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VfGH vom 03.12.1980, B206/75

VfGH vom 03.12.1980, B206/75

Sammlungsnummer

8981

Leitsatz

StGG; Eigentumsgarantie des Art 5; Anspruch auf Rückgängigmachung der Enteignung im Falle der Nichtverwirklichung des Enteignungszweckes

Spruch

1. Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Bescheid der Oö. Landesregierung, soweit sich dieser auf das Feststellungsbegehren und das Aufhebungsbegehren bezieht, in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Der angefochtene Bescheid wird in diesem Umfang aufgehoben.

2. Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Bescheid der Oö. Landesregierung, soweit sich dieser auf das Rückübertragungs- und Zahlungsbegehren bezieht, in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden.

Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.A. Mit Entschädigungs- und Enteignungsbeschluß des ehemaligen Leiters der Reichsstelle für Landbeschaffung vom , Tgb. Nr. H 3408/41 Sche/Di, wurde der im Eigentum der Eltern der Beschwerdeführerinnen stehende und im Grundbuch (ehemals des Landesgerichtes Linz) EZ 39, 40 und 602 der KG W. eingetragene Grundbesitz in einer Größe von 28.54.65 ha zugunsten der ehemaligen Wohnungs-AG der Reichswerke Hermann Göring enteignet und zugleich die Entschädigung für die Enteignung und Besitzeinweisung festgesetzt. Diesem Beschluß war vorangegangen der Planfeststellungs- und Besitzeinweisungsbeschluß vom und vom sowie der Besitzeinweisungsbeschluß vom . Auf Klage der Eltern der Beschwerdeführerinnen hat das Reichsverwaltungsgericht mit Entscheidung vom die Entschädigung mit einem höheren Betrag und zwar mit RM 562.200,- samt 4% Zinsen ab festgesetzt. Die zuerkannte Entschädigung wurde in Teilbeträgen - zum größten Teil im Jahre 1944 - geleistet.

Ein von den Eltern der Beschwerdeführerinnen angestrengtes Rückstellungsverfahren hatte zwar in erster Instanz bei der Rückstellungskommission Erfolg, ist aber im Instanzenzug gemäß Beschluß der Obersten Rückstellungskommission beim Obersten Gerichtshof vom , Rkv 390/51, ohne Erfolg geblieben.

Die Beschwerdeführerinnen als Gesamtrechtsnachfolger (Erben) ihrer Eltern stellten am an die Oö. Landesregierung den Antrag "mit Bescheid

1. festzustellen, daß

a) die unverbauten Teile der seinerzeitigen Grundstücke 353/10 und 354;

b) die seinerzeitigen Grundstücke 422, 483, 484, 481, 485 und 487 sowie von den seinerzeitigen Grundstücken

423 5.370 Quadratmeter 418 11.806 Quadratmeter

2.972 Quadratmeter 486 16.359 Quadratmeter

425 155 Quadratmeter 414/4 498 Quadratmeter

10.296 Quadratmeter

2.375 Quadratmeter

c) die seinerzeitigen Grundstücke 488, 489, 490, 495 und 492 von der Wohnungs-Aktiengesellschaft Linz nicht zu dem Zweck verwendet worden sind, für den sie enteignet wurden, daß infolge nicht widmungsgemäßer Verwendung dieser Grundstücke das ursprünglich bestehende Enteignungsrecht der nunmehrigen Wohnungs-Aktiengesellschaft Linz entfallen und damit kein Anspruch der Wohnungs-Aktiengesellschaft Linz auf Aufrechterhaltung der mit Bescheid vom hinsichtlich dieser Grundstücke ausgesprochenen Enteignung zusteht, daß somit der Rechtsgrund für die Wohnungs-Aktiengesellschaft Linz, die enteigneten Grundstücke behalten zu dürfen, weggefallen ist;

2. den Entschädigungs- und Enteignungsbescheid der Reichsstelle für Landbeschaffung im Reichswehrministerium vom , Tgb. Nr. II 3408/41, hinsichtlich der unter 1. genannten Grundstücke (Grundstücksteile) aufzuheben;

3. der Wohnungs-Aktiengesellschaft Linz aufzutragen, binnen 14 Tagen an M. A. und E. S., je zur Hälfte,

a) die unverbauten Teile der seinerzeitigen Grundstücke 353/10 und 354 ins grundbücherliche Eigentum zurückzuübertragen,

b) S 8,346.930,- samt 4% Zinsen seit zu bezahlen,

c) die seinerzeitigen Grundstücke 488, 489, 490, 492 und 495 der KG

W. (Ger. Bez. Linz-Stadt) ins grundbücherliche Eigentum zurückzuübertragen, in eventu: S 10,198.250,- samt 4% Zinsen seit zu bezahlen.

Dies alles (Pkt. 3) Zug um Zug gegen Rückzahlung von je S 73.836,85 samt 4% Zinsen seit durch M. A. und E. S.

Einen im wesentlichen gleichlautenden Antrag hatten die Beschwerdeführerinnen schon am (mit Ergänzungen vom ) beim Bundesministerium für Inneres und beim Bundesministerium für Bauten und Technik gestellt, der mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen worden ist. Die von den Beschwerdeführerinnen gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den VfGH ist mit Erk. B336/73 vom (VfSlg. 7271/1974) abgewiesen worden.

Nach den - unbestrittenen - Angaben der Beschwerdeführerinnen sind die enteigneten Liegenschaften von der Wohnungs-AG ab , das letzte Teilstück am , in Besitz genommen worden. Die Enteignung sei ausdrücklich zur Errichtung einer geschlossenen Wohnsiedlung der Wohnungs-AG für Zwecke der damaligen Reichswerke Hermann Göring erfolgt. Bis Juli 1974 seien jedoch von den insgesamt

285.465 Quadratmeter lediglich ca. 172.000 Quadratmeter im wesentlichen verbaut worden. Von den restlichen ca.

113.500 Quadratmeter lägen ca. 6.000 Quadratmeter bis zu diesem Zeitpunkt brach. In den Jahren 1961, 1962, 1964 und 1966 habe die Wohnungs-AG Linz (unter dieser Bezeichnung sei die in Österreich gelegene Vermögensmasse der ehemaligen Wohnungs-AG der Reichswerke Hermann Göring im Handelsregister eingetragen und bei Gründung der gleichnamigen AG von der Republik Österreich als Sacheinlage eingebracht worden) aus den enteigneten Liegenschaften insgesamt

63.561 Quadratmeter an die Stadt Linz um S 8,346.930,- verkauft; davon seien von der Stadt Linz im Jahre 1967 an das Land OÖ

1.402 Quadratmeter im Tauschwege abgegeben worden. Der Verkauf an die Stadt Linz sei für Verkehrszwecke und zur Aufforstung erfolgt. Im Jahre 1958 habe die Wohnungs-AG Linz aus den enteigneten Liegenschaften insgesamt 40.793 Quadratmeter um S 2,651.545,- an das Land OÖ zum Zwecke der Errichtung von Baulichkeiten oder sonstigen Einrichtungen, die der Heil- und Pflegebehandlung für die Landesheil- und Pflegeanstalt Niedernhart dienen, verkauft; davon seien vom Land OÖ im Jahre 1964 639 Quadratmeter an die Stadt Linz weiterverkauft worden. Es liege auf der Hand, daß für diese Liegenschaftsanteile der Enteignungsgrund weggefallen sei, und daß ein erheblicher Teil der enteigneten Liegenschaften zweckwidrig verwendet worden sei.

Die Beschwerdeführerinnen führten aus, daß für Fälle, in denen Liegenschaftsanteile nicht zu den öffentlichen Zwecken verwendet wurden, für die sie enteignet worden waren, in der Lehre (Layer, Principien des Enteignungsrechtes, 1902, S 432 ff.; Grünhut, Das Enteignungsrecht, 1873, S 162 ff.; Gschnitzer, Sachenrecht, 1968, S 115; Bydlinski, Rückübereignungs- und Vergütungsansprüche bei zweckverfehlender Enteignung, JBl. 1972, S 129 ff.) und in der Judikatur ( JBl. 1928 S 200; ZBl. 1916 S 425 und JBl. 1931 S 145; JBl. 1966 S 436) der Anspruch des Enteigneten bzw. seines Rechtsnachfolgers auf Rückübertragung der enteigneten Sache bzw. auf Ersatz anerkannt werde. Zur analogen Anwendbarkeit des § 1435 ABGB in einem solchen Fall wird auf das Erk. des JBl. 1928 S 200 und zur analogen Anwendbarkeit der §§1431, 1437 und 326 ABGB auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes wird auf das Erk. des JBl. 1966 S 436 sowie auf die Ausführungen Öhlingers (Auslegung des öffentlichen Rechts, JBl. 1971 S 287) Bezug genommen.

B. Der von den Beschwerdeführerinnen am gestellte Antrag wurde von der Oö. Landesregierung mit Bescheid vom , Wo-1509/-1975/Dr.Schn/Rei, gemäß § 68 Abs 1 AVG 1950 zurückgewiesen.

In der Begründung hat die Behörde ausgeführt, es scheine "aus Gründen der Verfahrensökonomie" ausreichend, nur die Rechtsfrage, ob eine Rückübereignung unter analoger Anwendung der Bestimmung des § 1435 ABGB rechtlich zulässig sei, zu klären.

Die Behörde beruft sich auf Öhlinger (aaO, S 289 ff.), der ua. - unter Anführung der Rechtsprechung - ausführt, es lasse sich eine deutlich wachsende Zurückhaltung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes in der analogen Heranziehung von Bestimmungen des ABGB für das öffentliche Recht feststellen. Die Behörde bezieht sich auch auf die Ausführungen Bydlinskis (aaO), soweit er feststellt, daß die Rechtsfrage, ob, gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen und auf welcher Grundlage der enteignete Eigentümer bzw. sein Universalrechtsnachfolger berechtigt ist, Rückübereignung der enteigneten Sache (oder Vergütung) zu begehren, wenn sich definitiv zeigt, daß sie nicht für den öffentlichen Zweck verwendet wird, für den die Enteignung erfolgt ist, in der österreichischen Judikatur und Rechtswissenschaft umstritten ist; nach der einen Auffassung bestehe ein allgemeiner Grundsatz, der den geschilderten Rückübereignungsanspruch gewährt, nach der anderen existiere ein solcher Anspruch nur soweit, als er in einem konkreten Enteignungsgesetz ausdrücklich vorgesehen sei. Die Behörde vertrat die Auffassung, daß bei Behandlung dieser Materie von großer Bedeutung sei, welche Praxis der Gesetzgeber in dieser Frage eingeschlagen habe; sie verwies dabei auf ausdrückliche Regelungen im Bodenbeschaffungsgesetz BGBl. 288/1974, im Stadterneuerungsgesetz BGBl. 287/1974 und im Oö. Raumordnungsgesetz LGBl. 18/1972.

Abschließend ist in der Begründung des Bescheides ausgeführt: "Die Verwaltungsbehörde hat sich bei der Entscheidung, ob im gegenständlichen Fall der Umkehrschluß oder der Analogieschluß anzuwenden ist, von der schon zitierten Literatur, den Erk. der Höchstgerichte und der Praxis des Gesetzgebers leiten lassen. In Ergänzung dazu wurde noch erwogen, daß die Zulässigkeit eines Analogieschlusses im Verwaltungsrecht für die Rechtssicherheit des Einzelnen von großer negativer Auswirkung deshalb wäre, weil dann die Rechtssphäre des Einzelnen gegen Eingriffe des Staates nur mehr sehr beschränkt geschützt wäre. Schließlich hat der Gesetzgeber durch die als Beispiele bereits zitierten Bundesgesetze, betreffend die Bodenbeschaffung und die Stadterneuerung sowie das Oö. Raumordnungsgesetz, zum Ausdruck gebracht, daß für die Rückübereignung eine eigene positiv-rechtliche Bestimmung notwendig ist. Da somit eine rechtliche Grundlage iS der Antragstellerinnen nicht gegeben ist, war wie im Spruch zu entscheiden".

C. Gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom haben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde an den VwGH erhoben. Dieser Gerichtshof hat die Beschwerde mit Erk. vom , Z 970/75 (zum Teil veröffentlicht in VwSlg. 9677/A) als unbegründet abgewiesen.

Der Gerichtshof ist nach seinen Ausführungen in den Entscheidungsgründen davon ausgegangen, daß es an einer ausdrücklichen Bestimmung fehlt, die den Anspruch der Beschwerdeführerinnen zu stützen vermöchte.

In der bisherigen Judikatur des VwGH sei die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht bereits anerkannt worden (Hinweis etwa auf das Erk. VwSlg. 4066 A/1956) und es bestehe kein Anlaß, davon abzugehen. Voraussetzung für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften sei jedoch das Bestehen einer echten Gesetzeslücke. Nach Auffassung des VwGH werde im Bereiche des öffentlichen Rechtes, im besonderen des Verwaltungsrechtes, welches schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, eine Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden können - anders als im Bereiche des bürgerlichen Rechtes, das grundsätzlich die gesamten Rechtsbeziehungen der Menschen untereinander zu regeln bestrebt ist, sodaß auftretende Gesetzeslücken im Zweifel als unbeabsichtigt angesehen werden könnten.

Im vorliegenden Fall liege eine durch Analogie schließbare Rechtslücke nicht vor. Für die Anwendung des Rechtsinstitutes der Rückübereignung fehle es an einem gesetzlichen Tatbestand.

Dazu komme, daß im vorliegenden Fall ein echter Bereicherungstatbestand gar nicht vorliege. Die Enteignung sei gegen eine Entschädigung ausgesprochen und die Entschädigung auch ausbezahlt worden. Rechtlich betrachtet habe die Enteignung demnach keine Vermögensvermehrung der Enteignungswerber und keine Vermögensverminderung der Enteigneten, sondern lediglich eine Vermögensverschiebung zwischen Sachwerten und Geldwerten zum Gegenstande.

Der VwGH führte auch aus, er finde, daß eine verfassungskonforme Auslegung des Enteignungsgesetzes nicht so weit zu reichen vermöge, daß ein im Gesetz selbst nicht vorgesehenes Rechtsinstitut, nämlich die Rückübereignung, als mitinbegriffen angesehen werden könne. Es sei Sache des Gesetzgebers festzulegen, unter welchen Bestandsgarantien eine behördliche Entscheidung stehe. Dem VwGH erscheine dies als eine rechtspolitische Frage, welche nach Abwägung der Interessen der Enteigner einerseits und der Enteigneten anderseits entweder iS der Beibehaltung der durch das Enteignungserkenntnis herbeigeführten Veränderung oder iS des Anspruches auf Rückübereignung gelöst werden könne. Ob die vom Gesetzgeber dabei getroffene Lösung rechtspolitisch richtig oder unrichtig ist, habe auf die Verfassungsmäßigkeit der Regelung, auch vom Standpunkt des Gleichheitsgrundsatzes aus, keinen Einfluß.

D. Gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom richtet sich auch die auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde an den VfGH, in der die Beschwerdeführerinnen die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums geltend machen und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragen.

Die Oö. Landesregierung und die beteiligte Wohnungs-AG Linz haben Gegenschriften erstattet, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragen.

Die Beschwerdeführerinnen erachten sich ihrem gesetzlichen Richter dadurch entzogen, daß die Behörde ihren Antrag (der auf Erlassung eines Bescheides auf Grund eines nach Rechtskraft des Enteignungsbeschlusses und der Entschädigungsbemessung geänderten Sachverhaltes gerichtet war) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und damit eine Sachentscheidung gesetzwidrig verweigert hat. Die Behörde habe übrigens mit keinem Wort begründet, weshalb sie zu der Auffassung gelangt sei, es liege entschiedene Sache vor.

Nehme man entgegen dem Wortlaut des Spruches an, daß die Behörde den Antrag der Beschwerdeführerinnen in Wahrheit mangels rechtlicher Grundlage meritorisch abgewiesen hat, so halten sich die Beschwerdeführerinnen in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt.

Zur behaupteten Gleichheitsverletzung führen die Beschwerdeführerinnen unter Hinweis auf Literatur und Judikatur im Ergebnis aus, es wäre eine offenkundig willkürliche Verschiedenbehandlung desselben Sachproblems, Rückübereignungspflichten bei Wegfall des Enteignungsgrundes nur auf jenen Teilgebieten des Enteignungsrechtes anzunehmen, auf denen spezialgesetzliche Bestimmungen solche Rückübereignungspflichten ausdrücklich festlegen. Die Behörde hätte daher den Gleichheitsgrundsatz beachten und in entsprechender verfassungskonformer Interpretation § 1435 ABGB analog anwenden müssen. Dadurch, daß sie dies nicht getan habe, vielmehr einen unberechtigten Umkehrschluß gezogen habe, habe sie die Beschwerdeführerinnen in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt.

Zur behaupteten Eigentumsverletzung führen die Beschwerdeführerinnen im wesentlichen aus: Die Enteignung verliere ihre verfassungsrechtliche Deckung, sobald sich herausstellt, daß die enteignete Sache dem im Enteignungsbescheid genannten und vom konkreten Enteignungsgesetz vorausgesetzten öffentlichen Zweck gar nicht wirklich dient, daß das - gesetzlich konkretisierte - "allgemeine Beste" also die Enteignung keineswegs fordert und rechtfertigt. Die Beschwerdeführerinnen verweisen in diesem Zusammenhang (zumal die der Enteignung zugrunde gelegenen Vorschriften dem deutschen Rechtsgebiet entstammen) auf Überlegungen, die das deutsche Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom , 1 BvR 32/68, zu dem den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums in der Bundesrepublik Deutschland nach denselben Prinzipien wie in Österreich regelnden Art 14 Abs 1 und 3 des Grundgesetzes angestellt hat. Sie greifen einige ihnen wesentlich erscheinende Gedanken heraus, darunter: Eine Enteignung sei nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Das Opfer, das der Enteignete zu bringen habe, werde allein dadurch gerechtfertigt, daß sein Grundstück zur Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe erforderlich sei. Werde die öffentliche Aufgabe, der die Enteignung dienen soll, nicht ausgeführt oder das enteignete Grundstück hiezu nicht benötigt, so entfalle die aus Art 14 Abs 3 Satz 1 Grundgesetz herzuleitende Legitimation für den Zugriff auf das Privateigentum und der Rechtsgrund für den Eigentumsanspruch durch die öffentliche Hand. Der Enteignete könne daher auf Grund der Garantie des Art 14 Abs 1 Satz 1 Grundgesetz die Herstellung des verfassungsmäßigen Zustandes, dh. die Rückübereignung des Grundstückes fordern. Der Auffassung, daß ein Rückgewähranspruch zu verneinen sei, weil keine gesetzliche Grundlage iS des Art 14 Abs 3 Satz 2 Grundgesetz bestehe, könne nicht gefolgt werden. Der Enteignete mache lediglich geltend, daß die Voraussetzungen für die Enteignung nachträglich entfallen seien. Schon aus diesem Grunde sei die Frage, ob dem Bürger unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Rückgabe seiner früheren Sache zustehe, kein Enteignungsproblem (keine Rückübereignung).

Die Beschwerdeführerinnen führten auch aus, der Verkauf enteigneter Grundstücke sei als solcher nicht die Verfolgung eines öffentlichen Zweckes, möge auch der erzielte Erlös für das allgemeine Beste verwendet worden sein. Das Institut der Enteignung sei kein Mittel der Geldbeschaffung. Daß die Wohnungs-AG Linz die zweckwidrig verwendeten Grundstücke bzw. die aus der zweckwidrigen Verwendung gezogenen Entgelte behält, lasse sich in keiner Weise rechtfertigen. Hier gehe der in Art 5 StGG festgelegte und durch Art 1 Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten bestätigte verfassungsrechtliche Schutz des Eigentums eindeutig vor. Auch Art 1 des zitierten Zusatzprotokolls gestatte eine Enteignung ausdrücklich nur im öffentlichen Interesse.

Durch die Abweisung des Antrages habe die Behörde die Beschwerdeführerinnen daher auch in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Mit Verordnung über die Landbeschaffung für Zwecke der Reichswerke Aktiengesellschaft für Erzbergbau und Eisenhütten "Hermann Göring" vom , DRGBl. I S 1409, wurde vom Beauftragten für den Vierjahresplan bestimmt, daß auf die Beschaffung des Landes, das für die Errichtung der genannten Reichswerke sowie für ihre Nebenanlagen und Wohnsiedlungen und für die dadurch notwendige Umsiedlung erforderlich wird, das Gesetz über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht vom , DRGBl. I S 467, und seine Durchführungsverordnungen entsprechende Anwendung finden. Mit der Zweiten Verordnung über die Landbeschaffung für Zwecke der Reichswerke Aktiengesellschaft für Erzbergbau und Eisenhütten "Hermann Göring" vom , DRGBl. I S 850, GBlÖ 263/1938, wurde angeordnet, daß die Verordnung vom , DRGBl. I

S 1409, auch auf die Erstellung eines Hüttenwerkes in Linz a. D. sowie die ihm dienenden Nebenanlagen und Bergbauanlagen sinngemäße Anwendung findet. Mit Bekanntmachung vom (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 181 vom , GBlÖ 342/1938) hat der Beauftragte für den Vierjahresplan die Reichsstelle für Landbeschaffung beim Oberkommando der Wehrmacht beauftragt, die Aufgaben, die ihr durch das Gesetz über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht übertragen sind, auch bei der Landbeschaffung für die Erstellung eines Hüttenwerkes in Linz a. D. sowie die ihm dienenden Nebenanlagen und Bergbauanlagen wahrzunehmen.

Nach Wiederherstellung der Republik Österreich hat die Prov. Staatsregierung mit der 9. Kundmachung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches StGBl. 50/1945 iS des § 1 Abs 2 Rechts-Überleitungsgesetz - R-ÜG, StGBl. 6/1945, festgestellt, daß das deutsche Wehrrecht für den Bereich der Republik Österreich mit außer Geltung getreten ist, darunter auch

"das Gesetz über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht vom , DRGBl. I S 467, in der Fassung des Gesetzes vom , DRGBl. I S 387, mit den hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen vom , DRGBl. I S 1097, und vom , DRGBl. I S 253 (GBlÖ 313/1938);

die Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der in Österreich für anwendbar erklärten Vorschriften über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht vom , DRGBl. I S 104 (GBlÖ 177/1939)".

Durch diese Feststellung allein ist jedoch die Geltung des genannten Gesetzes im Bereich der Verordnung vom , DRGBl. I S 850, GBlÖ 263/1938, nicht berührt worden. Mit dem Inkrafttreten dieser - auf Gesetzesstufe stehenden - Verordnung ist nämlich das genannte Gesetz zum Inhalt der Verordnung geworden, der damit endgültig festgelegt und auch durch das Außerkrafttreten des Gesetzes - im Rahmen der Aufhebung wehrrechtlicher Vorschriften - nicht mehr berührt wird (vgl. dazu VfSlg. 2074/1950 und Erk. v. B286/78).

Hinsichtlich der Verordnung vom , DRGBl. I S 850, GBlÖ 263/1938, ist eine Kundmachung der Prov. Staatsregierung bzw. der Bundesregierung iS des § 1 Abs 2 R-ÜG nicht erlassen worden. Dieser Umstand hindert allerdings nicht, daß der VfGH von sich aus die Frage prüft, ob die genannte Verordnung im Hinblick auf § 1 R-ÜG der österreichischen Rechtsordnung angehört (VfSlg. 2620/1953, 2976/1956, 3230/1957). Mit dem zuletzt erwähnten Erk. hat der VfGH festgestellt, daß die Verordnung über die Anwendung des Gesetzes über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht bei Enteignung von Grundeigentum in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland vom , DRGBl. I S 207 (womit eine Enteignung für industrielle und gewerbliche Zwecke schlechthin für zulässig erklärt worden war) mit Wirksamkeit vom außer Kraft getreten ist. Die für diese Feststellung maßgebenden Umstände sind jedoch bezüglich der Verordnung vom , DRGBl. I S 850, GBlÖ 263/1938, nicht gegeben. Diese Verordnung ist nicht gemäß § 1 Abs 1 R-ÜG und auch nicht später außer Kraft getreten.

2. Der Normenkomplex, auf den sich die seinerzeitige Enteignung von Grundstücken zugunsten der ehemaligen Wohnungs-AG Reichswerke Hermann Göring stützte, sieht das Recht der Enteignung für einen bestimmten öffentlichen Zweck vor - nämlich zum Zwecke der Beschaffung des Landes, das für die Erstellung eines Hüttenwerkes in Linz a. D. sowie die ihm dienenden Nebenanlagen und Bergbauanlagen (darunter auch für Wohnsiedlungen und notwendige Umsiedlungen) erforderlich wird -, er enthält aber keine ausdrückliche Bestimmung über die Rückgängigmachung der Enteignung für den Fall, daß die enteigneten Grundstücke für den in den Normen genannten öffentlichen Zweck nicht benötigt werden.

Dieser Normenkomplex stand im Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Österreich mit (Verordnung über das Inkrafttreten von Rechtsvorschriften des Reichs im Lande Österreich vom , DRGBl. I S 287, GBlÖ 16/1938) und im Zeitpunkt der Enteignung in einem anderen rechtlichen Zusammenhang als nach seiner Überleitung in die Rechtsordnung der Republik Österreich im Jahre 1945.

a) Bis zu dieser Überleitung handelte es sich bei den genannten Normen um ein im Verhältnis zur Republik Österreich fremdstaatliches Recht.

Die mehrfach genannte Verordnung vom beruft sich in ihrem Einleitungssatz ausdrücklich auf den Ersten Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Einführung deutscher Reichsgesetze in Österreich vom , DRGBl. I S 247, GBlÖ 6/1938.

Die Rechtslage in Österreich war zu diesem Zeitpunkt durch folgende Umstände gekennzeichnet: Durch ArtII des Gesetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom , DRGBl. I S 237, GBlÖ 1 und 27/1938, war angeordnet worden, daß das damals in Österreich geltende Recht (auch das verfassungsrechtlicher Natur) bis auf weiteres in Kraft bleibt und die Einführung des Reichsrechts in Österreich durch den Führer und Reichskanzler oder den von ihm hiezu ermächtigten Reichsminister erfolgt. In der Folge sind die aus der österreichischen Rechtsordnung stammenden Normen in weiten Bereichen durch Reichsrecht ersetzt worden. Die verfassungsrechtlichen Zustände in Österreich haben sich - wie im Deutschen Reich seit 1933 - ohne verfassungsrechtliche Grundlage iS einer ungeschriebenen politischen Grundordnung (vgl. E. R. Huber, Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches, 2. Aufl. S 55) rein faktisch (vgl. VfSlg. 1645/1948, 2976/1956) durch Verdrängung der österreichischen verfassungsrechtlichen Ordnung entwickelt.

Die verfassungsrechtliche Grundlage für Enteignungen nach der am geltenden Verfassungsordnung bildete Art 33 Abs 1 der Verfassung 1934, BGBl. II 1/1934 (der dem Art 5 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. 142 - StGG glich; es war lediglich das Relativpronomen "welche" durch "die" ersetzt). Diese Bestimmung ist in der Zeit des sogenannten Anschlusses Österreichs an das Deutsche Reich (1938 bis 1945) nie formell außer Kraft gesetzt worden. Anders als die vergleichbare Bestimmung des Art 153 der Verfassung des Deutschen Reiches (Weimarer Verfassung), die unmittelbar nach der Machtergreifung des Nationalsozialismus durch die Verordnung des Reichspräsidenten vom , DRGBl. I S 83, bis auf weiteres außer Kraft gesetzt worden war (zu diesem Fragenkreis s. auch Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechtes I. Band Allg. Teil 10. Auflage 1973 S 333); es wurde allerdings faktisch infolge der strikten Ablehnung des Grundsatzes der Gewaltenteilung (vgl. auch dazu die soeben angeführten Erk.) die Grenze zwischen Gesetz und Verordnung völlig verwischt.

Erst durch das Verfassungs-Überleitungsgesetz StGBl. 4/1945 wurde die Verfassung 1934 aufgehoben (Art2) und das B-VG in der Fassung von 1929 wieder in Wirksamkeit gesetzt (Art1), wodurch als verfassungsgesetzliche Regelung des Eigentumsschutzes wiederum Art 5 StGG in Kraft trat, der schon seit Inkrafttreten des B-VG (in der Stammfassung BGBl. 1/1920) gemäß dessen Art 149 Bestandteil der Verfassungsordnung der Republik Österreich war (vgl. zur Wiederinkraftsetzung des StGG VfSlg. 2944/1955).

b) Nach der Überleitung in die österreichische Rechtsordnung ist Geltungsgrund für den Normenkomplex, auf den sich die seinerzeitige Enteignung stützte, das als Verfassungsgesetz erlassene Rechts-Überleitungsgesetz. Dies schließt zwar eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des seinerzeitigen Zustandekommens dieser Normen (vgl. zB VfSlg. 2976/1956, 3737/1960, 4620/1963, 5013/1965), nicht aber eine Prüfung des Inhaltes der übergeleiteten Normen auf seine Übereinstimmung mit der wieder in Wirksamkeit gesetzten österreichischen Verfassungsordnung (vgl. zB VfSlg. 5120/1965, 5630/1967, 5923/1969, 5993/1969) aus.

c) Tatsächlich entspricht in materieller Hinsicht der Normenkomplex, auf den sich die seinerzeitige Enteignung stützte, - wie die folgenden Darlegungen zeigen - den Anforderungen, die aus der österreichischen Verfassungsordnung (Art33 Abs 1 der Verfassung 1934, Art 5 StGG) für Enteignungsnormen abzuleiten sind.

3. Die verfassungsgesetzliche (Art149 B-VG) Regelung des Art 5 StGG lautet: "Das Eigentum ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt."

Mit dieser Bestimmung hat sich der VfGH in umfangreicher Rechtsprechung befaßt und dabei eine Reihe von Kriterien entwickelt, die für den Enteignungsbegriff wesentlich sind.

Der Begriff der Enteignung ist - unbeschadet der Zulässigkeit von Enteignungsmaßnahmen nicht nur durch Verwaltungsakt, sondern auch unmittelbar durch Gesetz (VfSlg. 1853/1949, 2934/1955, 3118/1956) - historisch auszulegen (VfSlg. 3666/1959, 4086/1961, 5369/1966). Eine Enteignung im eigentlichen, engeren Sinn liegt demnach nur vor, wenn auf die genannte Weise eine Sache dem Eigentümer zwangsweise entzogen und auf den Staat, eine öffentliche Körperschaft oder eine gemeinnützige Unternehmung übertragen wird oder wenn an der Sache auf die gleiche Weise fremde Rechte begründet werden (VfSlg. 1123/1928, 2934/1955). Für die Qualifikation eines Eingriffes in das Eigentum als Enteignung ist somit wesentlich, daß eine Vermögensverschiebung eintritt (VfSlg. 4475/1963, 4908/1965, 5208/1966, 5378/1966, 6390/1971, 8266/1978).

Der Gesetzgeber (und zwar sowohl der Bundes- wie auch der Landesgesetzgeber gemäß Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG idF BGBl. 287/1974 § 35; Art 15 Abs 1 B-VG idF BGBl. 444/1974) darf Maßnahmen der Enteignung nur unter der Voraussetzung zulassen, daß diese Maßnahmen dem allgemeinen Besten - dem öffentlichen Interesse, dem öffentlichen Wohl - dienen (dies geht schon aus der früheren Rechtsprechung des VfGH, zB VfSlg. 1123/1928, hervor und wird in der späteren ständigen Rechtsprechung betont, zB VfSlg. 1809/1949, 3463/1958, 3541/1959, 4874/1964, 7321/1974, 8083/1977, 8326/1978). Mit anderen Worten: im Art 5 StGG liegt die Forderung, daß eine Enteignung nur erfolgen darf, wenn sie durch das allgemeine Beste gerechtfertigt ist, also durch das öffentliche Interesse, das öffentliche Wohl geboten ist (VfSlg. 1853/1949, 3666/1959, 5617/1967, 5807/1968, 6097/1969, 6763/1972, 7238/1973, 8212/1977).

Eine Enteignung kann dabei nur im Zusammenhang mit einer bestimmten Angelegenheit (iS der Kompetenzartikel des B-VG) normiert werden. Dem Gesetzgeber ist keine Zuständigkeit eingeräumt, die es ermöglichen würde, eine Enteignung einzurichten, ohne dabei den Zweck der Enteignung soweit vorzuschreiben, daß dadurch die betreffenden Angelegenheiten bezeichnet sind. Der Gesetzgeber selbst hat die Enteignungsfälle zu bestimmen. Eine Enteignung für öffentliche Zwecke schlechthin vorzusehen, ist unzulässig (VfSlg. 2217/1951, 3230/1957, 3666/1959, 7145/1973).

Es ist auch verfassungsrechtlich unzulässig, durch Gesetz Maßnahmen zu schaffen, die eine Enteignung ermöglichen, ohne daß ein konkreter Bedarf vorliegt, dessen unmittelbare Deckung durch die enteignete Sache im öffentlichen Interesse erforderlich ist (VfSlg. 3666/1959, 5724/1968, 6097/1969).

Mit der Frage, welche Rechtsfolgen sich daran knüpfen, wenn ein zu einem bestimmten Zwecke enteigneter Grund zu einem anderen Zweck verwendet wird, hat sich der VfGH im Erk. VfSlg. 959/1928 befaßt. Der VfGH hat in diesem Erk. im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur unentgeltlichen Abtretung von Grund für Straßenzwecke bei Abteilung eines Grundes auf Bauplätze nach baurechtlichen Bestimmungen (welche Verpflichtung eine Enteignungsmaßnahme darstellt; vgl. VfSlg. 3666/1959) ausgesprochen, daß der zur Führung oder Verbreiterung von Straßen an die Gemeinde abgetretene Grund von der Gemeinde zurückzustellen ist, wenn die Gemeinde den Grund nicht für Straßenzwecke zu verwenden beabsichtigt (im damaligen Fall war die Gemeinde im Begriff, auf diesem Grund ein städtisches Bad zu errichten), weil der Zweck und damit der Rechtsgrund weggefallen ist, an den das Gesetz die Abtretungsverpflichtung knüpfte; diese Rechtsfolge ergebe sich schon aus der Interpretation der eine nur zweckgebundene Abtretungsverpflichtung enthaltenden Regelung in der Bauordnung und werde unterstützt durch die analoge Anwendung des § 1435 ABGB.

4. Der VfGH hat den in Zusammenhang mit der Enteignung stehenden (auch für Eigentumsbeschränkungen geltenden) Gesetzesvorbehalt des Art 5 StGG immer dahin verstanden, daß der einfache Gesetzgeber verfassungsrechtlich einwandfrei Eigentumsbeschränkungen nur verfügen kann, wenn er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unverletzlichkeit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen den Gesetzgeber bindenden Grundsatz verstößt (VfSlg. 4486/1963, 5208/1966, 6780/1972, 7306/1974, 8212/1977, 8195/1977, G22/78 v. ). In Zusammenhang mit der Abgabenregelung hat der VfGH von verfassungswidrigen Aushöhlungen des Grundrechtes der Unverletzlichkeit des Eigentums gesprochen (VfSlg. 7770/1976, 7996/1977).

In weiterem Zusammenhang, nämlich auch bezüglich anderer Grundrechte mit Gesetzesvorbehalt, hat der VfGH die Worte gebraucht, daß einfache Gesetze verfassungswidrig sein können, wenn sie gegen das Wesen des Grundrechtes verstoßen (VfSlg. 4233/1962, 5134/1965, 7304/1974), wenn sie dieses in ihrem Wesen schmälern (VfSlg. 6533/1971), wenn sie den Wesensgehalt des Grundrechtes aushöhlen (VfSlg. 5150/1965) oder wenn sie in ihrer Wirkung einer Aufhebung des Grundrechtes gleichkämen (VfSlg. 3929/1961, 6316/1970, 6401/1971, 8361/1978).

Der VfGH geht in dieser Rechtsprechung von einem Wesensgehalt des Grundrechtes der Unverletzlichkeit des Eigentums aus, ohne allerdings diesen Gehalt näher zu umschreiben. Lediglich in Zusammenhang mit Art 6 StGG hat der VfGH nähere Andeutungen gemacht, indem er von den dem Wesensgehalt des Grundrechtes entsprechenden, in der Natur der zu regelnden Materie liegenden Grenzen, also den sachlichen Grenzen der Materie gesprochen hat (VfSlg. 4163/1962 mit Hinweis auf VfSlg. 4011/1961).

Bei Beurteilung des Inhaltes der Eigentumsgarantie des Art 5 StGG ist zu berücksichtigen, daß sich diese Bestimmung gegen die mit der Freiheit der Person und des Eigentums unvereinbaren historischen Polizei- und Verwaltungsbefugnisse nach § 365 ABGB wendet. Mit Art 5 StGG trat an die Stelle der dem früheren polizeistaatlichen System entsprechenden Regelung des § 365 ABGB (wonach die Voraussetzungen einer Enteignung von der Verwaltung bestimmt werden) eine den rechtsstaatlichen Vorstellungen entsprechende Bindung an das Gesetz (VfSlg. 1123/1928, 3230/1957).

Dieser Wandel zu einer rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Gestaltung der Enteignung findet in der vorstehend (Punkt II.3) dargestellten Rechtsprechung des VfGH zu Art 5 StGG deutlich seinen Niederschlag. Die mit Art 5 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsgarantie erfordert es, daß das mit dem Institut der Enteignung dem Eigentümer einer Sache zugunsten der Allgemeinheit auferlegte Opfer nicht über das zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe unbedingt notwendige Ausmaß hinausgeht. Diese dem Begriff der Enteignung innewohnende Beschränkung wurde in der Rechtsprechung des VfGH dadurch konkretisiert, daß die Merkmale eines verfassungsrechtlich zulässigen Eingriffes in das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentums streng umschrieben wurden.

Im vorliegenden - eine Enteignung durch Verwaltungsakt betreffenden - Zusammenhang ist wesentlich, daß gemäß Art 5 StGG allein der Gesetzgeber die Tatbestände zu normieren hat, bei welchen das Erfordernis des allgemeinen Besten - des öffentlichen Interesses, des öffentlichen Wohls - als vorhanden anzunehmen ist (VfSlg. 1123/1928). Eine Enteignung ist an das Vorhandensein eines solchen Tatbestandes gebunden.

Die innere Rechtfertigung des in der Enteignung liegenden Eingriffes in das grundsätzlich als unverletzlich geschützte Eigentum liegt darin, daß die Erfüllung bestimmter, dem allgemeinen Besten - dem öffentlichen Interesse, dem öffentlichen Wohl - dienender und als solche gesetzlich festgelegter Aufgaben nur unter der Voraussetzung möglich ist, daß eine Sache dem Eigentümer entzogen und auf die öffentliche Hand übertragen wird. Das Institut der Enteignung führt zwangsläufig zu einer Vermögensverschiebung, diese ist jedoch nicht der Zweck der Enteignung; die Enteignung hat von ihrer Anlage her nicht die Beschaffung von Vermögenswerten durch die öffentliche Hand zum Gegenstand (nach Fleiner, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts, 2. Aufl. 1912, S 276 ist sie zur Förderung rein fiskalischer Zwecke ausgeschlossen), sondern ist ein Mittel, um der öffentlichen Hand die Erfüllung einer dem allgemeinen Besten dienenden öffentlichen Aufgabe zu ermöglichen (vgl. Layer, Principien des Enteignungsrechtes, 1902, S 608), denn das öffentliche Interesse erfordert nur die Sache, nicht aber den Wert (vgl. in Zusammenhang mit der Entschädigung Lanzer, Die neuen österreichischen Enteignungsgesetze, Zentralblatt für die jurist. Praxis, XLII. Band 1924, S 96). Dies ist auch der Grund dafür, warum der VfGH wiederholt ausgesprochen hat, es sei unzulässig, eine Enteignung vorzunehmen, wenn die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe, für die das Gesetz eine Enteignungsmöglichkeit vorsieht, nicht unmittelbar bevorsteht, weil noch nicht alle anderen Voraussetzungen für die Erfüllung der Aufgabe gegeben sind (Unzulässigkeit der sogenannten Enteignung auf Vorrat).

In Konsequenz der von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Merkmale einer verfassungsrechtlich zulässigen Enteignung ergibt sich die weitere Feststellung, daß die Aufrechterhaltung einer einmal verfügten Enteignung verfassungsrechtlich unzulässig ist, wenn der öffentliche Zweck, zu dessen Verwirklichung das Gesetz eine Enteignungsmöglichkeit vorgesehen hat, tatsächlich nicht verwirklicht wird.

Dem durch Art 5 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsschutz ist also zwar von vornherein die Einschränkung immanent, daß eine Enteignung zu einem vom Gesetz bestimmten öffentlichen Zweck unter den von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Voraussetzungen möglich ist, diese Einschränkung ist aber ihrer Natur nach an die Voraussetzung geknüpft, daß der vom Gesetz bestimmte Zweck verwirklicht wird: wird dieser Zweck nach Ausspruch einer Enteignung nicht verwirklicht oder wird die enteignete Sache zu seiner Verwirklichung nicht benötigt, so fehlt die innere Rechtfertigung für die Aufrechterhaltung der Enteignung und wird der verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsschutz uneingeschränkt voll wirksam.

In der Eigentumsgarantie des Art 5 StGG ist somit auch die Rückgängigmachung der Enteignung für den Fall grundgelegt, daß die enteignete Sache dem vom Gesetz als Enteignungsgrund genannten öffentlichen Zweck nicht zugeführt wird, sei es, weil dieser Zweck überhaupt nicht, sei es weil er nicht in dem ursprünglich beabsichtigten Umfang verwirklicht wird.

Der Eigentumsschutz des Art 5 StGG kann sich jedoch nur insolange auswirken, als die enteignete Sache dem Enteignungszweck noch nicht zugeführt worden ist; ist der Zweck unter Verwendung der enteigneten Sache einmal verwirklicht, so ist die Enteignung unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie des Art 5 StGG irreversibel, selbst wenn der Zweck in späterer Folge aufgegeben wird.

5. Auch eine einfachgesetzliche Regelung, die eine Enteignung für einen bestimmten öffentlichen Zweck (dem Art 5 StGG entsprechend) für zulässig erklärt, enthält wesensgemäß den Vorbehalt, daß es unzulässig ist, die Enteignung aufrecht zu erhalten, wenn der öffentliche Zweck vor seiner Verwirklichung wegfällt.

Schon das Erk. des VfSlg. 959/1928 (das auf Grund der Zuständigkeit des Gerichtshofes nach der damaligen Fassung des Art 137 B-VG ergangen ist) setzt ein Verständnis der Rechtslage in dem dargelegten Sinn voraus. Der damals angewendete, aus der vorrepublikanischen Rechtsordnung stammende § 14 der Bauordnung für Niederösterreich LGBl. 36/1883 sah für den Fall der Abteilung eines Grundes auf Bauplätze die Verpflichtung zur unentgeltlichen Grundabtretung an die Gemeinde für Straßenzwecke (also eine Enteignungsmaßnahme; s. VfSlg. 3666/1959) vor, enthielt aber keine Regelung für eine allfällige Rückgängigmachung der Enteignung. Der VfGH interpretierte diesen Paragraphen dahin, daß es unzulässig sei, den zu einem bestimmten Zweck abgetretenen Grund zu einem anderen Zweck zu verwenden: werde der abgetretene Grund nicht für Straßen verwendet, dann sei der Zweck und damit der Rechtsgrund, an den das Gesetz die Abtretungsverpflichtung knüpfe, weggefallen und bestehe die Verpflichtung der Gemeinde, diesen Grund zurückzustellen; nur unterstützend verwies der Gerichtshof auf die analoge Anwendung des § 1435 ABGB. Gemessen an dem vom rechtsstaatlichen Prinzip umfaßten Grundsatz der Gesetzesgebundenheit der Vollziehung sowohl im Bereich der Verwaltung wie auch im Bereich der Gerichtsbarkeit (vgl. die allgemeine Aussage in VfSlg. 2455/1952) setzt eine solche Interpretation voraus, daß die gesetzliche Verpflichtung zur Grundabtretung schon in ihrer Wurzel die Beschränkung enthält, daß sie nur zur Verwirklichung des im Gesetz genannten öffentlichen Zweckes besteht und daß daher bei Nichtverwirklichung dieses Zweckes die gegenläufige Verpflichtung des aus der Abtretung Berechtigten zur Zurückstellung folgt.

Der VfGH teilt somit nicht die Rechtsauffassung des VwGH, die dieser in dem dieselben Beschwerdeführerinnen und denselben Bescheid betreffenden Erk. vom , Z 970/75 (in VwSlg. 9677 A/1978 nicht vollständig veröffentlicht) dargelegt hat, daß nämlich eine verfassungskonforme Auslegung des Enteignungsgesetzes nicht so weit zu reichen vermöge, daß ein im Gesetz selbst nicht vorgesehenes Rechtsinstitut, nämlich die Rückübereignung, als mitinbegriffen angesehen werden könne sowie daß der Ausschluß der Bestandsgarantie der Enteignung für die Fälle einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes als eine rechtspolitische Frage erscheine, welche nach Abwägung der Interessen der Enteigner einerseits und der Enteigneten anderseits entweder iS der Beibehaltung der durch das Enteignungserkenntnis herbeigeführten Veränderung oder iS des Anspruches auf Rückübereignung gelöst werden könne. Nach Auffassung des VfGH verkennen diese - für andere Rechtsbereiche durchaus zutreffenden - Ausführungen die für die hier zu lösende Rechtsfrage maßgebende, dem Rechtsinstitut der Enteignung schon in der Wurzel anhaftende Verknüpfung mit der Verwirklichung eines bestimmten öffentlichen Zweckes, aus welcher Verknüpfung erfolgt, daß dem Rechtsinstitut der Enteignung die Rückgängigmachung bei Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zweckes immanent ist.

Es ist also die Grundposition des VfGH in dieser Frage eine andere, als sie von jenem Teil der Lehre (s. die Zusammenstellung bei Bydlinski, Rückübereignungs- und Vergütungsansprüche bei zweckverfehlender Enteignung, JBl. 1972 S 129 ff.) und daran anschließend von der Rechtsprechung (zB. 5 Ob 345, 346, 347/66, SZ 39/216) vertreten wird, wonach ein Anspruch auf Rückgängigmachung einer Enteignung nur dann (und soweit) für gegeben angenommen wird, wenn er in einem konkreten Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Der VfGH vertritt aber nach dem Gesagten auch nicht jene Auffassung, die das Fehlen solcher ausdrücklicher Vorschriften als "planwidrige Unvollständigkeit", also als Lücke ansieht, die im Wege der Analogie, nämlich durch Heranziehung des § 1435 ABGB, zu schließen ist (s. auch dazu Bydlinski, aaO).

Auch der VfGH ist aber der Meinung, daß die mit dem Rechtsinstitut der Enteignung wesensgemäß verbundene Rückgängigmachung in verschiedener Beziehung einer näheren Regelung zugänglich ist. So ist es insbesondere zulässig zu regeln, daß der Enteignete seinen Anspruch auf Rückgängigmachung nur innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß der als Enteignungsgrund normierte öffentliche Zweck nicht verwirklicht wird, geltend machen kann; ohne eine solche Regelung könnte ein solcher Antrag unbefristet gestellt werden, da in Angelegenheiten öffentlich-rechtlicher Natur eine Verschweigung (ähnlich der Verjährung; s. dazu die im Erk. VfSlg. 6337/1970 angeführte Rechtsprechung des VwGH) nur dort eintritt, wo sie das Gesetz ausdrücklich vorsieht. Es ist auch trotz des Verbotes einer sog. Enteignung auf Vorrat (s. vorstehenden Punkt II.4) zulässig, dem Enteigner (Enteignungswerber) bei besonderen, nicht von ihm zu vertretenden Umständen eine bestimmte Frist für die Verwirklichung des als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zweckes einzuräumen, bevor der Enteignete einen Antrag auf Rückgängigmachung der Enteignung stellen kann. Ebenso ist es zulässig, den bei Rückgängigmachung einer Enteignung notwendigen Ausgleich mit der schon geleisteten Entschädigung und eine Verrechnung der inzwischen ausgeübten bzw. entgangenen Nutzungen des enteigneten Gegenstandes näher zu regeln (soweit dies Landessache ist, allenfalls unter Berufung auf Art 15 Abs 9 B-VG). Bei allen solchen Regelungen sind aber die durch Art 5 StGG vorgegebenen Grenzen der Eigentumsgarantie zu beachten. Wie diese Grenzen im einzelnen gezogen sein müssen, damit nicht gegen den Wesensgehalt des Eigentumsschutzes verstoßen wird, kann in diesem Beschwerdeverfahren nicht untersucht werden.

6. In dem Regelfall, daß die Enteignung durch Verwaltungsakt verfügt wird, fließt der dargelegte Inhalt einer Enteignungsnorm auch in den Enteignungsbescheid ein.

Jeder Enteignungsbescheid wird zunächst in der Weise vollzogen, daß der Enteigner (Enteignungswerber) in das Eigentum der enteigneten Sache gelangt. Damit ist aber die Wirkung eines Enteignungsbescheides nicht erschöpft.

Eine durch Bescheid zugunsten eines Enteigners (Enteignungswerbers) verfügte Enteignung einer Sache erfolgt nicht zu dem Zweck, um diesem Rechtsträger Vermögenswerte zu beschaffen, die Enteignung erfolgt vielmehr darum, dem Enteigner im Wege der Übereignung der Sache das für die Erfüllung der in den Enteignungsnormen umschriebenen öffentlichen Aufgabe notwendige Mittel in die Hand zu geben (s. vorstehenden Punkt II.4). Der solcherart Enteignete hat den Entzug des Eigentums nur zur Verwirklichung des in der Enteignungsnorm genannten Zweckes auf sich zu nehmen. Das auf den Enteigner übertragene Eigentum ist durch die öffentlich-rechtliche Widmung für die Verwirklichung dieses Zweckes beschränkt.

Jeder bescheidmäßig verfügten Enteignung haftet daher in der Wurzel der Vorbehalt an, daß sie erst endgültig wirksam ist, wenn der vom Gesetz als Enteignungsgrund normierte öffentliche Zweck verwirklicht ist, daß sie aber rückgängig zu machen ist, wenn dieser Zweck nicht verwirklicht wird.

7. a) Die seinerzeitige Enteignung, auf die im vorliegenden Beschwerdefall zurückzugreifen ist, beruht auf im Verhältnis zur Republik Österreich fremdstaatlichem Recht, und zwar auf dem mit der Verordnung vom im Zusammenhang mit der Erstellung eines Hüttenwerkes in Linz a. D. anwendbar erklärten Normenkomplex (s. vorstehenden Punkt II.1.).

Diese Normen sehen als Enteignungszweck vor: "die Beschaffung des Landes, das für die Errichtung der Reichswerke A.G. für Erzbergbau und Eisenhütten 'Hermann Göring' sowie für ihre Nebenanlagen und Wohnsiedlungen und für die dadurch notwendige Umsiedlung erforderlich wird"; anläßlich der Einführung dieser Normen in Österreich wurde der Enteignungszweck weiter konkretisiert "auf die Erstellung eines Hüttenwerkes in Linz a. D. sowie die ihm dienenden Nebenanlagen und Bergbauanlagen". Nur für diesen Zweck war eine Enteignung zulässig.

Die Verordnung vom ist in Österreich am in Kraft getreten. Das demnach für den genannten Zweck sinngemäße Anwendung findende Gesetz über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht ist als Vorschrift des Wehrrechtes in Österreich schon am (Verordnung über die Einführung von Wehrrecht im Lande Österreich vom DRGBl. I S 631 GBlÖ 184/1938) in Kraft getreten.

Bei Auslegung dieser Normen ist der in die reichsdeutsche Rechtsordnung übernommene Art 33 Abs 1 der Verfassung 1934 (s. dazu vorstehenden Punkt II.2.) zu beachten. Diese Bestimmung ist auch im Rahmen der damaligen Rechtsordnung solange als geltendes Recht anzusehen, als ihr nicht inhaltlich derogiert worden ist - eine ausdrückliche Aufhebung oder Suspendierung ist nie erfolgt, im Gegensatz zu der vergleichbaren Bestimmung der Weimarer Verfassung in deren Geltungsbereich.

Art33 Abs 1 der Verfassung 1934 war dem Art 5 StGG nachgebildet. Sein Inhalt deckte sich mit dem Inhalt dieses Art 5 (s. dazu die Rechtsprechung des VfGH in vorstehendem Punkt II.3 und 4).

In der Zeit zwischen der Übernahme des Art 33 Abs 1 der Verfassung 1934 in die reichsdeutsche Rechtsordnung am und den in Österreich im Zusammenhang mit der Erstellung eines Hüttenwerkes in Linz a. D. eingeführten, am in Kraft getretenen reichsrechtlichen Enteignungsnormen ist keine Norm erlassen worden, die eine inhaltliche Derogation des genannten Art 33 Abs 1 bewirkt hätte. Auch der mit Verordnung vom eingeführte Normenkomplex selbst steht inhaltlich in keinem Gegensatz zu dem genannten Art 33 Abs 1.

b) Auch die auf Grund dieser reichsdeutschen Normen gesetzten Enteignungsakte waren keine österreichischen Rechtsakte; es wurde jedoch der auf ihnen beruhende Eigentumsübergang bei Wiederherstellung der Republik Österreich in seinen Rechtswirkungen anerkannt. Die als Grundlage der Enteignungsakte dienenden Normen bilden somit ein Deutungsschema für die noch fortdauernden Rechtswirkungen dieser Akte.

Dem auf den seinerzeitigen Enteignungsakten beruhenden Eigentum ist somit die öffentlich-rechtliche Widmung für die Verwirklichung der auf Grund der angewendeten Normen im Enteignungsbescheid konkretisiert angeführten Zwecke immanent.

8. Die Übertragung solcher seinerzeit im Wege der Enteignung zur Verfügung gestellten deutschen Vermögenswerte auf die Republik Österreich durch den Staatsvertrag vom , betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. 152/1955, ändert daran nichts.

a) Der Staatsvertrag enthält in Art 22 Regelungen über deutsche Vermögenswerte in Österreich. Der Vertrag ist in dem am ausgegebenen Stück des BGBl. kundgemacht und gemäß seinem Art 38 am in Kraft getreten. Die Bestimmungen des Art 22 stehen nicht im Verfassungsrang (vgl. ArtII BVG BGBl. 59/1964).

Gemäß Art 22 § 11 des Staatsvertrages (diese Bestimmung ist für die in Linz a. D. gelegenen Liegenschaften in Betracht zu ziehen) übertragen das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, die Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreich "Österreich alle Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die von ihnen oder in ihrem Namen in Österreich als ehemalige deutsche Vermögenswerte oder Kriegsbeute innegehabt oder beansprucht werden"; diese "Vermögenschaften, Rechte und Interessen gehen seitens des Vereinigten Königreiches, der Vereinigten Staaten von Amerika oder Frankreichs frei von allen Lasten oder Ansprüchen, die sich aus der Ausübung ihrer Kontrolle dieser Vermögenschaften, Rechte oder Interessen nach dem ergeben, auf Österreich über".

Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung des Staatsvertrages bedarf der damit ausgesprochene Übergang des Eigentums an ehemaligen deutschen Vermögenswerten auf die Republik Österreich begriffsmäßig keines Ausführungsgesetzes, sondern tritt von Gesetzes wegen - nämlich unmittelbar kraft des Staatsvertrages - ein (vgl. , ÖRZ 1956 S 62; 3 Ob 4/56, ÖRZ 1956 S 63; 3 Ob 11/56, ÖRZ 1956 S 63; 3 Ob 83, EvBl. 146/1956). Dieselben Feststellungen sind in der Rechtsprechung bezüglich des Eigentumsüberganges nach Art 22 § 6 des Staatsvertrages getroffen worden (vgl. , ÖRZ 1956 S 63; 3 Ob 62, EvBl. 106/1956; 3 Ob 45, EvBl. 107/1956; ORK Rkv 16, EvBl. 184/1956; Rkv 36, EvBl. 341/1956). Nach dieser Rechtsauffassung trat der Eigentumserwerb durch die Republik Österreich ein, ohne daß es einer grundbücherlichen Eintragung bedurft hätte (vgl. , ÖRZ 1956 S 63; ORK Rkv 36, EvBl. 341/1956). Die Rechtsprechung ist übrigens davon ausgegangen, daß der Rechtsübergang auf die Republik Österreich einen Rechtsübergang auf den Bund bedeutet (vgl. , ÖRZ 1956 S 63).

Wenn das Bundesgesetz vom , betreffend die Durchführung einzelner Bestimmungen des IV. Teiles des Staatsvertrages (1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz) BGBl. 165, in seinem § 1 Abs 1 bestimmt, daß Gegenstand dieses Bundesgesetzes die auf Grund des Staatsvertrages zufolge der Übertragung durch die Vier (Alliierten und Assoziierten) Mächte in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen sowie die sonstigen durch eine der Vier Mächte im Zusammenhang mit dem Staatsvertrag übergebenen Vermögenschaften, Rechte und Interessen (Vermögenswerte) bilden, so trifft er damit hinsichtlich der ehemaligen deutschen Vermögenswerte keine konstitutive Regelung, sondern eine Feststellung. Nach der Rechtsprechung (vgl. ORK Rkv 65, EvBl. 342/1956; Rkv 102/56, EvBl. 125/1957; 3 Ob 190, EvBl. 252/1957; 7 Ob 30/76, JBl. 1977 S 37) handelt es sich bei dieser Bestimmung des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes lediglich um eine (authentische) Interpretation des Staatsvertrages.

Der VfGH folgt der Rechtsauffassung, daß durch Art 22 des Staatsvertrages die dort genannten ehemaligen deutschen Vermögenswerte in das Eigentum der Republik Österreich, und zwar auf den Bund, übertragen worden sind (vgl. dazu die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zum Staatsvertrag - II. Besonderer Teil, zu 517 BlgNR VII. GP; Harrer, Zur Entstehung und Problematik des ersten Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, ÖJZ 1956 S 477 ff.; anderer Meinung Pfeifer, Enteignung und Entschädigung insbesondere im Staatsvertrag, ÖJZ 1958 S 255 ff. und die dort in Anm. 25 angeführten Autoren, insbesondere Ermacora, Österreichs Staatsvertrag und Neutralität, 1957) und daß der Übergang des Eigentums von Gesetzes wegen eintrat.

b) Wesen und Folgen des Eigentumserwerbes durch Art 22 des Staatsvertrages sind aus dieser - auf einfachgesetzlicher Stufe stehenden, gegenüber dem ABGB späteren - Bestimmung abzuleiten.

Der Erwerb von Gesetzes wegen auf Grund eines völkerrechtsvertraglichen Übertragungsaktes (das 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz stellt in § 1 Abs 1 lediglich den auf Grund des Staatsvertrages zufolge der Übertragung durch die Vier Mächte bereits erfolgten Übergang des Eigentums auf die Republik Österreich fest) ist ein Erwerb besonderer Art, der nicht in das von der Rechtslehre (vgl. Ehrenzweig, System des österr. allg. Privatrechts, I. Band, 2. Hälfte Sachenrecht, 1923, S 184; Klang in Kommentar zum Allg. bürgerl. Gesetzbuch, 2. Aufl., 2. Band, 1948, S 242; Gschnitzer, Allgemeiner Teil des bürgerl. Rechts, 1966, S 131; Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, Band II, 5. Aufl., 1979 S 50) entwickelte Schema des ursprünglichen (originären) und abgeleiteten (derivativen) Erwerbs eingeordnet werden kann. Das für den originären Erwerb kennzeichnende Merkmal, daß dieser Erwerb vom Eigentum eines Vormannes unabhängig ist, ist hier von vornherein nicht gegeben, weil der Erwerb auf Grund eines völkerrechtlichen Übertragungsaktes erfolgte, der sich nur auf solche Vermögenswerte bezog, die durch das Merkmal eines bestimmten vorherigen Eigentümers gekennzeichnet sind, nämlich auf ehemalige deutsche Vermögenswerte (Art22 des Staatsvertrages), d. s. Vermögenswerte, die einer deutschen physischen oder juristischen Person oder dem Deutschen Reich oder einer seiner Einrichtungen gehört haben (§1 Abs 2 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes).

Aus keiner Bestimmung des Staatsvertrages oder des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes kann abgeleitet werden, daß im vorliegenden Fall das Eigentum an den Grundstücken, die auf Grund der seinerzeitigen Enteignung ehemalige Vermögenswerte iS des Art 22 des Staatsvertrages geworden sind, die aber noch nicht dem als Enteignungsgrund genannten öffentlichen Zweck zugeführt worden sind, nicht mit der ihm immanenten öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung zufolge des Übertragungsaktes durch die Vier Mächte auf die Republik Österreich übergegangen ist, sondern daß mit dem kraft Gesetzes eingetretenen Eigentumsübergang ebenso kraft Gesetzes die dem übertragenen Eigentum immanente öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung weggefallen wäre. Diese Zweckbestimmung fällt auch nicht unter die Verbindlichkeiten, die in den §§4 bis 9 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes geregelt sind, und für die die Republik Österreich nur nach Maßgabe dieses Gesetzes haftet.

Eine verfassungskonforme Auslegung gebietet also, bezüglich der Grundstücke, die auf Grund der seinerzeitigen Enteignung ehemalige Vermögenswerte iS des Art 22 des Staatsvertrages geworden sind, die Enteignung rückgängig zu machen, wenn der Enteignungszweck nicht verwirklicht wird oder die enteignete Sache zu seiner Verwirklichung nicht benötigt wird. Bei einer solchen Rückgängigmachung sind allerdings die sich aus Art 22 § 13 des Staatsvertrages ergebenden Verpflichtungen zu beachten. "Es ist Österreich anheimgestellt, ob und inwieweit Regelungen über gewisse ehemalige deutsche Vermögenswerte im Rahmen der im Paragraph 13 festgelegten Grenzen getroffen werden" (Erläuternde Bemerkungen der Regierungsvorlage zum Staatsvertrag, aaO, S 8). Art 22 § 13 des Staatsvertrages verpflichtet Österreich nur, bezüglich der ihm als ehemalige deutsche Vermögenswerte übertragenen Vermögenschaften, Rechte und Interessen - mit Ausnahme der erzieherischen, kulturellen, caritativen und religiösen Zwecken dienenden Vermögenschaften -, eine Übertragung in das Eigentum deutscher juristischer Personen oder bei Werten über 260.000 S in das Eigentum deutscher physischer Personen zu unterlassen.

Einer solchen aus der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung des auf die Republik Österreich übergegangenen Eigentums erfließenden Rückgängigmachung der Enteignung steht die Rechtsauffassung des OGH (E v. 7 Ob 173/68, SZ 41/112), daß die Republik Österreich nicht Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches ist und auf sie das Eigentum kraft Gesetzes übergegangen ist, nicht entgegen.

9. Nach dem hier maßgeblichen Gesetz über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht vom DRGBl. I S 467 idF DRGBl. I 1938 S 387, GBlÖ 313/1938 (s. vorstehenden Punkt II.1.), §§2 und 3, wird die Enteignung von einer Verwaltungsbehörde ausgesprochen, die auch die Entschädigung festsetzt; glaubt ein Beteiligter, daß die festgesetzte Entschädigung nicht angemessen sei, kann er seinen Anspruch vor Gericht geltend machen.

Nach der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht vom DRGBl. I S 1097, GBlÖ 313/1938, treten mit der Zustellung des die Enteignung aussprechenden Enteignungsbeschlusses (d.i. des Enteignungsbescheides) an den Enteigneten die in dem Beschluß angeordneten Rechtsänderungen ein, wobei an die Stelle des enteigneten Grundeigentums die Entschädigung und, soweit diese noch nicht geleistet ist, der Anspruch hierauf, tritt (§17 Abs 1); die Enteignungserklärung schließt die Besitzeinweisung (d.i. nach § 11 die Einweisung des Berechtigten in den Besitz des von der Enteignung betroffenen Grundeigentums) ein, soweit in dem Beschluß nichts anderes bestimmt ist (§16); nach Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten hat die Verwaltungsbehörde die beteiligten Grundbuchsämter zu ersuchen, durch Eintragung der Rechtsänderungen das Grundbuch zu berichtigen (§17 Abs 3).

In diesen Enteignungsvorschriften ist die Enteignung selbst materiell- und verfahrensrechtlich näher geregelt. Dagegen entbehrt die darin enthaltene - nicht ausdrückliche - Norm, daß die Enteignung im Falle der Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zweckes rückgängig zu machen ist, einer näheren materiell- und verfahrensrechtlichen Gestaltung. Die Rechtslage bezüglich einer solchen Rückgängigmachung stellt sich wie folgt dar.

Wie der VfGH zu verschiedenen Enteignungsregelungen der österreichischen Rechtsordnung festgestellt hat, ist dafür kennzeichnend, daß darin Elemente des öffentlichen mit solchen des privaten Rechtes verknüpft sind: so wurde klargestellt, daß die Enteignung selbst öffentlichrechtlichen Charakter hat, während die Entschädigungsfrage privatrechtlich zu beurteilen ist (vgl. dazu zB VfSlg. 8065/1977 und die dort angeführten weiteren Hinweise). Dasselbe gilt für den hier maßgebenden, in die österreichische Rechtsordnung übergeleiteten Normenkomplex.

Die in den Enteignungsvorschriften liegende Norm, daß nur zur - unmittelbar bevorstehenden - Verwirklichung eines bestimmten öffentlichen Zweckes enteignet werden darf und daß die Enteignung im Falle der Nichtverwirklichung dieses Zweckes rückgängig zu machen ist (s. vorstehenden Punkt II.5.), ist auch in den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Enteignungsbescheid eingeflossen (s. vorstehende Punkte II.6 und 7). Im Falle der Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zweckes muß - bei Fehlen besonderer Regelungen - die Verfügung der Enteignung in der Weise rückgängig gemacht werden, daß der Enteignungsbescheid aufgehoben wird. Die Rechtskraft dieses Bescheides steht einer solchen Aufhebung deshalb nicht im Wege, weil der Vorbehalt der Rückgängigmachung von der Rechtskraft umfaßt ist. Eine solche Aufhebung kann nur rückwirkend (ex tunc) erfolgen, weil sie auf den dem Enteignungsbescheid in der Wurzel anhaftenden Vorbehalt zurückgeht, daß die Enteignung erst mit der Verwirklichung des vom Gesetz als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zweckes endgültig wirksam ist (s. vorstehenden Punkt II.6).

Zuständig für die Aufhebung des Enteignungsbescheides ist die Behörde, der im Zeitpunkt der Aufhebung die Zuständigkeit für die Erlassung des Enteignungsbescheides zukäme (vgl. VfSlg. 7271/1974).

Mangels weitergehender gesetzlicher Regelung der Rückgängigmachung der Enteignung im vorliegenden Fall ist damit der Bereich des öffentlichen Rechtes erschöpft.

Im vorliegenden Fall ist auch ein der Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren entsprechender verwaltungsbehördlicher Akt im Verfahren der Rückgängigmachung der Enteignung nicht vorgesehen; er kann daher auch nicht als notwendig angesehen werden, um dem seinerzeit Enteigneten wieder das Eigentum an der enteigneten Sache zu verschaffen. Der VfGH kann der gegenteiligen Auffassung des OGH, die dieser in der Entscheidung vom 5 Ob 311/74, JBl. 1975 S 321 f., SZ 47/152, bei ähnlicher Rechtslage nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz BGBl. 71/1954 zum Ausdruck gebracht hat, nicht beipflichten.

Bei der hier gegebenen Rechtslage ist mit der Rechtskraft des den Enteignungsbescheid aufhebenden Bescheides der seinerzeitige Übertragungsakt weggefallen und der seinerzeit Enteignete wieder Eigentümer der enteigneten Sache (vgl. zum Wegfall eines in einem Gesetz bestehenden Übertragungsaktes , EvBl. 397/1966). Die damit zusammenhängenden weiteren Rechtsfragen, wie etwa die Rückgabe der seinerzeitigen Entschädigung, die Verrechnung der zwischenweiligen Nutzungen und die bücherliche Rückübertragung, sind nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu lösen.

Die Aussage des OGH in seiner Entscheidung vom 5 Ob 345, 346, 347/66, SZ 39/216, wonach der Wiedererwerb in der Regel kein Privatrechtgeschäft ist, sondern gleich der Enteignung einen Akt des öffentlichen Rechtes darstellt, geht von der vom VfGH (gemäß den vorstehend in Punkt II.5 gemachten Ausführungen) nicht angenommenen Prämisse aus, daß der Anspruch auf Rückerwerb nur auf Grund einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung anerkannt werden kann und sich somit auch danach richtet.

Das Enteignungsverfahren wird von der Enteignungsbehörde mit dem von der Enteignung betroffenen Eigentümer (dem Enteigneten) und dem Enteigner (dem Enteignungswerber) geführt. Ein Verfahren, das die Aufhebung des Enteignungsbescheides zum Gegenstand hat, muß mit denselben Parteien geführt werden. Ist inzwischen auf Seiten einer Partei oder beider Parteien eine Gesamtrechtsnachfolge eingetreten, treten die Gesamtrechtsnachfolger als Parteien ein.

Ist die enteignete Sache inzwischen auf eine andere Person, die nicht Gesamtrechtsnachfolger des Enteigners ist, in das Eigentum übertragen worden, so ist auch diese Person von dem Verfahren, das die Aufhebung des Enteignungsbescheides zum Gegenstand hat, betroffen. Diese Betroffenheit ist nicht bloß eine faktische, sondern zufolge des Umstandes, daß dem auf dem seinerzeitigen Enteignungsakt beruhenden Eigentum die öffentlich-rechtliche Widmung für den im Enteignungsbescheid konkretisierten Zwecke immanent ist, eine rechtliche; es ist somit auch der nunmehrige Eigentümer in dem Verfahren Partei.

10. Die Beschwerdeführerinnen haben an die belangte Behörde einen Antrag gestellt, der drei Begehren enthält, nämlich ein Feststellungsbegehren, daß infolge nicht widmungsgemäßer Verwendung enteigneter Grundstücke der Rechtsgrund für die Aufrechterhaltung der Enteignung weggefallen ist, ferner ein Begehren, den seinerzeitigen Entschädigungs- und Enteignungsbescheid bezüglich dieser Grundstücke aufzuheben, und schließlich ein Begehren, seinerzeit enteignete Grundstücke zurückzuübertragen bzw. den Erlös für inzwischen veräußerte Grundstücke samt Zinsen zu bezahlen.

Sie haben diesen Antrag zusammenfassend wie folgt begründet: "Infolge des gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides" (sc. des Enteignungsbescheides) "grundlegend geänderten Sachverhalts haben wir vielmehr Anspruch auf - teilweise - Aufhebung des Enteignungsbescheides. Gleichzeitig haben wir infolge unseres rechtlichen Interesses nach der ständigen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts auch Anspruch auf bescheidmäßige Feststellung, daß wesentliche Teile der enteigneten Liegenschaften entgegen den für die Enteignung maßgebend gewesenen öffentlichen Rücksichten (Errichtung einer geschlossenen Wohnsiedlung) verwendet wurden. Weiters haben wir auch Anspruch auf Rückerstattung bzw. Ersatz".

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerinnen gemäß § 68 Abs 1 AVG 1950 zurückgewiesen. In der Begründung des Bescheides beschäftigte sich die Behörde nur mit der Frage, ob eine Rückübereignung unter analoger Anwendung der Bestimmung des § 1435 ABGB rechtlich zulässig ist. Sie kommt zu dem Ergebnis, daß für die Rückübereignung eine eigene positiv rechtliche Bestimmung notwendig ist, die vorliegendenfalls fehlt, und daß somit eine rechtliche Grundlage iS des Antrages der Beschwerdeführerinnen nicht gegeben ist.

Um die Bedeutung der Entscheidung im Zusammenhalt mit ihrer Begründung richtig zu werten (Spruch und Begründung bilden eine Einheit; VfSlg. 2199/1951, 6764/1972), ist der VfGH von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Die Behörde hat zwar die in dem Antrag enthaltenen drei Begehren als Einheit behandelt und ihre alle drei Begehren umfassende Entscheidung mit dem Fehlen einer materiellen Rechtsgrundlage begründet. Dennoch hält der VfGH eine trennende Wertung der Entscheidung für möglich und für geboten.

Wie aus den vorstehenden Darlegungen hervorgeht, ist für eine Entscheidung über die von den beiden ersten Begehren umfaßten Fragen - unbeschadet ihrer Formulierung (die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides in dem begehrten Umfang kann dahingestellt bleiben) - die Verwaltungsbehörde zuständig und dafür auch eine Rechtsgrundlage gegeben. Ein Zusammenhalt von Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides veranlaßt den VfGH, die Entscheidung in diesem Umfang als eine negative Sachentscheidung zu werten. Auch der VwGH geht in dem dieselben Beschwerdeführerinnen und denselben Bescheid betreffenden Erk. vom , Z 970/75 davon aus (in dem nicht in VwSlg. 9677/A veröffentlichten Teil), die Begründung des Bescheides lasse eindeutig erkennen, daß die belangte Behörde nicht schlechthin eine Sachentscheidung verweigert, sondern sich mit dem gestellten Antrag inhaltlich auseinandergesetzt habe, und daß die Beschwerdeführerinnen daher dadurch allein, daß der Antrag zurückgewiesen wurde, nicht in ihren Rechten verletzt worden seien.

In dem die ersten beiden Begehren betreffenden Teil ihrer Entscheidung hat die belangte Behörde mit der Annahme, es sei für die Entscheidung "eine rechtliche Grundlage iS der Antragstellerinnen nicht gegeben", die von ihr anzuwendenden eigentumsrechtlichen Normen in einer der Gesetzlosigkeit gleichkommenden Weise verkannt und die Beschwerdeführerinnen damit in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt.

Aus den vorstehenden Darlegungen geht aber auch hervor, daß eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit für die Entscheidung über das dritte Begehren nicht gegeben ist. Dieses Begehren war daher von der belangten Behörde zurückzuweisen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet auch auf Zurückweisung, jedoch trifft die - für alle drei Begehren einheitliche - Begründung hiefür nicht zu. Durch eine unrichtige Begründung einer an sich richtigen Entscheidung kann aber - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht nicht verletzt werden.

Der Beschwerde war somit, soweit sie sich gegen den Abspruch des angefochtenen Bescheides über das Feststellungsbegehren und das Aufhebungsbegehren richtet, stattzugeben und der angefochtene Bescheid insoweit als verfassungswidrig aufzuheben. Soweit sich die Beschwerde jedoch gegen den Abspruch über das Rückübertragungs- und Zahlungsbegehren richtet, war sie abzuweisen.