OGH vom 29.11.2017, 8Ob115/17w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Bankaktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Heinrich Oppitz, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei D***** S*****, vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in Schlüßlberg, wegen 39.606,44 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 90/17a-25, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Eine Mahnung nach (nunmehr) § 14 Abs 3 VKrG (vormals § 13 KSchG) kann auch noch während des Verfahrens über die Klage nachgeholt werden. Tritt daraufhin die Fälligkeit des aufgrund Terminsverlusts geltend gemachten Klageanspruchs noch vor Schluss der Verhandlung erster Instanz ein, steht allein der Umstand, dass eine qualifizierte Mahnung des Beklagten noch vor Klageeinbringung unterblieben war, dem Erfolg des Klagebegehrens nicht entgegen (1 Ob 151/97f KRES 1e/21; 4 Ob 170/14z ZVR 2016/36 [Huber]; RIS-Justiz RS0107854; Apathy in Schwimann/Kodek4 Va § 13 KSchG Rz 2).
Das Berufungsgericht ging aufgrund der Aktenlage von einer solchen während des Prozesses erfolgten – und rechtzeitigen – Mahnung aus und ließ unter Hinweis darauf die Tatsachenrüge des Beklagten gegen die erstgerichtliche Feststellung, dass die vorprozessuale Mahnung dem Beklagten zuging, unerledigt. Der Beklagte zieht in der außerordentlichen Revision die Richtigkeit der Rechtsansicht, dass hier von einer (allenfalls) nachgeholten qualifizierten Mahnung auszugehen sei, nicht in Zweifel. Damit kommt aber der Frage, ob er bereits vorprozessual qualifiziert gemahnt wurde, keine Entscheidungsrelevanz zu.
2. Der Beklagte begründet die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision abseits des vorerwähnten, jedenfalls nicht relevanten Mangels des Berufungsverfahrens und der damit verbundenen Frage der Auslegung des § 14 VKrG damit, dass „die Klauselrichtlinie, §§ 6, 7, 9 VKrG und § 33 Abs 2 und 7 BWG hinsichtlich der Wahrnehmung von Amts wegen zu beurteilen“ seien. In der Ausführung der außerordentlichen Revision wird insofern – allein – ergänzt, dass die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte hätte Tatsachenbehauptungen aufzustellen gehabt, „der amtswegigen Aufforderung[,] die vom EuGH statuiert worden ist“, widerspreche, weshalb angeregt werde, „den EuGH mit der Angelegenheit zu befassen“. Insofern ist die Zulassungsbeschwerde nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil der Revisionswerber die seiner Ansicht nach erheblichen Rechtsfragen nicht bestimmt (konkret) bezeichnet hat (1 Ob 93/15f; RIS-Justiz RS0043654 [T1]; E. Kodek in Rechberger4§ 506 ZPO Rz 3; G. Kodek in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3§§ 84, 85 ZPO Rz 181); ein Verbesserungsverfahren war aufgrund dieses Mangels nicht durchzuführen (7 Ob 169/02g = RIS-Justiz RS0043650 [T2] = RS0043654 [T3]; G. Kodek in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3§§ 84, 85 ZPO Rz 181).
3. Insgesamt gelingt es dem Beklagten nicht, mit seinen Ausführungen eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0080OB00115.17W.1129.000 |
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