer Vertragspartei ein Gestaltungsrecht auf eine (auch nachträgliche) Leistungs bzw Preisbestimmung einzuräumen. § 1056 ABGB enthält nach seinem Wortlaut keine inhaltliche Beschränkung für die Preisfestsetzung. Nach Lehre und Rechtsprechung darf das Gestaltungsrecht aber nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden (vgl RIS Justiz RS0020079; Fenyves/Rubin , Vereinbarung von Preisänderungen bei Dauerschuldverhältnissen und KSchG, ÖBA 2004, 347 [349]). Es wird daher unerlaubt, wenn der Berechtigte das ihm eingeräumte Ermessen auf grob unbillige Weise missbraucht.

Die klagende Partei ist als Unternehmerin im Hinblick auf das in der vereinbarten Zinsanpassungsklausel der beklagte Partei eingeräumten Preisbestimmungsrecht somit nur durch die Schranke grober Unbilligkeit geschützt.

2. Behält sich der Kreditgeber vor, bei der Änderung der Geldmarktverhältnisse einen geänderten Zinssatz festzusetzen, um diesen damit gemäß der allgemeinen Geldmarktsituation anzupassen, so unterliegt diese Anpassung der Inhaltskontrolle durch die Gerichte dahin, ob der Gestaltungsberechtigte die ihm schon durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen überschritten hat oder ob das Ergebnis offenbar unbillig ist (RIS-Justiz RS0020010; 8 Ob 31/12k, SZ 2012/41 Butschek , Basel II, Zinsklauseln und Offenlegung des Rating, ÖBA 2008, 240 [242 ff]).

3. Der legitime Zweck von Zinsanpassungsklauseln besteht darin, die ursprünglich vereinbarte Äquivalenz der Leistungsbestimmung auch bei geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, also nach Maßgabe künftiger Entwicklungen anzupassen. Maßgebend sind die relevanten Faktoren, die ursprünglich dem Preis zugrunde gelegt wurden (8 Ob 31/12k; vgl auch 10 Ob 145/05d; Spitzer in Schwimann/Kodek , ABGB 4 § 1056 Rz 19; Weissel , Zinsanpassung und Rating nach Basel II, ÖBA 2011, 111 [120]; Koch , Basel II und Kreditvertragsrecht, ÖBA 2007, 614 [622]).

Die Frage, ob die beklagte Partei durch die verrechneten Zinsen trotz geänderter Finanzierungsbedingungen die durch die vertragliche Vereinbarung selbst gesetzten Grenzen überschritten hat und daher das Ergebnis offenbar unbillig ist, kann daher erst dann abschließend beurteilt werden, wenn feststeht, was bei Vertragsabschluss mit den in den vereinbarten Zinsanpassungsklauseln angeführten Umständen (Veränderungen auf dem Geld oder Kapitalmarkt, Veränderungen der Refinanzierungskosten etc) gemeint war und ob es dafür objektive Parameter gab. Sofern der hypothetische Parteiwille nicht feststellbar sein sollte, ist hilfsweise auf die redliche Verkehrsübung sowie Treu und Glauben abzustellen (10 Ob 145/05d; 8 Ob 31/12k, jeweils mwN).

4.1. Hinsichtlich der Beweislast gilt grundsätzlich, dass jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigen Normen zu behaupten und zu beweisen hat (RIS Justiz RS0039939). Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Gestaltungsberechtigte, mit der Offenlegung seiner Faktoren für die Erhöhung bis zum Prozess zuwarten kann (10 Ob 125/05p, 10 ObS 145/05d, 8 Ob 31/12k). Im Verfahren sind aber die relevanten Faktoren, die für die Preisbestimmung und Ausgestaltung der vereinbarten Klauseln maßgebend waren, von ihm konkret und nachvollziehbar darzulegen (8 Ob 31/12k; Koch , Basel II und Kreditvertragsrecht, ÖBA 2007, 614 [620]; Bürge , Preisbestimmung durch einen Vertragspartner und die Tagespreisklausel, JBl 1989, 687 [694]). Im Zusammenhang mit der vertraglich vereinbarten Preisanpassungsklausel eines Energielieferungsunternehmens wurde etwa eine Auskunftspflicht des Gestaltungsberechtigten über die Grundlage der vorgenommenen einseitigen Preisfestsetzung angenommen. Es könne den Parteien nicht unterstellt werden, dass diese dem beklagten Energielieferungsunternehmen die Befugnis zur einseitigen Preisfestsetzung eingeräumt hätten, ohne dass dem Vertragspartner auch nur irgendeine Möglichkeit zur Nachprüfung der Angemessenheit der Preisfestsetzung eingeräumt würde (6 Ob 234/06i).

4.2. Demnach hat die beklagte Partei diejenigen Umstände, die sie zur Ausübung des Gestaltungsrechts berechtigen, offenzulegen und nachzuweisen. Es kann sich nicht zum Nachteil der Klägerin auswirken, dass die Beklagte die Ausübung ihres Preisgestaltungsrechts von den – auch ihr nicht überprüfbaren – Vorgaben eines Dritten abhängig macht, sofern es sich nicht um objektive Marktfaktoren wie etwa allgemeine Indizes, handelt.

4.3. Dabei geht es entgegen den Ausführungen im Rekurs nicht darum, ein Ratingverfahren der Kreditgeberin der beklagten Partei zur Einstufung der klagenden Partei offenzulegen, sondern zunächst um die Darstellung der Faktoren, die bei Abschluss des Kreditvertrags für die vereinbarten Zinsen – in welchem Ausmaß – herangezogen wurden und inwieweit sich diese Faktoren in weiterer Folge für sich genommen und in Relation zueinander verändert haben. Nur dann kann beurteilt werden, ob die Auswahl und die Bewertung der Parameter des Geld-, Kredit- oder Kapitalmarkts vertretbar waren (vgl Iro Entscheidungsanmerkung zu 10 Ob 125/05p, ÖBA 2006, 916 [921]). Dabei wird auch zu prüfen sein, inwieweit diese Veränderung auf objektive Umstände, etwa die Entwicklung des Markts, oder subjektive Faktoren, etwa wirtschaftliche Verschlechterungen bei der beklagten Partei, zurückzuführen ist. Zu beachten ist, dass auch bei Unternehmerkrediten die Anpassungsfaktoren vom Willen der Bank unabhängig sein müssen, sodass etwa Umstellungen in der eigenen Sphäre der Bank keine Zinserhöhungen rechtfertigen (6 Ob 68/14i).

5. Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zur „Marktüblichkeit“ der Finanzierungszuschläge sind insofern unvollständig, worauf das Berufungsgericht richtig hinweist, weil diese Beurteilung losgelöst von den für den Kreditvertrag mit der klagenden Partei ausschlaggebenden Kriterien getroffen wurde und daher über die Unbilligkeit der Anhebung für den konkreten, hier zu beurteilenden Vertrag nicht für sich allein aussagekräftig sein kann. Das Erstgericht wird daher das Verfahren entsprechend dem Auftrag des Berufungsgerichts zu ergänzen haben.

Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.

Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 Abs 3 ZPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0100OB00080.15K.0913.000