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SWK 12, 20. April 2014, Seite 623

Sonstige Bezüge: Abfertigung

Bei einem Wechsel von einer Vollzeit- auf eine Teilzeitbeschäftigung mit formaler Auflösung des bisherigen Dienstverhältnisses wird grundsätzlich von einem neuen Dienstverhältnis auszugehen sein. Bei einer Reduktion der Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf 28 Stunden und entsprechender Kürzung der Bezüge wird regelmäßig nicht mehr von einer „im Wesentlichen unveränderten Fortsetzung des Dienstverhältnisses“ gesprochen werden können. – (§ 67 Abs. 3 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( 2009/13/0207)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. MARKUS ACHATZ (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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