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OGH vom 22.11.2011, 8Ob116/11h

OGH vom 22.11.2011, 8Ob116/11h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** F*****, *****, vertreten durch Dr. Raoul Hoffer, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Alice Epler, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei A***** F*****, wegen Ehescheidung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 45 R 118/11b 60, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom , GZ 27 C 12/10t 46, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist tunesische Staatsangehörige, der Beklagte ist österreichischer Staatsbürger. Die Streitteile schlossen am in Tunesien die Ehe. Bis zum lebten sie mit ihrer Tochter im gemeinsamen Haushalt in Wien. Im Mai 2010 brachte der Beklagte beim Amtsgericht von Monastir die Scheidungsklage mit der Begründung ein, dass eine Versöhnung nicht mehr möglich sei. Die Zustellung der in Tunesien eingebrachten Klage an die Klägerin des vorliegenden Verfahrens erfolgte am . Im Zuge des in Tunesien geführten Scheidungsverfahrens fanden mehrere Gerichtsverhandlungen statt.

Mit der am beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Ehescheidung nach § 49 EheG. Das Zusammenleben mit ihrem Ehegatten sei ihr nicht mehr zumutbar, weil dieser ihr gegenüber aggressiv auftrete und sie immer wieder bedrohe.

Das Erstgericht wies die Ehescheidungsklage mit Beschluss zurück. Ein im Ausland anhängiges Verfahren stelle dann ein Prozesshindernis dar, wenn die ausländische Entscheidung in Österreich anerkennungsfähig sei. Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe richte sich gemäß § 100 AußStrG nach völkerrechtlichen Abkommen bzw Rechtsakten der Europäischen Union, sonst nach §§ 97 bis 99 AußStrG. Mangels einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sei im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 97 Abs 1 AußStrG heranzuziehen. Ein Verweigerungsgrund nach § 97 Abs 2 AußStrG liege nicht vor. Die internationale Zuständigkeit des ausländischen (hier tunesischen) Gerichts sei durch „spiegelbildliche Anwendung“ des § 76 Abs 2 Z 1 JN zu beurteilen. Auch diese Voraussetzung sei gegeben. Die Frage nach der Rechtshängigkeit richte sich nach der lex fori und damit nach § 232 ZPO. Dieses Prozesshindernis führe zur Zurückweisung der später eingebrachten Klage.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Bei positiver Anerkennungsprognose hinsichtlich der zu erwartenden ausländischen Entscheidung sei der identische spätere Rechtsschutzantrag vor dem österreichischen Gericht von Amts wegen zurückzuweisen. Im vorliegenden Fall sei sowohl die Identität der Parteien als auch jene des Streitgegenstands der beiden Klagen gegeben. Im Verhältnis zwischen Tunesien und Österreich gelange der Staatsvertrag über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil und Handelsrechts, BGBl 1980/305, zur Anwendung. Nach Art 3 des Abkommens würden Entscheidungen im anderen Staat anerkannt, wenn das Titelgericht nach dem Vertrag zuständig gewesen sei. Art 7 enthalte die relevante Zuständigkeitsregel für Verfahren betreffend den Personenstand. Danach sei die Zuständigkeit des tunesischen Gerichts gegeben und dementsprechend von der Anerkennungsfähigkeit des tunesischen Urteils auszugehen. Nach Art 14 des Abkommens hätten die Gerichte in diesem Fall je nach den Vorschriften ihres innerstaatlichen Rechts einen identischen Antrag zwischen denselben Parteien entweder zurückzuweisen oder die Entscheidung aufzuschieben. Da die Scheidungsklage in Tunesien vor der Scheidungsklage in Österreich anhängig gemacht und der Klägerin zugestellt worden sei, sei die Zurückweisung der Klage (nach österreichischem Recht) zutreffend erfolgt. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage der Streitanhängigkeit in einem Ehescheidungsverfahren aufgrund des bilateralen Vollstreckungsvertrags zwischen Österreich und Tunesien keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des erforderlichen Verfahrens aufzutragen.

Eine Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer entscheidungsrelevanten erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

1. Im Anlassfall stellt sich die Frage der Rechtshängigkeit einer in Tunesien zeitlich früher eingebrachten (und an den Gegner zugestellten) Scheidungsklage zwischen denselben Ehegatten.

Die Klägerin bestreitet nicht die Anwendbarkeit des bilateralen Vollstreckungsvertrags zwischen Tunesien und Österreich auf Scheidungsklagen und die prognostizierte Anerkennungsfähigkeit des in Tunesien zu erwartenden Urteils in Österreich einschließlich der Bejahung der Zuständigkeit des tunesischen Gerichts (vgl Art 3 und 7 des Abkommens), weiters den Umstand, dass beide Klagen dasselbe Ziel (die Auflösung der Ehe) verfolgen und gemäß Art 14 des Abkommens ein gleicher, auf denselben Rechtsanspruch gestützter Antrag zwischen denselben Parteien vorliegt, sowie auch den Umstand, dass die Klage in Tunesien vor der hier zugrunde liegenden Klage in Österreich eingebracht wurde und eine rechtskräftige Zuständigkeitsentscheidung des angerufenen tunesischen Gerichts noch nicht vorliegt. Sie gesteht darüber hinaus zu, dass nach Art 14 des bilateralen Vollstreckungsabkommens die Gerichte jedes Vertragsstaats je nach den Verfahrensvorschriften ihres innerstaatlichen Rechts, also nach der lex fori , einen denselben Rechtsanspruch (Streitgegenstand) betreffenden Antrag zwischen denselben Parteien entweder zurückzuweisen oder die Entscheidung aufzuschieben, das heißt das Verfahren auszusetzen, haben.

2.1 Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, dass das Erstgericht die Klage nicht zurückweisen hätte dürfen, sondern nur eine Aussetzung des Verfahrens erlaubt gewesen wäre. Sie beruft sich dabei auf die Anwendbarkeit der Brüssel IIa VO bzw EuFamVO 2201/2003/EG. Nach Art 3 leg cit sei die internationale Zuständigkeit (gemeint des österreichischen Gerichts) gegeben. Die Verordnung beanspruche innerhalb ihres Anwendungsbereichs absoluten Vorrang vor dem nationalen Recht. Die Regeln der internationalen Zuständigkeit der Verordnung gelangten auch im Verhältnis zu Angehörigen von Drittstaaten zur Anwendung. Nach der Regelung über die Rechtshängigkeit (Art 19) habe das später angerufene Gericht das Verfahren - bis zu einer rechtskräftigen (Un )Zuständigkeitsentscheidung des zuerst angerufenen Gerichts von Amts wegen auszusetzen.

2.2 Konkret stellt sich somit die Frage, ob auf den Anlassfall mit Rücksicht auf den Drittstaatenbezug Art 19 der Brüssel IIa VO über die Rechtshängigkeit zur Anwendung gelangt. Dies ist zu verneinen.

Wie sich schon ausdrücklich aus der Formulierung in Art 19 Abs 1 „bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten“ ergibt, regeln Art 19 Abs 1 und ebenso Abs 2 nur das Verhältnis zwischen den Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten . Die Frage, ob die Rechtshängigkeit in einem Drittstaat gegenüber einem inländischen Verfahren zu beachten ist, bestimmt sich daher ausschließlich nach der lex fori, auch wenn sich die eigene Zuständigkeit des inländischen Gerichts nach der Brüssel IIa VO bestimmt ( Rauscher in Rauscher , Europäisches Zivilprozessrecht 2 Art 19 Brüssel IIa VO Rz 10; Rauscher in Rauscher , EuZPR/EuIPR, Art 19 Brüssel IIa VO Rz 15; vgl auch 6 Ob 69/11g zu einer nicht anerkennungsfähigen iranischen Privatscheidung).

Auf die Regelung der Rechtshängigkeit in Art 19 Brüssel IIa VO und die darin normierte Vorgangsweise (vgl dazu 7 Ob 171/09m) kann sich die Klägerin somit nicht berufen. Damit verbleibt es bei der Beurteilung der Rechtshängigkeit (Streitanhängigkeit) nach dem rein nationalen Verfahrensrecht. In diesem Zusammenhang bestreitet die Klägerin gar nicht, dass in diesem Fall mit der Zurückweisung der Klage vorzugehen ist (vgl 8 Ob 18/08t).

3. Dass zu einer bestimmten Frage noch keine ausdrückliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht, begründet unter anderem dann keine erhebliche Rechtsfrage, wenn die anzuwendende Norm selbst eine eindeutige Regelung trifft (RIS Justiz RS0042656). Die Maßgeblichkeit der (rein innerstaatlichen) lex fori folgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut des Art 19 der Brüssel IIa VO.

Da eine Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO in Wirklichkeit nicht zu klären war, ist der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.