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Alleinerzieherabsetzbetrag trotz gemeinsamer Wohnung mit dem geschiedenen Gatten
(G. L.) – Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht Steuerpflichtigen zu, die „mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner“ leben. Um eine einvernehmliche Scheidung begehren zu können, müssen die Voraussetzungen des § 55a EheG erfüllt sein. So verlangt Abs. 1 leg. cit, dass eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben und das ehelichen Verhältnis unheilbar zerrüttet ist. Die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts im Jahr 2007 einvernehmlich geschieden, lebte mit ihrem geschiedenen Gatten jedoch weiterhin in derselben Wohnung. Da die Beschwerdeführerin ihr Beschwerdevorbringen, dass die Lebensbereiche der ehemaligen Gatten aus wirtschaftlicher und organisatorischer Sicht vollständig getrennt seien, sie ein getrenntes Konto führten, jeder nur für sich selbst einkaufe, nur seine Wäsche wasche und auch die Räume der Wohnung aufgeteilt seien, glaubhaft machen konnte und auch die Behauptung, dass sie eine Wohnung suche, die jedoch erst ab Juli 2008 bezugsfertig sein solle, dadurch bestätigt wurde, dass sie zu diesem Zeitpunkt auch tatsächlich in eine andere Wohnung zog,...