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SWK 12, 20. April 2014, Seite 611

Eingeschränkte Abzugsfähigkeit der Kosten von Outplacement-Beratungen

(G. L.) – Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit sowie Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs abzielen.

Ausbildungsmaßnahmen sind nach dem klaren Gesetzeswortlaut dann abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit stehen. Für die Abzugsfähigkeit ist die zur Zeit der Ausbildungsmaßnahme ausgeübte Tätigkeit, nicht aber ein früher erlernter Beruf, eine früher ausgeübte Tätigkeit oder ein abstraktes Berufsbild maßgebend.

Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient.

Outplacement-Programme, die den Stellensuchenden helfen, ein Qualifikationsprofil zu erstellen, den Weiterbildungsbedarf zu ermitteln und mit dem Arbeitssuchenden eine individuelle Bewerbungsstrategie zu entwickeln, erfüllen die Voraus...

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