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OGH vom 23.02.2005, 9Ob77/04w

OGH vom 23.02.2005, 9Ob77/04w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** reg GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, gegen die beklagte Partei Herbert R*****, Landwirt, *****, vertreten durch Dipl.-Ing. Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 10.900,93 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 16 R 8/04w-18, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom , GZ 20 Cg 80/02d-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 686,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin EUR 114,48 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Zweck der 1995 gegründeten Klägerin ist ua die Aufbringung und Verwertung von Stroh.

§ 4 und § 9 Abs 2 ihrer Satzung haben folgenden Wortlaut:

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Aufnahmewerber hat eine Beitrittserklärung zu unterfertigen, in der er die Satzung der Genossenschaft in der jeweiligen Fassung und die Beschlüsse der Generalsversammlung anerkennt.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.

§ 9

Pflichten der Mitglieder

(1) .......

(2) Geschäftsanteile:

(a) Jedes Mitglied hat mindestens einen Geschäftsanteil zu zeichnen und binnen Monatsfrist einzuzahlen. Die Zeichnung weiterer Geschäftsanteile bedarf der Zustimmung des Vorstands.

(b) Ein Geschäftsanteil beträgt S 100,-. ...

...........“

Der Beklagte, in dessen Landwirtschaft viel Stroh anfällt, übersandte der Beklagten am die Beitrittserklärung Beilage ./B.

Unstrittig ist, dass er im Zusammenhang mit seiner Beitrittserklärung einen Geschäftsanteil gezeichnet und am hiefür der Klägerin „als Mitgliedsbeitrag“ S 100,- gezahlt hat.

Bereits am zeichnete er unter Verwendung des Formulars Beilage ./C (weitere) 1.500 Geschäftsanteile im Wert von je S 100-. Dieser Erwerb wurde von der Beklagten in der Vorstandssitzung vom bewilligt.

Ob die Klägerin ein Schreiben des Beklagten vom erhielt, mit dem er seinen Austritt aus der Genossenschaft bzw den Widerruf seiner Beitrittserklärung erklärte, steht nicht fest. Es steht nicht einmal fest, ob dieses Schreiben abgesendet wurde.

„Daraufhin“ wurde der Beklagte „nochmals“ zu einer Sitzung der Genossenschaft eingeladen; wann genau, ist nicht feststellbar. Auf diese Einladung reagierte er nicht.

Die ordentliche Generalversammlung der Klägerin findet jährlich im Winter statt. Vorstandssitzungen wurden unregelmäßig, 1996 jedoch ungefähr monatlich, abgehalten.

Ob der Beklagte ein Schreiben der Klägerin über die Aufnahme in die Genossenschaft und die Satzung erhielt, ist nicht feststellbar.

In der Mitgliederliste der Klägerin scheint der Beklagte mit 1501 Geschäftsanteilen und einer geleisteten Zahlung von S 100,- auf.

Am wurde der Beklagte erstmals an den ausstehenden Betrag von S 150.000,- erinnert. Er bestritt jedoch, der Genossenschaft wirksam beigetreten zu sein.

Es war geplant, dass die Mitglieder unmittelbar nach ihrem Beitritt und der Zeichnung und Zahlung der Geschäftsanteile die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch nehmen können. Tatsächlich war dies aber erst nach Fertigstellung entsprechender Einrichtungen im Jahr 1997 möglich. Für drei Anteile konnte jedes Mitglied eine Tonne Stroh an die Genossenschaft liefern.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage den Zuspruch von EUR 10.900,93 sA. In diesem Umfang habe der Beklagte Geschäftsanteile gezeichnet. Sowohl seine Aufnahme in die Genossenschaft als auch die Zeichnung der (weiteren) Geschäftsanteile habe die Beklagte mit Beschluss vom angenommen.

Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Er sei der Klägerin „nie wirklich beigetreten“, weil er „sofort nach Beitritt diesen wieder gekündigt“ habe. Dies habe die Genossenschaft zur Kenntnis genommen. Zudem hänge der Erwerb der Mitgliedschaft und der Erwerb weiterer Geschäftsanteile von der Genehmigung des Vorstands ab. Eine solche Genehmigung sei dem Beklagten nie mitgeteilt worden.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und vertrat folgende Rechtsauffassung:

§ 4 Abs 2 der Statuten sei dahin auszulegen, dass der Beitritt zur Genossenschaft mit der Zahlung der Anteile sofort erwirkt werde, jedoch unter der auflösenden Bedingung der endgültigen Vorstandsentscheidung stehe. Hier sei der Beitritt des Beklagten vom Vorstand am bewilligt worden. Dass der Beklagte eine Austrittserklärung abgesendet habe, habe er nicht bewiesen. Er sei daher weiterhin Mitglied der Genossenschaft.

Mit dem angefochtenen Urteil änderte das Berufungsgericht diese Entscheidung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Es müsse zwischen dem Beitritt zur Genossenschaft und dem Erwerb weiterer Geschäftsanteile unterschieden werden. Der Eintrittsvertrag sei ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfordere einerseits - iSd zwingenden Bestimmung des § 3 Abs 2 GenG - eine schriftliche Erklärung des Genossenschafters, aber auch die Annahme durch die Genossenschaft. Der Genossenschaftsvertrag könne das dazu berufene Organ festlegen. Die Annahme des Beitritts durch die Genossenschaft könne auch schlüssig erklärt werden.

Hier habe die Klägerin die Beitrittserklärung des Beklagten schlüssig dadurch angenommen, dass der Beklagte nach dem März 1996 zu einer Sitzung eingeladen worden sei. Am - 2 Tage nach der Beitrittserklärung - habe der Beklagte 1.500 Geschäftsanteile im Wert von je S 100,- gezeichnet. Dieser Erwerb sei in der Vorstandssitzung vom bewilligt worden. Davon habe der Beklagte spätestens durch das Mahnschreiben vom erfahren.

Nach den Grundsätzen des Vertragsrechts sei die Bindungswirkung eines Angebots zeitlich begrenzt. Mangels ausdrücklicher Festlegung der Bindungszeit durch den Anbietenden komme § 862 ABGB zur Anwendung. Bei Anboten an eine Behörde oder Körperschaft sei der Antragsteller so lange gebunden, wie der Oblat voraussichtlich zur ordnungsgemäßen Erledigung des Antrags benötige.

Hier sei das Angebot des Beklagten vom (Zeichnung von Geschäftsanteilen) zum Zeitpunkt der Zustimmung durch den Vorstand im Dezember 1996 bereits erloschen gewesen. Da der Vorstand der Zeichnung der Geschäftsanteile zustimmen müsse und Vorstandssitzungen 1996 ungefähr jeden Monat abgehalten worden seien, habe der Beklagte den Erhalt einer Annahmeerklärung noch vor dem Sommer 1996 erwarten dürfen. Er sei daher zwar Mitglied der Genossenschaft und habe auch den Beitrag für den ersten Geschäftsanteil fristgerecht im März 1996 gezahlt. Da der Vertrag über den Erwerb weiterer Geschäftsanteile nicht zustande gekommen sei, schulde er das hierfür eingeklagte Entgelt nicht.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin.

Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass zwischen dem Erwerb der Mitgliedschaft des Klägers an der Beklagten einerseits und zwischen dem Erwerb der den Gegenstand des Verfahrens bildenden weiteren 1.500 Geschäftsanteile andererseits unterschieden werden muss.

Ebenso zutreffend - und in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre - ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Erwerb der Mitgliedschaft an der Genossenschaft durch einen zweiseitigen rechtsgeschäftlichen Akt erfolgt und daher zweier empfangsbedürftiger Willenserklärungen bedarf. Die Ein- oder Beitrittserklärung des Interessenten, die gemäß § 3 Abs 2 GenG schriftlich zu erfolgen hat, muss von der Genossenschaft angenommen werden. Auch dabei handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, für die allerdings keine Form vorgeschrieben ist und die daher auch schlüssig erfolgen kann. Welches Organ der Genossenschaft zur Abgabe der Zustimmungserklärung berufen ist, kann der Genossenschaftsvertrag regeln. Mangels einer solchen Regelung obliegt die Zustimmung dem Vorstand, der im vorliegenden Fall auch von der Satzung der Beklagten als zuständiges Organ normiert wird (Kastner in Patera, Handbuch des österreichischen Genossenschaftswesens 195; Keinert, Genossenschaftsrecht Rz 624 ff, 632 ff sowie Rz 643; Kastner/Doralt/Nowotny, Genossenschaftsrecht5 17 sowie 474). Die Untätigkeit des zustimmungsberechtigten Organs während einer bestimmten Frist hat nur dann die Wirkung der Zustimmung, wenn die Satzung dies vorsieht (Keinert, aaO Rz 643).

Ermöglicht die Satzung - wie hier - den Erwerb mehrerer Geschäftsanteile, ist zwischen der Mitgliedschaft als qualitativer Kategorie und der quantitativ abstufbaren Beteiligung zu unterscheiden (Keinert, aaO Rz 624). Hier macht die Satzung den Erwerb weiterer Geschäftsanteile von der Zustimmung des Vorstands abhängig (nach Keinert [aaO Rz 644] bedarf es auch unabhängig von einer ausdrücklichen Anordnung der Zustimmung der Genossenschaft, weil es denkbar ist, dass der Genossenschafter die Aufnahmevoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt). Auch insofern kann nichts anderes gelten, als oben zur Zustimmung der Genossenschaft ausgeführt wurde. Auch die Zustimmung der Genossenschaft zum Erwerb weiterer Geschäftsanteile muss daher dem Erwerber mitgeteilt werden.

Soweit die Klägerin all dem entgegenhält, dass der Beitritt zur Genossenschaft nach dem Gesetz (nur) durch die schriftliche Erklärung des Beitretenden erfolge, stellt sie sich der eben wiedergegebenen - von ihr selbst an anderer Stelle ihres Rechtsmittels zu Recht als herrschend bezeichneten - Auffassung entgegen, ohne dafür eine überzeugende Begründung vorzubringen. Zudem lässt jedenfalls ein Teil der in der Revision dazu vorgebrachten Ausführungen unbeachtet, dass Gegenstand des Verfahrens nicht die Frage ist, ob der Beklagte Mitglied der Genossenschaft ist, sondern ob er sich wirksam verpflichtet hat, die von ihm einige Tage nach der Unterfertigung der Beitrittserklärung gezeichneten 1500 Geschäftsanteile zu erwerben.

Es trifft auch nicht zu, dass „allgemein bekannt“ sei, dass „nach der Verkehrssitte im Genossenschaftsbereich entsprechend der Übung des redlichen Verkehrs“ eine gesonderte Annahme von Anträgen an die Genossenschaft nicht - „schon gar nicht in einer derart kurzen Frist“ - zu erwarten sei. Eine derartige Verkehrssitte im von der Klägerin (erstmals in ihrer Revision) behaupteten Sinn ist keineswegs „allgemein bekannt“ und kann auch der maßgebenden Literatur nicht entnommen werden. Die Revisionswerberin hat sich auf eine solche Verkehrssitte in erster Instanz auch nicht berufen und demgemäß auch keinerlei Beweise dafür angeboten. Ihr Bestehen kann daher nicht unterstellt werden.

Schon aus diesem Grund kann der Klägerin auch nicht gefolgt werden, wenn sie die Entbehrlichkeit einer Annahmeerklärung der Genossenschaft mit der Möglichkeit einer Willensbetätigung iSd § 864 Abs 1 ABGB zu begründen sucht. Nach dieser Bestimmung kommt der Vertrag dann, wenn eine ausdrückliche Erklärung der Annahme nach der Natur des Geschäftes oder der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist, dadurch zu Stande, dass dem Antrag innerhalb der hiefür bestimmten oder den Umständen angemessenen Frist tatsächlich entsprochen wird. Von einer entsprechenden Verkehrssitte kann aber - wie gezeigt - nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig kann gesagt werden, dass auf das den Gegenstand des Verfahrens bildende Anbot (Zeichnung von Geschäftsanteilen) „nach der Natur des Geschäftes“ keine Antwort zu erwarten ist (siehe dazu die völlig anders gelagerten Beispiele etwa bei Rummel in Rummel, ABGB³ § 864 Rz 2 oder bei Apathy in Schwimann, ABGB § 864 Rz 3). Zudem setzt auch eine Willensbetätigung iSd § 864 Abs 1 ABGB eine nach außen in Erscheinung tretende Handlung des Oblaten voraus (Rummel, aaO, § 864 Rz 7), an der es aber - wie noch auszuführen sein wird - hier fehlt.

Ob - wie das Berufungsgericht meint - der Beklagte wirksam der Genossenschaft beigetreten ist, weil die Beklagte seinem Beitritt durch Zustellung einer Ladung zu einer Sitzung schlüssig zugestimmt hat, braucht hier nicht geprüft zu werden, weil Gegenstand des Verfahrens - wie schon ausgeführt und auch von der zweiten Instanz richtig erkannt wurde - nur der Erwerb der (weiteren) 1.500 Geschäftsanteile bzw das dafür vorgeschriebene Entgelt ist.

Zu prüfen ist daher, ob die Erklärung des Beklagten, diese Geschäftsanteile zu zeichnen, von der Genossenschaft wirksam angenommen wurde.

In diesem Zusammenhang ist zunächst dem Berufungsgericht beizupflichten, dass für diese als Anbot zu wertende Erklärung des Beklagten die allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätze gelten. Gemäß § 862 ABGB muss es daher innerhalb der vom Antragsteller bestimmten Frist angenommen werden bzw - in Ermangelung einer Fristsetzung durch den Antragsteller - bis zu jenem Zeitpunkt, der sich aus § 862 Satz 2 ABGB ergibt. Bei einem - wie hier - „einem Abwesenden gemachten Antrag“ muss die Annahme daher längstens bis zu jenem Zeitpunkt erfolgen, in dem der Antragsteller unter der Voraussetzung, dass sein Antrag rechtzeitig angekommen ist, bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Absendung der Antwort deren Eintreffen erwarten darf. Andernfalls ist das Anbot - wie § 862 ABGB ausdrücklich anordnet - erloschen.

Der Einwand, nach § 862 ABGB habe das nach seinem Wortlaut nicht befristeten Anbot des Beklagten nicht erlöschen können, weil diese Bestimmung auf die Erwartung des Antragstellers abstelle, dieser aber nach der Verkehrssitte gar keine Antwort habe erwarten können, muss schon deshalb erfolglos bleiben, weil - wie schon ausgeführt wurde - eine entsprechende Verkehrssitte weder behauptet oder festgestellt wurde und auch nicht notorisch ist.

Die Klägerin hat vorgebracht, der Zeichnung der Geschäftsanteile durch den Beklagten mit Beschluss vom zugestimmt zu haben. Auch wenn man - wie das die zweite Instanz ohnedies tut - der klagenden Genossenschaft angesichts der Schwerfälligkeit derartiger Gebilde eine längere Überlegungs- und Organisationsfrist zubilligt und außer Acht lässt, dass eine Verständigung des Beklagten von diesem Beschluss nicht erwiesen ist, war zu diesem Zeitpunkt sein Anbot iSd § 862 ABGB bereits erloschen. Immerhin waren seit diesem Anbot des Beklagten fast 10 Monate vergangen. Da nach der Satzung die Zustimmungspflicht des Vorstandes offenkundig war und damals Vorstandssitzungen zwar unregelmäßig aber doch in der Regel in jedem Monat stattfanden, durfte der Beklagte weit früher den Erhalt einer Annahmeerklärung erwarten. Die Annahme des Berufungsgerichtes, eine Annahme des Anbots wäre noch vor dem Sommer 1996 zu erwarten gewesen, ist nicht zu beanstanden.

Eine frühere Annahme des Anbots des Beklagten durch eine konkludente Erklärung der Klägerin hat diese in erster Instanz gar nicht geltend gemacht. Ihrer erstmals in der Revision erhobenen Behauptung, eine derartige konkludente Zustimmung liege in der Einladung des Beklagten zu einer Sitzung, ist aber nicht nur das Neuerungsverbot entgegenzuhalten, sondern auch die Tatsache, dass es nicht möglich ist, die Einladung zu einer Sitzung ohne „vernünftigen Grund, daran zu zweifeln“ (§ 863 ABGB) als Zustimmung zum Anbot zu werten, über den zunächst gezeichneten Geschäftsanteil hinaus weitere Geschäftsanteile zu erwerben. Außerdem ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, wann diese Einladung an den Beklagten erging. Klar ist nur, dass es nach dem gewesen sein muss. Damit ist aber keineswegs sicher, dass diese Einladung zu einem Zeitpunkt erging, als das Anbot des Beklagten noch nicht erloschen war. Dies erscheint vielmehr zweifelhaft, zumal nach den Feststellungen die alljährliche Generalversammlung der Klägerin immer im Winter stattfand.

Dass die Klägerin das Anbot des Beklagten annehmen wollte, war für diesen in Wahrheit erst durch das Schreiben der Klägerin vom erkennbar, mit dem die Klägerin den ihrer Ansicht nach aushaftenden Betrag von S 150.000,- einforderte. Zu diesem Zeitpunkt waren aber seit der Unterfertigung des Anbots des Beklagten mehr als drei Jahre verstrichen.

Aus eben diesem Grund wäre für die Klägerin auch nichts zu gewinnen, wenn man § 864 ABGB als anwendbar erachtete. Wie ausgeführt, verlangt auch diese Bestimmung ein nach außen in Erscheinung tretendes Handeln des Oblaten, mit dem er dem Anbot innerhalb „der hierfür bestimmten oder den Umständen angemessenen Frist“ tatsächlich entspricht. Davon kann aber hier nicht die Rede sein.

Die angefochtene Entscheidung erweist sich daher als zutreffend.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.