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KVG: gesamtes Vermögen
Der Begriff des „gesamten Vermögens“ im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 3 KVG ist gleichbedeutend mit dem Begriff des „gesamten Gesellschaftsvermögens“ im Sinn des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 69/335/EWG, spricht doch § 6 Abs. 1 Z. 3 KVG vom „gesamten“ Vermögen, das in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird. Das Tatbestandsmerkmal des „gesamten Vermögens“ ist umfassend zu verstehen, sodass darunter nicht nur „Barvermögen“, sondern auch Forderungen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen, aber auch Anlagevermögen fallen. – (§ 6 Abs. 1 Z 3 KVG), (Abweisung)
( 2013/16/0003, 0004)