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Familienheimfahrten
Zu den Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 zählen als „Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen“ nach ständiger Rechtsprechung auch unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz. Die tägliche Zurücklegung einer Distanz von 262 km großteils auf der Autobahn mit einem – bei „Ausnutzung der Höchstgeschwindigkeiten“ – Zeitaufwand von jeweils insgesamt etwa 140 Minuten ist in diesem Zusammenhang nicht zumutbar. – (§ 16 Abs. 1 EStG 1988), (Abweisung)
( 2009/13/0132)