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Solidarhaftung mehrerer Rechtsanwälte
Mitglieder einer Anwaltsgesellschaft nach bürgerlichem Recht haften auch solidarisch, wenn sie den Zahlungsverkehr für eine Mandantin durchführen. Den beauftragten Rechtsanwalt trifft eine Warnpflicht gegenüber den Gesellschaftern der Mandantin, wenn erkennbar ist, dass die von ihm vorzunehmenden Zahlungen den dem Empfänger zustehenden Betrag deutlich übersteigen. Als Beauftragte hatten der Erst- und Zweitbeklagte das Interesse der Klägerin als ihrer Auftraggeberin wahrzunehmen. Nach § 1009 ABGB waren sie als Beauftragte verpflichtet, ihre Geschäftsherrin von „drohenden Gefährdungen und Gefahren rechtzeitig“ zu informieren und sie vor Schäden zu bewahren. Dass ein Gesamtschuldverhältnis entsteht, wenn zwei Rechtsanwälten gemeinsam ein Mandat für die Führung eines Prozesses erteilt wird, entspricht der Judikatur. Daraus folgt, dass die beiden Beklagten auch solidarisch für Verletzungen ihrer Leistungspflicht haften ( 6 Ob 183/13z).