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KöSt: Optionserklärung
„Bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung“ erklären (§ 10 Abs. 3 Z 1 KStG 1988) bzw. „spätestens mit der Körperschaftsteuererklärung“ eine Optionserklärung abgeben (§ 26 Abs. 1 Z 2 KStG 1988) ist dahingehend zu verstehen, dass der Steuerpflichtige dem Finanzamt gegenüber eine Willenserklärung (auf Ausübung der Option) abgibt und ihm hierfür eine Frist zur Verfügung steht, die mit der (erstmaligen) Einbringung einer Körperschaftsteuererklärung endet. Die Bezugnahme auf die Körperschaftsteuererklärung steckt somit den zeitlichen Rahmen für die Antragstellung ab. – (§ 10 Abs. 3 Z 1 KStG 1988), (Abweisung)
( 2012/15/0001)