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OGH 03.04.2001, 10Ob77/01y

OGH 03.04.2001, 10Ob77/01y

Rechtssätze


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Normen
ABGB §154 Abs3 G
ABGB §258 Abs4 idF 2. ErwSchG
ABGB §167 Abs3 idF KindNamRÄG 2013
RS0048176
Ein Rechtsgeschäft darf durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden, wenn der Abschluss im Interesse des Pflegebefohlenen liegt und somit dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht. Dies ist der Fall, wenn das Vermögen des Pflegebefohlenen vermehrt wird (vgl § 149 Abs 1 ABGB). Die angeführte Voraussetzung ist aber nicht erfüllt, wenn eine Verminderung des Vermögens des Pflegebefohlenen nicht ausgeschlossen werden kann.
Normen
RS0097948
Ob in concreto die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung - hier einer mit einem Fruchtgenußrecht und Wohnungsrecht sowie einem Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der Eltern und einer Hypothek von rund fünf Millionen S belasteten Liegenschaft an Kinder im Alter von vier und sechs Jahren - zu genehmigen ist, ist eine nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung im Einzelfall, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Fellinger, Dr. Hoch und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Christoph S*****, ***** vertreten durch seinen Vater Karl S*****, gleiche Adresse, dieser vertreten durch Mag. Stefan Lindner, Substitut des Dr. Stefan Lindner, öffentlicher Notar in Klagenfurt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 4 R 35/01s-6, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a und § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht geht in seiner rechtlichen Beurteilung von der Rechtsprechung aus, nach der ein Rechtsgeschäft durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden darf, wenn der Abschluss im Interesse des Pflegebefohlenen liegt und somit dessen Wohl entspricht, was insbesondere der Fall ist, wenn das Vermögen des Pflegebefohlenen vermehrt wird, jedoch dann nicht gegeben ist, wenn eine Verminderung des Vermögens nicht ausgeschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0048176; zuletzt 2 Ob 218/99v). Ob diese Voraussetzungen vorliegen kann immer nur an Hand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0097948).

Die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Vertragsabschluss dem Minderjährigen zum klaren und überwiegenden Vorteil gereiche, weil dieser die geschenkten 2/3 Eigentumsanteile an der gegenständlichen Liegenschaft nur mit erheblichen, sein Miteigentum und die Verfügungsmacht hierüber weit über die Zeit seiner Volljährigkeit hinaus beschränkenden dinglichen und obligatorischen Belastungen übernehmen würde, zu denen noch erhebliche mit dem Liegenschaftseigentum verbundene wirtschaftliche Risken kämen (vgl dazu 9 Ob 272/99m mwN = EFSlg 89.751 und 89.752) ist vertretbar.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2001:0100OB00077.01Y.0403.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAD-89888