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Verfahren: Wiederaufnahme
Der Umstand, dass Eigenforschung nicht durchgeführt worden ist, kann eine neu hervorgekommene Tatsache i. S. d. § 303 Abs. 4 BAO darstellen. – (§ 303 Abs. 4 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2010/15/0052)