OGH 28.03.2017, 8ObA16/17m
Rechtssätze
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RS0110583 | Wenn dieselben Erwägungen betreffend Auslegungszweifel gemeinschaftsrelevanter Vorschriften auch für die vorliegende Rechtssache gelten, ist es zweckmäßig und geboten, mit der Entscheidung bis zu jener des Europäischen Gerichtshofes über das bereits gestellte Vorabentscheidungsersuchen zuzuwarten und das gegenständliche Revisionsverfahren zu unterbrechen. Dies ist prozessökonomisch sinnvoll, weil der Oberste Gerichtshof auch in Rechtssachen, in denen er nicht unmittelbar Anlassfallgericht ist, von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes auszugehen und diese auch für andere als die hier unmittelbaren Anlassfälle anzuwenden hat. |
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RS0031419 | Auf eine Änderung der Rechtslage hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Es ist daher grundsätzlich nach den Übergangsbestimmungen zu beurteilen, ob eine Gesetzesänderung für ein laufendes Verfahren zu beachten ist. |
Normen | AEUV Lissabon Art19 Abs1 AEUV Lissabon Art45 AEUV Lissabon Art267 GRC Art20 GRC Art21 GRC Art47 EG-RL 2000/78/EG ‑ Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art1 EG-RL 2000/78/EG ‑ Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art2 EG-RL 2000/78/EG - Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art6 EG-RL 2000/78/EG - Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art17 Verordnung (EU) Nr 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 32011R0492 Freizügigkeitsverordnung Art7 Abs1 |
RS0131186 | Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1.1. Ist das Unionsrecht, insbesondere Art 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG iVm Art 21 der Grundrechtecharta, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der ein (in Bezug auf die Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr) altersdiskriminierendes Besoldungssystem durch ein neues Besoldungssystem ersetzt wird, die Überleitung der Bestandsbediensteten in das neue Besoldungssystem aber dadurch erfolgt, dass das neue Besoldungssystem rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stammgesetzes in Kraft gesetzt wird, sich die erstmalige Einstufung in das neue Besoldungssystem aber nach dem gemäß dem alten Besoldungssystem für einen bestimmten Überleitungsmonat (Februar 2015) tatsächlich ausbezahlten Gehalt richtet, sodass die bisherige Altersdiskriminierung in ihren finanziellen Auswirkungen fortwirkt? 1.2. Für den Fall der Bejahung der Frage 1.1.: Ist das Unionsrecht, insbesondere Art 17 der Richtlinie 2000/78/EG, dahin auszulegen, dass Bestandsbedienstete, die in Bezug auf die Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr im alten Besoldungssystem diskriminiert wurden, einen finanziellen Ausgleich erhalten müssen, wenn diese Altersdiskriminierung auch nach Überleitung in das neue Besoldungssystem in ihren finanziellen Auswirkungen fortwirkt? 1.3. Für den Fall der Verneinung der Frage 1.1.: Ist das Unionsrecht, insbesondere Art 47 GRC, dahin auszulegen, dass dem darin verbrieften Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz eine nationale Regelung entgegensteht, nach der das alte diskriminierende Besoldungssystem in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist und sich die Überleitung der Besoldung von Bestandsbediensteten in das neue Besoldungsregime allein nach dem für den Überleitungsmonat zu ermittelnden bzw ausbezahlten Gehalt richtet? 2. Ist das Unionsrecht, insbesondere Art 45 AEUV, Art 7 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, und Art 20 f GRC, dahin auszulegen, dass es einer Regelung entgegensteht, nach der Vordienstzeiten eines Vertragsbediensteten - in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, uä zur Gänze, - in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber nur bei Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren anrechenbar sind? |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter (§ 11a Abs 3 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** A*****, vertreten durch Hochwimmer & Horcicka, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport), *****, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17–19, wegen 1.265,60 EUR brutto sA, im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 12 Ra 67/16h-15, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 20 Cga 39/16m-10, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Verfahren zu AZ 8 ObA 16/17m wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am zu AZ 9 ObA 141/15y gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.
Nach Einlangen der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.
Text
Begründung:
Der am geborene Kläger steht als Vertragsbediensteter in einem Dienstverhältnis zur Beklagten; er ist in einer Kaserne im Bundesland Salzburg tätig. Das Dienstverhältnis wurde am begründet. Der Vorrückungsstichtag wurde mit festgesetzt. Seine Entlohnung erfolgt nach dem Entlohnungsschema V in der Entlohnungsgruppe 4; mit Wirksamkeit vom gebührte ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 2.
Am stellte der Kläger einen Antrag auf Anrechnung folgender Vordienstzeiten (Lehrzeiten) vor seinem 18. Lebensjahr: Vom bis bei den AUV-Werken Ranshofen; vom bis bei der Bäckerei Schmitzberger. Unter Berücksichtigung dieser Vordienstzeiten (nach Maßgabe des VBG idF BGBl I 2010/82) ergäbe sich der Vorrückungsstichtag mit .
Der Kläger begehrte den Zuspruch von 1.265,60 EUR brutto sA. Unter Berücksichtigung seiner Lehrzeiten vor dem 18. Lebensjahr hätte sich auf Basis der gesetzlichen Vorschriften zum Antragszeitpunkt (also vor der Bundesbesoldungsreform 2015) ein früherer Vorrückungsstichtag ergeben. Die erwähnte Reform sei auf seinen Antrag noch nicht anzuwenden gewesen. Davon abgesehen habe der Gesetzgeber auch mit der Besoldungsreform 2015 die unionsrechtlichen Vorgaben für die Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr nur unzureichend umgesetzt. In Wirklichkeit sei die unzulässige Altersdiskriminierung perpetuiert worden, zumal die Überleitung der Bestandsbediensteten in das neue System auf der Grundlage des Monatsgehalts für Februar 2015 erfolgt sei. Solange kein System zur Beseitigung der Diskriminierung wegen des Alters hergestellt sei, müssten die unionsrechtswidrigen Vorschriften unangewendet bleiben.
Die Beklagte entgegnete, dass mit der Bundesbesoldungsreform 2015 der Vorrückungsstichtag durch das Besoldungsdienstalter ersetzt worden sei. Dabei handle es sich um ein neues Besoldungssystem. Die am Stichtag (Kundmachung der Reform) im Dienststand befindlichen Bediensteten seien in dieses neue System übergeleitet worden. Gemäß § 94a Abs 1 VBG gelange § 169c GehG auch auf Vertragsbedienstete zur Anwendung. In der zuletzt genannten Bestimmung seien die Überleitung sowie eine Besitzstandswahrung normiert. Die Überleitung auf der Grundlage des Monatsgehalts für Februar 2015 sei deshalb erfolgt, um die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung aller Bediensteten zu vermeiden. Gemäß § 100 Abs 70 VBG idF BGBl I 2015/32 seien die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Dabei handle es sich um eine echte Rückwirkung. Das neue Besoldungssystem stehe mit dem Unionsrecht im Einklang.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssten Beschäftigungszeiten auch vor dem 18. Lebensjahr angerechnet werden. Dies habe der Gesetzgeber mit der VBG-Novelle BGBl I 2010/82 vorgesehen. Allerdings sei der erste Vorrückungszeitraum von zwei Jahren auf fünf Jahre verlängert worden. In der Folge habe der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass eine Verlängerung des Vorrückungszeitraums die Altersdiskriminierung nicht beseitige. Aus diesem Grund sei mit der Bundesbesoldungsreform 2015, BGBl I 2015/32, der Vorrückungsstichtag durch das Besoldungsdienstalter ersetzt worden. Die Überleitung erfolge allerdings auf Basis des Überleitungsbetrags für Februar 2015. Dadurch werde die Altersdiskriminierung nicht beseitigt. Ein EU-konformes System sei nach wie vor nicht gegeben. Gemäß § 100 Abs 70 Z 3 VBG sei das alte System des Vorrückungsstichtags in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Diese Bestimmung habe zur Konsequenz, dass eine Beseitigung der Altersdiskriminierung nicht mehr durchführbar wäre, also nicht mehr geltend gemacht werden könnte. Dies widerspreche der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-530/13, Schmitzer. § 100 Abs 70 Z 2 und 3 VBG sowie § 169c Abs 6a GehG (iVm § 94a VBG) seien daher richtlinienkonform dahin zu reduzieren, dass ihnen keine Anwendbarkeit für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte zukomme. Diese Bestimmungen würden sich daher nur auf nach dem Inkrafttreten der Besoldungsreform 2015 (am ) entstandene Ansprüche beziehen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und billigte die Begründung des Erstgerichts gemäß § 500a ZPO. Der Kläger habe daher Anspruch auf Nachzahlung der geltend gemachten Entgeltdifferenz. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage der richtlinienkonformen „Auslegung“ des § 100 Abs 70 Z 3 VBG eine Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof geboten erscheine.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten, die auf eine Abweisung des Klagebegehrens abzielt. Gleichzeitig regt sie die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache zu AZ 9 ObA 141/15y an.
Mit seiner Revisionsbeantwortung beantragt der Kläger, die Revision zurückzuweisen, in eventu, dieser den Erfolg zu versagen.
Rechtliche Beurteilung
1. Die Revision ist zulässig, weil die unionsrechtlichen Vorgaben zur Beseitigung der Altersdiskriminierung im Zusammenhang mit der Anrechnung von Vordienstzeiten (Schulzeiten und Beschäftigungszeiten) vor dem 18. Lebensjahr in der Rechtsprechung nach wie vor nicht vollständig geklärt sind. Dazu ist beim Europäischen Gerichtshof zu AZ 9 ObA 141/15y ein Vorabentscheidungs-verfahren anhängig. Über die Berechtigung der Revision wird erst nach dem Einlangen der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheiden sein.
2.1 Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist auf eine Änderung der Rechtslage dann, und zwar in jeder Lage des Verfahrens, Bedacht zu nehmen, wenn die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das zu beurteilende Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Demnach ist primär nach den Übergangsbestimmungen zu beurteilen, ob eine Gesetzesänderung für ein laufendes Verfahren zu beachten ist (RIS-Justiz RS0031419; 8 ObA 70/15z; 8 ObA 72/15v).
Gemäß § 100 Abs 70 Z 3 VBG idF BGBl I 2015/32 (Bundesbesoldungsreform 2015) treten die damit novellierten Bestimmungen der §§ 19 und 26 VBG, mit denen der Vorrückungsstichtag durch das Besoldungsdienstalter ersetzt wurde, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; die Kundmachung erfolgte am . Gleichzeitig wird in dieser Bestimmung angeordnet, dass die genannten Bestimmungen in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sind. Mit der Novelle BGBl I 2015/164 (zu § 169c GehG iVm § 94a VBG) wurde angeordnet, dass das neue Besoldungsdienstalter auch der Bemessung der Bezüge für Zeiten vor dem zugrunde zu legen ist. Bereits durch diese Bestimmungen sah der Gesetzgeber eine Rückwirkung der Bundesbesoldungsreform 2015 vor.
Mit der Novelle BGBl I 2016/104 (Besoldungsrechtsanpassungs-Gesetz 2016; kundgemacht am ) erfolgte in dieser Hinsicht eine Klarstellung. Nach § 100 Abs 70 Z 3 VBG idF BGBl I 2016/104 treten die §§ 19 und 26 samt Überschrift mit dem in Kraft; diese Bestimmungen sind in allen vor kundgemachten Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
2.2 Aus diesen Darstellungen folgt, dass auch im Anlassfall das Besoldungssystem (Besoldungsdienstalter) nach der Bundesbesoldungsreform 2015 (derzeit) in der Fassung BGBl I 2016/104 zur Anwendung gelangt. Dazu stellen sich die Fragen, ob das neue Besoldungssystem mit dem Unionsrecht, konkret mit der Richtlinie 2000/78/EG in Verbindung mit Art 21 der Grundrechtecharta, im Einklang steht, insbesondere ob die Perpetuierung der Altersdiskriminierung durch die Überleitung der Bestandsbediensteten in das neue System nach Maßgabe des Überleitungsbetrags (tatsächlich ausbezahlter Gehalt) für Februar 2015 gerechtfertigt werden kann, weiters ob – selbst für den Fall eines diskriminierungsfreien Besoldungs-
systems – für einen bestimmten Übergangszeitraum Entschädigungszahlungen zum Ausgleich der Diskriminierung geleistet werden müssen, sowie ob die (gerichtliche) Kontrolle der Beseitigung der Diskriminierung ohne Verletzung des Art 47 der Grundrechtecharta gesetzlich ausgeschlossen werden kann.
3. Zu diesen Fragen hat der Oberste Gerichtshof zu AZ 9 ObA 141/15y bereits ein Vorabentscheidungs-verfahren beim Europäischen Gerichtshof eingeleitet. Die in diesem Vorabentscheidungsersuchen gestellten Rechtsfragen sind auch für das hier vorliegende Verfahren präjudiziell.
Das vorliegende Verfahren war daher aus prozessökonomischen Gründen zu unterbrechen (RIS-Justiz RS0110583; vgl auch 8 ObA 22/16t).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | Arbeitsrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2017:008OBA00016.17M.0328.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAD-89504