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OGH 14.04.1999, 9Ob76/99p

OGH 14.04.1999, 9Ob76/99p

Rechtssätze


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Normen
PHG §5 Abs1 Z1
PHG §5 Abs1 Z2
RS0071549
Zur Instruktionspflicht des Herstellers gehört es, den Benützer auf gefährliche Eigenschaften des Produktes hinzuweisen. Der Hinweis "trocken lagern" warnt zwar vor einem Schaden am Produkt, zeigt aber nicht auf, dass andernfalls Feuergefahr besteht.
Normen
PGH §1
PHG §2
PHG §5
RS0107605
Jede Ersatzpflicht setzt ein fehlerhaftes Produkt voraus. Das schutzauslösende Moment ist das sowohl den Körperschaden als auch den Sachschaden umfassende Integritätsinteresse jeder durch das Produkt geschädigten Person. Ausschlaggebend hiefür sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist eine Rechtsfrage (hier: Produktionsfehler, wenn die Verschlussschraube beim Öffnen einer Mineralwasserflasche weggeschleudert wird).
Normen
ABGB §1295 IIf7f
PHG §5
RS0106978
Der Verkäufer eines an sich fehlerfreien Produktes, dessen Verwendung in spezifischen Teilbereichen zu Schädigungen führen könnte, hat die Nebenverpflichtung zur Anleitung und Aufklärung. Die Haftung für "generell-abstrakt" fehlerfreie Produkte, die in "individuell-konkreten" Teilbereichen der Verwendung zu Schädigungen führen können und somit gefahrenträchtig sind, ist zu bejahen, wenn der Veräußerer mit einer derartigen Verwendung rechnen musste. Dementsprechend ist der Veräußerer zu einer richtigen Bezeichnung der von ihm verkauften Ware verpflichtet.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl R*****, Landwirt, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Rößler, Rechtsanwalt in Zwettl, wider die beklagte Partei A***** Spezialfuttermittelwerk *****, vertreten durch Dr. Ernst Schmerschneider und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen S 412.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 15 R 181/98t-35, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht verkennt nicht die Rechtsprechung nach der auch an sich fehlerfreie Produkte, deren Verwendung in spezifischen Teilbereichen zu Schädigungen führen könnte, eine Anleitungs- und Aufklärungspflicht des Verkäufers auslösen können (RIS-Justiz RS0106978). Soweit das Berufungsgericht der Auffassung ist, daß die beklagte Partei den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik auf dem Futtermittelsektor ausreichend beobachtet und nach Bekanntwerden der Nebenwirkung (Möglichkeit einer Hautallergie unter Lichteinfluß) des - zulässigerweise - immer noch im Verkehr befindlichen Zusatzstoffes durch die ausdrückliche Warnung vor Hautkontakt ihrer Instruktionspflicht (RIS-Justiz RS0071554) Rechnung getragen hat, liegt darin weder eine Verkennung des formellen noch des materiellen Rechts. Wenngleich es eine Rechtsfrage ist, was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf (SZ 70/61), führt gerade die Berücksichtigung der konkreten Umstände zu einer fallbezogenen und damit nur eingeschränkt verallgemeinerbaren Beurteilung, die sich regelmäßig einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entziehen muß. Dies trifft auch hier zu, zumal der Revisionswerber eine grobe Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht nicht aufzuzeigen vermag.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00076.99P.0414.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAD-89684