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Pfändungsbescheid
Der VwGH verweist auf die Bestimmung des § 73 Abs. 1 AbgEO (Pfändung), wonach die Überweisung zur Einziehung ermächtigt, die Entrichtung des im Überweisungsbescheid bezeichneten Betrages nach Maßgabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung zu begehren. Alle Einwendungen gegen den Bestand (oder die Höhe) der gepfändeten Forderungen, die der Drittschuldner gegenüber dem Abgabepflichtigen hat, sind im Drittschuldnerprozess und nicht mit Berufung gegen den Pfändungs- und Überweisungsbescheid geltend zu machen. – (§ 73 Abs. 1 AbgEO), (Abweisung)
( 2011/16/0155)