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OGH vom 03.10.1988, 14Os1/88

OGH vom 03.10.1988, 14Os1/88

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Manquet als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jörg B*** und andere wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB über die nachstehenden, jeweils gegen zum AZ 12 b Vr 2226/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht gesondert ergangene Urteile erhobenen Rechtsmittel, nämlich die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Jörg B*** gegen das Urteil vom , ON 263, Erich A*** gegen das Urteil vom , ON 266, Dipl.Ing. Ludwig B*** gegen das Urteil vom , ON 269, Heinz L*** gegen das Urteil vom , ON 284, Heinz Z*** gegen das Urteil vom , ON 287, Günter M*** gegen das Urteil vom , ON 319, Gerhard B*** gegen das Urteil vom , ON 345, Franz K*** gegen das Urteil vom , ON 368, und Alfred S*** gegen das Urteil vom , ON 442, sowie die Berufung des Angeklagten Kurt G*** gegen das Urteil vom , ON 333, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, der Privatbeteiligtenvertreter Dr. Holzinger und Dr. Riegler, der Angeklagten Erich A***, Dipl.Ing. Ludwig B***, Heinz Z***, Günter M***, Gerhard B***, Franz

K***, Alfred S*** und Kurt G*** sowie der Verteidiger Dr. Lattenmayer, Dr. Haerdtl, Dr. Bereis, Dr. Schubert, Dr. Neuhauser, Dr. Gahleithner, Dr. Bock und Dr. Schön, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten Jörg B*** und Heinz L***, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Erich A***, Dipl.Ing. Ludwig B***, Heinz L***, Heinz Z***, Gerhard B***, Franz K*** und Alfred S*** werden verworfen.

II. Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Jörg B*** und Günter M*** wird teilweise Folge gegeben, es werden die von ihnen angefochtenen Urteile (ON 263 und 319), die im übrigen unberührt bleiben, in den Aussprüchen, die genannten Angeklagten haben durch die ihnen zur Last liegenden Betrugstaten einen 100.000 S übersteigenden Schaden herbeigeführt und in der darauf beruhenden Unterstellung der (sie betreffenden) Betrugstaten unter die Bestimmung des § 147 Abs. 3 StGB (aF) sowie demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und es wird gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Jörg B*** und Günter M*** werden für das ihnen nach dem unberührt gebliebenen Teil des erstinstanzlichen Schuldspruchs weiterhin zur Last fallende Vergehen des Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB gemäß § 147 Abs. 2 StGB zu Freiheitsstrafen, und zwar

Jörg B*** in der Dauer von 10 (zehn) Monaten und Günter M*** in der Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten

verurteilt.

Gemäß § 43 StGB werden diese Strafen unter Bestimmung einer Probezeit von je drei Jahren bedingt nachgesehen.

Im übrigen werden auch die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Jörg B*** und Günter M*** verworfen.

III. Mit ihren Berufungen werden diese beiden Angeklagten auf die zu Punkt II getroffene Entscheidung verwiesen.

IV. Den (Straf-)Berufungen der Angeklagten Erich A***, Dipl.Ing. Ludwig B***, Heinz L***, Heinz Z***, Gerhard B***, Franz K***, Alfred S*** und Kurt G*** wird, und zwar jenen der Angeklagten Dipl.Ing. B***, Z***, K***, S*** und G*** teilweise, Folge gegeben und es werden die Strafen wie folgt herabgesetzt:

bei Erich A*** auf 20 (zwanzig) Monate,

bei Dipl.Ing. Ludwig B*** gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf die Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , AZ 6 a E Vr 8947/85, und vom , AZ 12 a E Vr 4300/84, auf 2 1/4 (zweieinviertel) Jahre (als Zusatzstrafe),

bei Heinz Z*** auf 2 3/4 (zweidreiviertel) Jahre,

bei Gerhard B*** auf 1 (ein) Jahr,

bei Franz K*** auf 1 (ein) Jahr (Zusatzstrafe),

bei Alfred S*** auf 2 1/4 (zweieinviertel) Jahre

und

bei Kurt G*** auf 2 (zwei) Jahre;

beim Angeklagten Heinz L*** wird die Höhe des Tagessatzes auf

400 S herabgesetzt.

Im übrigen wird den Berufungen der Angeklagten

Dipl.Ing. B***, L***, Z***, K***, S*** und G***

nicht Folge gegeben.

V. Die Berufung des Angeklagten Gerhard B*** gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche wird zurückgewiesen.

VI. Gemäß § 390 a StPO fallen sämtlichen Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die (auch andere Angeklagte betreffende) Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom , AZ 27 St 11.587/85, legte den oben genannten Angeklagten das Verbrechen des schweren Betruges nach §§ 146 ff StGB zur Last. Das Verfahren gegen die einzelnen Angeklagten wurde in erster Instanz jeweils gemäß § 57 StPO ausgeschieden und gesondert abgeschlossen. Mit Beschluß vom , GZ 14 Os 1/88-9, hat der Oberste Gerichtshof in analoger Anwendung des § 264 Abs. 2 StPO die Wiedervereinigung der bezüglichen Verfahren herbeigeführt.

Rechtliche Beurteilung

Zu den Nichtigkeitsbeschwerden:

Zur Beschwerde des Angeklagten Jörg B***

gegen das Urteil vom , ON 263/Band XIV:

Mit obigem Urteil wurde der nunmehr 48-jährige deutsche Staatsangehörige Jörg B*** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er im Winter 1979/80 in Wien zur Ausführung der Betrugstat des abgesondert verfolgten Heinz Z***, welcher (laut Punkt 6 des gegen ihn ergangenen Urteils vom ON 287/XV) als Versicherungsnehmer fälschlich meldete, er habe am 6.Feber 1980 mit seinem PKW (der Marke Lancia-Beta 1600, Kennzeichen W 343.781) den Vorrang des von Jörg B*** gelenkten PKW (der Marke Alfa Sud TI, Kennzeichen W 213.042) mißachtet und dieses Fahrzeug schwer beschädigt, sowie durch die Vorspiegelung dieses Schadensereignisses die Versicherungsanstalt Ö*** B*** Versicherungs-Aktiengesellschaft (im folgenden kurz B***-Versicherung genannt) um den Betrag von 115.756,80 S schädigte, dadurch beigetragen, daß er Vollmachten und Formulare unterfertigte und sie (dem gleichfalls abgesondert verfolgten) Hans Dieter S*** übergab, damit dieser die Urkunden nach deren Vervollständigung durch Einfügen von Daten und Beträgen zur Geltendmachung des vorgespiegelten Anspruchs verwende. Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Z 4, 5, 9 lit. a und b sowie 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung zukommt. Den Verfahrensmangel (Z 4) erblickt er in der Abweisung (S 51 f/XIV) des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung am gestellten Beweisantrages (S 50/XIV) auf

1. Beischaffung des Verkehrsunfallsaktes über den Heckschaden am Fahrzeug der Zeugin (Edith) L*** (der Lebensgefährtin des Angeklagten B***), "um die zeitliche Reihenfolge und das Nichtzusammenhängen dieses Verfahrens mit den angeklagten Fakten darzulegen";

2. zeugenschaftliche Einvernahme der Christine S***. Durch das bekämpfte Zwischenerkenntnis wurden indes Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt. Der zu Punkt 1 relevierte Beweisantrag läßt jegliche Konkretisierung dahin vermissen, in welchem Zusammenhang ein von Edith L*** an ihrem PKW (der Marke VW - vgl. S 49/XIV) "1980 oder 1981" erlittener Heckschaden mit dem verfahrensgegenständlichen PKW der Marke "Alfa-Sud" stehen soll. Demzufolge hatte der in Rede stehende Antrag - wie sich zudem auch aus dem bezüglichen Beschwerdevorbringen ergibt, wonach hiedurch hätte dargelegt werden können, daß "allenfalls im Zusammenhang mit diesem Unfall die später mißbräuchlich verwendeten Formulare unterfertigt wurden" - die Durchführung eines bloßen Erkundungsbeweises zum Ziel, aus dessen Abweisung der Beschwerdeführer nicht mit Fug eine Hintansetzung oder unrichtige Anwendung von Gesetzen oder Verfahrensgrundsätzen ableiten kann, deren Beachtung durch das Wesen eines (auch) die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten gewesen wäre. Aber auch der Antrag Punkt 2 verfiel zu Recht der Abweisung durch das Schöffengericht, weil mangels Bezeichnung eines Beweisthemas und eines Beweiszweckes - deren im Hauptverhandlungsprotokoll enthaltener Wortlaut für die Prüfung der Verfahrensrüge allein maßgebend ist - die Relevanz des Begehrens nicht überprüfbar ist. Daran vermag dem Beschwerdevorbringen zuwider auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Polizeiangaben der als Zeugin beantragten Christine S*** in der Hauptverhandlung verlesen wurden (S 50/XIV). Da sohin bei der in Rede stehenden Antragstellung die Anführung jener Umstände unterblieb, die durch die Beweisführung erwiesen werden sollten, ist die erfolgreiche Geltendmachung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes (Z 4) schon von vornherein ausgeschlossen (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 16 und 18 zu § 281 Z 4). Im übrigen hätte - was nur der Vollständigkeit halber noch bemerkt sei - auch das in der Beschwerde nachgetragene Ziel keine taugliche Grundlage für die begehrte Beweisaufnahme dargestellt.

Es versagt aber auch die - zum Teil Feststellungsmängel (Z 9 lit. a bzw. 10) reklamierende - Mängelrüge (Z 5). Eine undeutliche bzw. widersprüchliche Urteilsbegründung rügt der Beschwerdeführer zunächst in Ansehung des ihm angelasteten Handelns (auch) mit Bereicherungstendenz, mit der Argumentation, daß der ihm von dem abgesondert verfolgten Hans Dieter S*** auf Grund eines "bindenden Vertrages" bezahlte Betrag (von 60.000 S = Mietvorauszahlung bei Abschluß des Leasingvertrages) nicht gleichzeitig auch als "Beuteanteil" gewertet werden könne. Die Beschwerde übergeht dabei nämlich, daß das Schöffengericht insoweit gestützt (auch) auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers (S 76/IV), wonach ihm trotz Bemühungen (auch auf dem Inseratenweg) die verlustneutrale Veräußerung des in Rede stehenden (Leasing-)Fahrzeuges nicht möglich gewesen sei, sowie auf die dem im kaufmännischen Bereich tätigen und beim Erwerb von Kraftfahrzeugen nicht unerfahrenen Angeklagten bekannten beträchtlichen finanziellen Nachteile, die mit jeder einseitigen Änderung des (Leasing-)Vertrages, insbesondere bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses verbunden sind, zur Überzeugung gelangte (US 7 f, 17, 20), daß ihm bei der gegen Zusage der (Rück-)Zahlung des von ihm im Juni 1979 geleisteten Betrages von 60.000 S erfolgten Übergabe des Fahrzeuges an S*** im Dezember 1979 nicht nur die damit auf S*** übertragenen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der oben angeführten wirtschaftlichen Verwertung des - bereits einen Vorschaden aufweisenden - PKW jedenfalls bewußt waren, sondern daß ihm im Hinblick auf die Unterfertigung ganz spezieller Urkunden, insbesondere eines "Mietvertrages samt Rechnung" und einer "von vornherein unrichtigen Bescheinigung der Havariefreiheit" (US 19) auch "klar war", daß ein - in Wahrheit nicht

stattgehabter - Versicherungsfall vorgetäuscht werden sollte, wodurch er selbst, aber auch die an der "Vermögensverschiebung" beteiligten (weiteren) Personen Vermögensvorteile erlangen sollten, auf die sie keinen Anspruch hatten (US 10 f).

Bei dem Einwand hinwieder, dem Urteil hafte insoweit eine Undeutlichkeit an, als es jene Urkunden nicht im einzelnen nenne, die der Beschwerdeführer den Urteilsannahmen zufolge "ausgefüllt" (gemeint: blanko unterschrieben) habe, übersieht die Beschwerde, daß diese Urkunden in den Urteilsgründen ohnehin detailliert angeführt sind (vgl. US 9, 11, 15, 19, 20) und das Erstgericht gerade auf Grund der spezifischen Art ihrer Zusammenstellung - bestehend aus einer Unfallsdarstellung samt Reparaturauftrag, einer Bescheinigung der Havariefreiheit, einem Mietvertrag und einer Rechnung betreffend einen Mietwagen sowie einer Bestätigung, daß auf Ansprüche aus dem Titel des Gebrauchsentganges nicht verzichtet wurde - im Einklang mit den Denkgesetzen beweiswürdigend auf den eindeutigen Willen des Angeklagten als Unterfertiger geschlossen hat, damit einen Versicherungsanspruch geltend zu machen (US 17 f). Daß aber die in Rede stehenden vom Beschwerdeführer blanko unterfertigten Urkunden nicht von einem früheren Unfallsereignis (mit einem anderen Kraftfahrzeug) stammten, sondern vom Angeklagten im Dezember 1979 bei der Absprache mit S*** über die Rücknahme des (Leasing-)Fahrzeuges hergestellt und ausgefolgt wurden, konnte das Schöffengericht daraus ableiten (US 18), daß sich insoweit überhaupt in Frage kommende Unfälle, die der Beschwerdeführer bei der Firma F***, Fahrzeuginstandsetzungsgesellschaft mbH (im folgenden kurz: F***) beheben ließ, im Jahr 1978 ereigneten, wobei hievon wegen der bestätigten Havariefreiheit nur der erste Unfall in Frage käme, und im übrigen angesichts der an sich stets guten Geschäftsverbindung zwischen dem Angeklagten und S*** keinerlei Anlaß bestanden hätte, derartige Formulare über Jahre hinweg aufzuheben. Es liegt aber auch der von der Beschwerde in diesem Zusammenhang behauptete Widerspruch der Urteilsbegründung in Ansehung des Charakters der zuvor bezeichneten Geschäftsverbindung nicht vor. Lassen doch die Urteilskonstatierungen (US 18) keinen Zweifel daran, daß der Angeklagte, der in den zwei Jahren vor dem gegenständlichen Vorfall die Autos mehrfach gewechselt hatte, nur einmal, nämlich vor der Anschaffung des in Rede stehenden PKW "Alfa-Sud" der Firma F*** "untreu" geworden war.

Der Beschwerdeeinwand hinwieder, im Urteil bleibe unklar, "wie" das Fahrzeug am 6.Feber 1980 beschädigt worden sei, übergeht zunächst, daß das Unfallsereignis und die Beschädigung des Fahrzeuges unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die (fingierte) Schadenmeldung (S 125 ff/IV = S 71 ff/V) im Urteil ohnedies festgestellt wurde (US 9). Daß es sich dabei aber um ein fingiertes Unfallsereignis handelte, hat das Erstgericht gemäß § 258 Abs. 2 StPO daraus abgeleitet (US 9, 15), daß der abgesondert verfolgte Heinz Z*** (als nach der Schadenmeldung beteiligter Kraftfahrzeuglenker) von dem in Rede stehenden (tatsächlichen) Unfallsgeschehen ebenso keine Kenntnis hatte, wie die Zeugin Edith L***, die nach den vom Schöffengericht abgelehnten Angaben des Hans Dieter S*** damals mit ihm deshalb in Kontakt gewesen sein soll.

Auf die auch im Rahmen der Mängelrüge relevierten Feststellungsmängel in Ansehung der "Höhe der Leasingrate" und der Wertminderung des PKW zum Zeitpunkt der Rückgabe an S*** (im Dezember 1979) wird bei Erörterung der Subsumtionsrüge (Z 10) näher eingegangen werden. Mit dem - verfehlt unter Bezugnahme auf den "Amtswegigkeitsgrundsatz" und den Grundsatz "in dubio pro reo" erhobenen - Einwand, das Erstgericht hätte "diesbezüglich gutachtliche Erhebungen treffen müssen", rügt der Beschwerdeführer - zumal bei der Hauptverhandlung kein derartiger Antrag, über den das Erstgericht durch ein Zwischenerkenntnis absprechen hätte müssen, gestellt wurde - in Wahrheit nicht die Begründung des Urteils, sondern sachlich die Unterlassung einer amtswegigen Beweisaufnahme. Insoweit wäre es dem Angeklagten und seinem Verteidiger jedoch unbenommen gewesen, eine ihnen nötig erschienene Klarstellung des Sachverhalts durch die Ausübung ihres Fragerechts (§ 249 StPO) oder aber durch die Stellung von Beweisanträgen herbeizuführen und sich für den Fall deren Nichtzulassung die Legitimation zur Geltendmachung des als Ursache des behaupteten Begründungsfehlers relevierten Verfahrensmangels, sohin des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs. 1 Z 4 StPO, zu sichern. Da eine derartige Antragstellung unterblieb, wird der (sachlich) geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gebracht.

Dem Beschwerdevorbringen zuwider findet schließlich auch die Urteilsfeststellung über den aus dem vorliegenden (fingierten) Verkehrsunfall von der B***-Versicherung an die Firma F*** bezahlten Betrag von 115.756,80 S (bestehend aus den Reparaturkosten von 80.106,70 S, den Kosten eines Mietwagens von 20.650,10 S und einer Wertminderung von 15.000 S) in der vom Schöffengericht verwerteten Rechnung vom "28.Feber 1980" (S 139-141/IV) eine zureichende Stütze.

Nicht zielführend ist aber auch die Rechtsrüge (Z 9 lit. a), mit welcher der Beschwerdeführer einwendet, die Blankounterschriften auf den zuvor bezeichneten Urkunden seien zur Täuschung der Versicherung nicht geeignet gewesen, weil insoweit eine derart tatferne Handlung vorliege, daß von einer Beteiligung "nicht mehr die Rede sein könne". Hierauf genügt es zu erwidern, daß für einen sonstigen Tatbeitrag im Sinn des § 12 dritter Fall StGB jede Förderung der Tatausführung durch einen anderen ausreicht (Leukauf-Steininger Komm.2 § 12 RN 36). Dem zeitlichen Abstand zwischen der Beihilfehandlung und der unmittelbaren Tatausführung (vorliegend von Dezember 1979 bis Anfang Feber 1980) kommt hiebei keine rechtliche Bedeutung zu. Im Gegensatz zur unmittelbaren (Mit-)Täterschaft kann nämlich Beitragstäterschaft nicht nur während der Tatausführung, sondern auch schon im Vorbereitungsstadium der (später mindestens versuchten) Tat geleistet werden (Kienapfel AT E 5, Rz 20). Soweit die Beschwerde auch in diesem Zusammenhang das Vorliegen des objektiven Tatbestandes negiert, setzt sie sich in Widerspruch zu den gegenteiligen Urteilskonstatierungen (samt den hiefür die Grundlage bildenden Beweisergebnissen); die Rechtsrüge gelangt solcherart - mangels Festhaltens an den Urteilsfeststellungen - nicht zur prozeßordnungsgemäßen Ausführung. Gleiches gilt für die (zum Teil auch schon im Rahmen der Mängelrüge ausgeführte) eine Tatbeurteilung nach § 108 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10); wird doch dabei die Urteilskonstatierung eines Handelns des Beschwerdeführers (auch) mit Bereicherungstendenz negiert.

Sofern der Beschwerdeführer schließlich im Rahmen der auf die Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Rechtsrüge mit dem Hinweis, daß der Haupttäter Hans Dieter S*** mit der B***-Versicherung einen Vergleich über die Abdeckung aller Schäden bis 1983 abgeschlossen habe, den Strafaufhebungsgrund tätiger Reue für sich reklamiert, ist er zunächst auf die Bestimmung des § 167 Abs. 4 StGB zu verweisen. Darnach genügt Schadensgutmachung durch einen anderen für den Täter nur dann, wenn sich dieser selbst wenigstens ernstlich darum bemüht hat, was auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft. Andernfalls kann von einer tätigen Reue überhaupt nicht gesprochen werden. Zudem verkennt die Beschwerde in diesem Zusammenhang, daß § 167 Abs. 2 Z 2 StGB eine (rechtzeitige) vertragliche Vereinbarung zwischen dem Täter und dem Geschädigten über den Ersatz des ganzen aus der Tat entstandenen Schadens voraussetzt, woraus folgt, daß eine solche Vereinbarung erst möglich ist, wenn die genaue Schadenshöhe bekannt ist (vgl. Leukauf-Steininger aaO RN 24, 25; Mayerhofer-Rieder StGB2 ENr. 52 je zu § 167). Und ein (vollständiger oder teilweiser) Verzicht des Geschädigten auf die Erstattung des gesamten Schadens kommt der vom Gesetz verlangten tatsächlichen Gutmachung nur dann gleich, wenn sich der Täter durch ein effektives und ernstliches Anbot vollen Schadenersatzes darum bemüht und der Geschädigte selbst dieses Bemühen durch einen liberierenden Akt im Sinn eines freiwilligen schenkungsweisen Schulderlasses gleichsam vereitelt, sodaß die Situation aus der Sicht des Reuewilligen nach allen für die gesetzlich vorgesehene Strafaufhebung maßgebenden Gesichtspunkten nicht anders zu beurteilen ist als eine wirkliche Gutmachung mit anschließender schenkungsweiser Rückerstattung des Geleisteten an ihn im Sinn des § 167 Abs. 2 StGB oder ein ernstliches Bemühen seinerseits in Verbindung mit einer Erstattung in seinem Namen durch einen Dritten gemäß § 167 Abs. 4 StGB (EvBl. 1984/128 = JBl. 1984 S 564; EvBl. 1980/70).

In diesem Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.

Berechtigt ist die Beschwerde hingegen, soweit sie sich unter Behauptung von Begründungs- und Feststellungsmängeln zur subjektiven Tatseite gegen die Wert-Qualifikation nach § 147 Abs. 3 StGB wendet. Das Schöffengericht hat den auf die Herbeiführung eines 100.000 S übersteigenden Betrugsschadens gerichteten bedingten Vorsatz des Angeklagten damit begründet, daß dieser angesichts der bei der Rückgabe des (Leasing-)Fahrzeuges vereinbarten Bezahlung von 60.000 S durch S*** an ihn und der Rechte des Leasingunternehmens bei Nichteinhaltung des längerfristig angelegten Vertrages, aber auch auf Grund des Umstands, daß der PKW "nur durch ein halbes Jahr über 7.000 Kilometer gefahren" wurde, wußte, daß es, zumal es allgemein üblich sei, daß "bei Begehung von Vermögensdelikten die Anteile der einzelnen Täter an der Beute in einem gewissen Verhältnis zu den einzelnen Tatbeiträgen stehen", jedenfalls eines "stattlichen Betrages" zur Abfindung all dieser Ansprüche bedurfte (US 21).

Zu Recht wendet die Beschwerde im Rahmen der Mängel- (Z 5) und Rechtsrüge (Z 10) dagegen ein, das Erstgericht habe völlig übergangen, daß der Verkehrswert des in Rede stehenden PKW zum Tatzeitpunkt nur (mehr) 90.000 S betragen habe.

Zwar trifft es zu, daß der PKW (Baujahr 1979) am 6.Feber 1980 einen Kilometerstand von 7.142 aufwies. Unberücksichtigt blieb aber, daß der Zeitwert des Fahrzeuges - welches zu diesem Zeitpunkt bereits einen Vorschaden aufwies - vom Sachverständigen Otto H*** am 20.Feber 1980 mit 90.000 S angenommen wurde (S 135/IV). Schon im Hinblick darauf hätte es jedenfalls ausführlich begründeter Feststellungen dahingehend bedurft, weshalb der Angeklagte auch unter diesen besonderen Umständen bei Leistung der Blankounterschriften im Dezember 1979 mit der Herbeiführung eines 100.000 S jedenfalls übersteigenden Betrugsschadens gerechnet hat. Die von der Beschwerde sohin zutreffend gerügten sowie entscheidungswesentlichen Begründungs- und Feststellungsmängel erfordern die Urteilsaufhebung in Ansehung der Qualifikation nach § 147 Abs. 3 StGB. Einer Erneuerung des erstinstanzlichen Verfahrens bedarf es insoweit hingegen nicht, weil durch das mittlerweile in Kraft getretene StRÄG 1987 die Wertgrenzen erhöht wurden. In einem erneuerten Verfahren müßte demnach das Gericht gemäß Art. XX Abs. 1 letzter Satz StRÄG 1987 in Verbindung mit §§ 1, 61 StGB von der Qualifikationsnorm des § 147 Abs. 3 StGB nF ausgehen. Da jedoch nach der Aktenlage diese nunmehr maßgebende (schadenbezogene) Wertgrenze von 500.000 S nicht überschritten wird, andererseits aber die Wertgrenze des § 147 Abs. 2 StGB nF (25.000 S) jedenfalls überschritten ist, hatte die Neubemessung der Strafe - für das Vergehen des Betruges - nach der zuletzt bezeichneten Bestimmung durch den Obersten Gerichtshof zu erfolgen.

Zur Beschwerde des Angeklagten Erich A***

gegen das Urteil vom , ON 266/Band XIV:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am geborene (Molkerei-)Angestellte Erich A*** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB, teils als Beteiligter nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB, schuldig erkannt. Darnach hat er in der Zeit von Juni 1979 bis April 1983 in Wien in zehn Angriffen teils als unmittelbarer Täter (durch Erstellung von Schadensmeldungen über fingierte Verkehrsunfälle), teils als Beteiligter (durch die Leistung von Blankounterschriften auf Schadenanzeigen, die er dem abgesondert verfolgten Prokuristen der Firma F*** Hans Dieter S***, der faktisch als

Geschäftsführer des bezeichneten Unternehmens fungierte - US 9 - zur Geltendmachung fingierter Versicherungsansprüche überließ), sowie in einem Fall als Bestimmungstäter (durch die an den gleichfalls abgesondert verfolgten Rajko B*** gerichtete Aufforderung, gegen Entgelt eine unrichtige Unfallsmeldung zu erstatten) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte von Versicherungsunternehmungen durch die Vorspiegelung von Schadensfällen, die eine Leistungspflicht des Versicherers begründen, zur Zahlung von Geldbeträgen an die Firma F*** verleitet, wobei der Gesamtschaden rund 369.000 S betrug. Er wurde hiefür nach § 147 Abs. 3 StGB zu einer gemäß § 43 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer auf die Z 5, 9 lit. a und 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch außerdem mit Berufung. Im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) wendet die Beschwerde ein, die Urteilsgründe ließen nicht mit der gebotenen Deutlichkeit erkennen, daß die einzelnen Betrugstaten überwiegend dem abgesondert verfolgten Hans Dieter S*** zum Vorteil gereichten; außerdem stünden die einleitenden Urteilsfeststellungen über das Spannungsverhältnis zwischen den Interessen S*** als faktischem Geschäftsführer der Firma F*** einerseits und dem von den Kunden - darunter auch vom Beschwerdeführer - erwarteten Entgegenkommen der genannten Firma beim Verkauf bzw. bei der Anschaffung von Fahrzeugen und deren Wartung mit den Urteilsannahmen bei Erörterung der einzelnen Betrugstaten im Widerspruch. Im übrigen fehle die Feststellung (sachlich Z 10), daß der jeweils eingetretene Einzelschaden, aber auch der Gesamtschaden insgesamt, nicht in vollem Maße von der "Absicht des Mittäters begleitet" war, der an "derartige Unsummen nicht zu denken vermochte".

Demgegenüber konnte das Schöffengericht die bezüglichen Urteilskonstatierungen auf das umfassende, auch in der Hauptverhandlung aufrecht erhaltene (vgl. insbesondere S 85 ff/XIV) Geständnis des Angeklagten A*** stützen, dessen Verantwortung keinen Zweifel daran läßt, daß bei sämtlichen ihn betreffenden Betrugstaten eine Erörterung des jeweiligen Tatplans zwischen ihm und S*** erfolgte (vgl. S 87, 91, 96/XIV) und daß er auch in jenen Fällen, in denen er (bloß) Blankounterschriften leistete, "im wesentlichen wußte, was S*** im einzelnen vorhatte". Im Kern erschöpfen sich die bezüglichen Ausführungen - die zudem keine entscheidungswesentlichen Umstände betreffen - in einer unzulässigen und damit unbeachtlichen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung, wobei die Beschwerde unberücksichtigt läßt, daß nach den Urteilsfeststellungen auch dem - vom Angeklagten in keiner Weise in Frage gestellten - Bereicherungsvorsatz Genüge getan ist, weil dieser nicht nur auf die (unrechtmäßige) Vermehrung des eigenen faktischen Vermögens gerichtet sein muß, sondern (auch) auf jene eines Dritten gerichtet sein kann. Daß sich aber der Beschwerdeführer bei der Begehung der einzelnen Betrugstaten mit den ihm von S*** gebotenen (geldwerten) Gegenleistungen, bestehend insbesondere in einer kostenlosen Wartung seiner (zahlreichen) Kraftfahrzeuge, begnügte, wurde als "untergeordnete Tatbeteiligung" ohnedies zum Ausdruck gebracht und im Rahmen der Strafbemessung als Milderungsgrund berücksichtigt (US 55).

Mit dem auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO gestützten "unter dem Gesichtspunkt der gesamten Rechtslage zu untersuchenden" Einwand, nach der Urteilsbegründung zum Schuldspruchfaktum 3 (= Punkt A/I/30 der Anklageschrift vom ) sei dem Angeklagten entgegen der auf einen Schadensbetrag von 95.643 S lautenden Anklage nur ein (zum Nachteil der Z***-K***-Versicherung herbeigeführter) Schaden von 60.641 S angelastet und im übrigen zum Ausdruck gebracht worden, daß in diesem Zusammenhang auch noch "ein anderes Versicherungsunternehmen zur Kasse gebeten werden sollte", führt die Beschwerde ins Treffen, daß hinsichtlich des Differenzbetrages ein Teilfreispruch hätte erfolgen müssen.

Zu einer damit der Sache nach relevierten Anfechtung der teilweisen Nichterledigung der Anklage (Z 7) ist der Angeklagte jedoch mangels Beschwer nicht legitimiert (§ 282 StPO). Denn dadurch, daß er nur hinsichtlich eines Schadensbetrages von 60.641 S zum Nachteil der Z***-K***-Versicherung schuldig erkannt wurde, in Ansehung des darüber hinaus zum Nachteil der

B***-Versicherung begangenen weiteren Betruges - und bloß dagegen remonstriert er - nicht förmlich freigesprochen wurde, hat er im Hinblick darauf, daß insoweit eine neuerliche Strafverfolgung nicht in Betracht kommt (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO), keinen Nachteil erlitten (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO aaO ENr. 1 und 19 zu § 281 Z 7).

Mit dem Einwand schließlich, das Erstgericht hätte beim Angeklagten A*** "im Hinblick auf die erheblich überwiegenden Milderungsgründe" jedenfalls die außerordentliche Strafmilderung nach § 41 StGB anwenden müssen, releviert die Beschwerde - bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtsmittelausführung (Oktober 1987) - keinen Nichtigkeitsgrund; sie releviert vielmehr insoweit im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigende Umstände, die mit der außerdem erhobenen Berufung ohnedies zum Tragen gebracht wurden. Von einer - von der Beschwerde behaupteten - Überschreitung der Strafbefugnis kann daher auch im Licht der durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987 - mit Wirksamkeit ab - erfolgten Erweiterung des (materiellrechtlichen) Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs. 1 Z 11 StPO (nF) keine Rede sein. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*** war daher zu verwerfen.

Zur Beschwerde des Angeklagten Dipl.Ing. Ludwig B***

gegen das Urteil vom , ON 269/Band XIV:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der jetzt 44-jährige Kaufmann Dipl.Ing. Ludwig B*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils (nämlich in einem Fall) versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 und § 15 StGB, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, schuldig erkannt. Darnach hat er in der Zeit von Sommer 1979 bis Anfang Feber 1985 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Hans Dieter S*** in sieben Fällen Angestellte von Versicherungsunternehmungen durch die Vorspiegelung von Schadensfällen, die eine Leistungspflicht des jeweiligen Versicherers begründen, mit Bereicherungsvorsatz zur Leistung von - dem tatsächlich eingetretenen Schaden entsprechenden - Zahlungen von insgesamt rund 579.000 S verleitet und dies in einem (weiteren) Fall versucht.

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer (nominell) auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Der Sache nach allerdings nicht den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (Z 5), sondern einen Subsumtionsirrtum (Z 10) relevierend, bemängelt der Beschwerdeführer, er sei nicht nur in Ansehung der Fakten 1 und 8 des Urteilssatzes, sondern bei sämtlichen Schuldspruchfakten als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB und nicht als "Bestimmungstäter" anzusehen (S 55, 56, 59/XIX).

Abgesehen davon, daß dem Angeklagten Bestimmungstäterschaft (nach § 12 zweiter Fall StGB) in keinem einzigen Fall zur Last liegt, versagt die Rüge auch unter dem Blickwinkel, daß er - wie dem einleitenden Berufungsvorbringen (S 61/XIX) entnommen werden kann, damit in Wahrheit die Beurteilung eines Teiles des festgestellten Sachverhalts als unmittelbare Täterschaft bekämpft. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte nämlich (teilweise) auch in der Ausführungsphase an den Tathandlungen aktiv beteiligt, indem er die für die Geltendmachung fingierter Schadensansprüche erforderlichen Formulare nicht nur blanko unterfertigt, sondern dort auch die näheren Unfallsdaten eingesetzt hat. Daß der im übrigen auch in der Hauptverhandlung umfassend geständige (vgl. insbesondere S 187 ff/XIV) Angeklagte durch seine Tathandlungen nicht den gesamten Tatbestand erfüllt hat (US 23), steht dem nicht entgegen. Denn alle im einverständlichen Zusammenwirken tätig werdenden unmittelbaren (Mit-)Täter haften für ihre Tatbeiträge bei der Ausführung der Tat wechselseitig und es hat jeder von ihnen den gesamten eingetretenen, vom gemeinsamen Tatvorsatz erfaßten Erfolg zu verantworten (vgl. Leukauf-Steininger aaO § 12 RN 10 und die dort zitierte Judikatur). Im übrigen sind - wie auch die Beschwerdeausführungen erkennen lassen - (bloße) Beitragstäterschaft m Sinn des § 12 dritter Fall StGB und unmittelbare (Mit-)Täterschaft rechtlich gleichwertig. Soweit aber der Beschwerdeführer daraus abzuleiten sucht, daß sich "dies bei der Strafzumessung entscheidend hätte auswirken müssen", genügt - vor Eingehen auf die gleichfalls erhobene Berufung - der Hinweis, daß das Schöffengericht die "untergeordnete Tatbeteiligung" des Angeklagten ohnedies als Milderungsgrund gewertet hat (US 84).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dipl.Ing. B*** war daher gleichfalls zu verwerfen.

Zur Beschwerde des Angeklagten Heinz L***

gegen das Urteil vom , ON 284/Band XV:

Mit dem oben bezeichneten Urteil wurde der am geborene Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater Heinz L*** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien mit dem Vorsatz, Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte von Versicherungsunternehmungen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorspiegelung, es lägen Schadensereignisse vor, woraus Ersatzansprüche wegen der Beschädigung von Sachen durch Verwendung von Kraftfahrzeugen erhoben würden, oder die den jeweiligen Versicherer zur Leistung auf Grund von Kasko-Versicherungsverträgen verpflichten würden, zu Zahlungen zugunsten der Firma F***, somit zu Handlungen verleitet, welche die nachgenannten Versicherungen am Vermögen schädigten, und zwar

1. dadurch, daß er Ende Feber 1980

a) mit einer Schadenanzeige, die er gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Hans Dieter S*** hergestellt und letzterem zur Geltendmachung von Ansprüchen überlassen hatte, seinem Kasko-Versicherer, nämlich der B***-Versicherung fälschlich meldete, der am 23.Feber 1980 von ihm gelenkte PKW der Marke Alfa Romeo Alfetta 2000, Kennzeichen W 550.433, sei bei einem Verkehrsunfall, durch ein von Johann T*** gelenktes Fahrzeug beschädigt worden, worauf der Versicherer für den geltend gemachten Kasko-Anspruch am 40.670 S leistete;

b) unter Anleitung des zuvor genannten Hans Dieter S*** einen Mietvertrag samt Rechnung unterfertigte und dem Genannten zur Geltendmachung von Ansprüchen überließ, zur strafbaren Handlung des abgesondert verfolgten Johann T*** beigetragen, der als Lenker des PKW Ford-Taunus, Kennzeichen N 315.883, seinem Haftpflichtversicherer, nämlich der I***, Internationale Unfall- und Schadenversicherung Aktiengesellschaft (im folgenden kurz: I***-Versicherung) fälschlich sein Verschulden an dem oben unter Punkt a) geschilderten Unfall meldete, worauf der Versicherer für die geltend gemachten Haftpflichtansprüche im November 1980 34.022 S für Selbstbehalt, Mietwagenkosten und Wertminderung leistete;

2. dadurch, daß er Ende Jänner 1981 mit einer Schadenanzeige zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung der B***-Versicherung als seinem Haftpflichtversicherer fälschlich meldete, er habe am mit seinem PKW der Marke Steyr-Fiat, Kennzeichen

W 440.597, einen Verkehrsunfall verschuldet, bei welchem der von dem abgesondert verfolgten Alfred S*** gelenkte PKW der Marke Alfa Giulietta, Kennzeichen N 214 E 18, beschädigt worden sei, worauf der Versicherer für die geltend gemachten Haftpflichtansprüche im März und April 1981 insgesamt 61.620,86 S, also einen um 32.292 S höheren Betrag leistete als er bei Inanspruchnahme der Kasko-Versicherung des Alfred S*** hätte leisten müssen.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z 5 und 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L***, der keine Berechtigung zukommt.

In der Mängelrüge (Z 5) bekämpft er der Sache nach unter dem Gesichtspunkt einer unvollständigen bzw. unzureichenden Begründung des Ausspruchs über seine Täterschaft in Wahrheit nur in unzulässiger und damit unbeachtlicher Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung, indem er Verfahrensergebnisse, auf Grund derer das Erstgericht in ihrem Zusammenhalt denkrichtig auf die Verübung der Betrugstaten durch ihn geschlossen hat, aus dem Zusammenhang gerissen mit dem Ziel erörtert, aufzuzeigen, daß eine isolierte Betrachtung nicht zu derartigen Folgerungen zwinge. Entgegen dem Beschwerdevorbringen lassen die Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit keinen Zweifel daran, daß es sich bei dem in Rede stehenden PKW der Marke Alfa Romeo Alfetta um ein auf den Leasing-Weg erworbenes Fahrzeug handelte. Daß aber der Beschwerdeführer zu den "Verantwortlichen" der E*** GesmbH gehöre, hat das Erstgericht gar nicht festgestellt; es brachte vielmehr lediglich zum Ausdruck (vgl. insbesondere US 10 und 15), daß der Angeklagte durch seine ständigen geschäftlichen Kontakte zu der bezeichneten Leasingfirma gute Geschäftsverbindungen unterhalten hat. Bei dem Einwand hinwieder, die Urteilsfeststellung, wonach der Angeklagte bei Unterfertigung des Mietvertrages (S 201/X) wußte, daß S*** mit Hilfe der von ihm zu vervollständigenden Urkunden ungerechtfertigte Ansprüche an Versicherungsunternehmungen zu stellen beabsichtigte, sei willkürlich getroffen, übergeht die Beschwerde jene Passagen, in denen sich das Urteil nicht nur mit der Verantwortung des Angeklagten, sondern auch mit den Angaben des Hans Dieter S*** eingehend auseinandergesetzt hat, jedoch unter Abwägung aller Umstände, insbesondere auch der Tatsache, daß im Zuge der Polizeierhebungen insgesamt dreizehn Schadensakten von Versicherungen beigeschafft werden konnten, in denen Heinz L*** als Unfallbeteiligter aufschien (US 20), beweiswürdigend zur Überzeugung gelangte, daß die Urkunden "absprachegemäß verfertigt und verwendet" wurden und die Geltendmachung unberechtigter Versicherungsansprüche "von Anfang an vom Wollen des Angeklagten" umfaßt war (US 14, 25 ff, 28). Der Einwand aber, das Ersturteil bringe in diesem Zusammenhang zum Ausdruck, die Aussage des Angeklagten vom (S 39/X) stelle ein "Geständnis" dar, gibt die bezüglichen Urteilsausführungen (US 22) nicht aktengetreu wieder. Bleibt doch dabei vollkommen unberücksichtigt, daß das Schöffengericht insoweit lediglich zum Ausdruck brachte, daß die Staatsanwaltschaft aus den den Angeklagten betreffenden (dreizehn) Versicherungsfällen nur jene (beiden) Fälle angeklagt hat, "bei denen sie aus seinen (des Angeklagten) Vernehmungen vor dem Sicherheitsbüro eine Art Geständnis herauslesen konnte" (US 21 f). Mit diesen Polizeiangaben des Angeklagten hat sich das Erstgericht ausführlich auseinandergesetzt und sogar darauf hingewiesen, daß "aus diesen Angaben allein kein Geständnis zur subjektiven Tatseite herausgelesen" werden könne (US 22).

Schließlich versagt auch der Beschwerdeeinwand, dem Angeklagten sei im gegebenen Zusammenhang keinerlei Vermögensvorteil zugekommen. Die urteilsgegenständlichen Zahlungen durch die genannten Versicherer erfolgten am an die Firma F*** (US 12) und an die E*** GesmbH (US 13). Daß aber der Angeklagte nicht sich selbst, sondern Dritte unrechtmäßig bereichert hat - der Betrugstatbestand nach § 146 StGB erfordert "... sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern ..." - ist schon dem Urteilsspruch mit einer jeden Zweifel ausschließenden Eindeutigkeit zu entnehmen (US 2).

Die Mängelrüge zum Schuldspruchfaktum laut Punkt 2 des Urteilssatzes wendet sich unter der Behauptung einer unvollständigen und offenbar unzureichenden Begründung gegen die Urteilsannahme, der in der Schadenmeldung enthaltene Verkehrsunfall vom (im Kreuzungsbereich der Geblergasse mit der Ortliebgasse) sei fingiert worden. Das bezügliche Vorbringen erschöpft sich indes abermals in dem Vorwurf, das Erstgericht habe den (entlastenden) Angaben des abgesondert verfolgten Alfred S*** und der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu Unrecht den Glauben versagt. Die Beschwerde übergeht zudem, daß das Schöffengericht die den Schuldspruch tragenden Feststellungen im wesentlichen auf die eigenen Angaben des Angeklagten vor dem Sicherheitsbüro stützte (vgl. US 33 iVm S 40/X), wo er ausdrücklich zugab, im gegebenen Zusammenhang eine Gefälligkeits-Schadenmeldung erstattet zu haben, damit Alfred S*** für einen von diesem verschuldeten Schaden nicht aufkommen müsse. Wenn die Beschwerde insoweit eine Scheinbegründung mit dem Argument ins Treffen führt, das Urteil spreche selbst davon, daß dieses Geständnis im Sicherheitsbüro "durch Druck" zustande gekommen sei, ignoriert sie, daß sich das Erstgericht mit dieser vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung geänderten Verantwortung gleichfalls eingehend auseinandergesetzt hat. Es gelangte jedoch gemäß § 258 Abs. 2 StPO zur Überzeugung, daß es sich dabei um den "Druck der Beweismittel" - damit ersichlich gemeint: um erdrückende Beweise - handelte, die den Angeklagten zu diesem Geständnis veranlaßten, wobei es im Einklang mit den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung zum Ausdruck brachte, daß der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung vor dem Sicherheitsbüro am vor Ablegen des bezüglichen Geständnisses in neun Fällen und darnach auch noch in weiteren fünf Fällen seine Täterschaft bzw. Tatbeteiligung in Abrede stellte, dies jedoch vorliegendenfalls deshalb nicht tun konnte, weil die bezügliche Urkunde (S 535, 536/X) vom Angeklagten als Lenker und Versicherungsnehmer nicht nur unterfertigt, sondern auch in Ansehung aller weiteren Daten selbst ausgefüllt worden war (US 35 f). Entgegen dem Beschwerdevorbringen konnte das Schöffengericht aber auch aus dem persönlichen Naheverhältnis des Angeklagten als damaligem ("100 %igen" - vgl. S 371/XIV) Treuhänder der Firma F*** mit deren damaligem Geschäftsführer Alfred S***, wie auch aus der an sich schon auffallenden Firmenaufschrift F*** auf dem Fahrzeug des Angeklagten und dem Umstand, daß S*** trotz dessen auf eigenen Wunsch erfolgten Ausscheidens aus der Firma finanziell abgefertigt wurde, im Einklang mit den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung den Schluß ziehen, daß ein Unfall mit derart hohem (mehrfachen) Auffälligkeitswert in der Erinnerung jedenfalls haften geblieben sein mußte (US 38 ff). Es kann daher in Ansehung der Feststellung, daß die Beschädigung des von Alfred S*** am gelenkten PKW, Kennzeichen N 214 E 18, auf eine Art herbeigeführt wurde, die keine Ersatzpflicht einer Versicherung begründet (US 29) - in welchem Zusammenhang das Erstgericht auch noch ins Treffen führte, daß der Angeklagte aus einer für sein Fahrzeug bestehenden Kasko-Versicherung keine Leistungen in Anspruch genommen hat (US 41 ff) - von einer Scheinbegründung keine Rede sein.

In der Rechtsrüge (Z 9 lit. b) reklamiert der Beschwerdeführer den Strafaufhebungsgrund tätiger Reue (§ 167 StGB) mit der Argumentation für sich, daß der ihm angelastete Schadensbetrag von rund 107.000 S in dem zwischen der Firma F*** einerseits und der B***-Versicherung andererseits am auch unter seiner persönlichen Mitwirkung abgeschlossenen "Generalvergleich" auf Bezahlung eines "Generalvergleichsbetrages" von 250.000 S an die genannte Versicherung Deckung finde.

Diesem in Ansehung der geschädigten Versicherer

undifferenzierten Beschwerdevorbringen ist zunächst zu entgegnen, daß zu Punkt 1/b des Urteilssatzes Geschädigte nicht die B***-Versicherung, sondern die I***-Versicherung war, hinsichtlich welcher der Beschwerdeführer eine Schadensgutmachung selbst nicht behauptet hat.

Dem Beschwerdevorbringen kommt aber auch im übrigen aus den zutreffenden Rechtsausführungen des Erstgerichtes (US 47 ff) keine Berechtigung zu. Ihnen ist noch folgendes hinzuzufügen: Tätige Reue kann dem Beschwerdeführer auch in jenen Fällen, in denen die B***-Versicherung geschädigt war, deshalb nicht zustatten kommen, weil er selbst weder Schadensgutmachung geleistet, noch eine Vereinbarung bezüglich der ihm hier zur Last liegenden Betrugsfakten mit der B***-Versicherung getroffen hat. Nach den Urteilsfeststellungen (US 55) wußte die geschädigte B***-Versicherung weder von den beiden hier aktuellen Fakten noch von der Person des Beschwerdeführers als Täter. In Unkenntnis des tatsächlichen Umfangs des von dem abgesondert verfolgten Hans Dieter S*** und seinen Komplizen insgesamt angerichteten Schadens ließ sie sich auf eine vergleichsweise Pauschalabgeltung nicht etwa durch den Angeklagten, sondern durch die Firma F*** ein und sagte zu, von weiteren Schritten unter anderem dann abzusehen, wenn die Firma F*** eine Pauschalsumme von 250.000 S leistet, wenn keine weiteren Malversationen gesetzt werden und wenn auf bestimmte Prämienvorteile verzichtet wird. In Ansehung dieser mit den Vertretern der B***-Versicherung Dr. Kurt S*** und Karl S*** bei einer Besprechung getroffenen Vereinbarung (vgl. hiezu S 401 und 403/XIII sowie S 26 ff, 31 ff/XIV) ist zunächst zu berücksichtigen, daß der Angeklagte L*** seinen Angaben in der Hauptverhandlung zufolge (S 371/XIV) lediglich als Treuhänder tätig war, wirtschaftlich jedoch an der Firma F***, aus deren Mitteln der "Vergleichsbetrag" von 250.000 S am an die B***-Versicherung geleistet wurde, nicht beteiligt war. Hinzu kommt, daß - entgegen dem Beschwerdestandpunkt - von einer vollständigen Schadensgutmachung dann nicht gesprochen werden kann, wenn der tatbedingte Schaden, sei es durch die in Rede stehende Zahlung oder aber auf andere Weise (im Rahmen einer Generalbereinigung strittiger Ansprüche) vergleichsweise abgegolten wurde. Steht doch der im Wesen eines Vergleichs gelegene Teilverzicht der Annahme einer zur tätigen Reue nach § 167 StGB erforderlichen Gutmachung des ganzen aus der Tat entstandenen Schadens geradezu entgegen (vgl. Dokumentation 178; EvBl. 1980/69). Wie bereits bei Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*** dargelegt wurde, kann ein (vollständiger oder teilweiser) Verzicht auf die Erstattung des gesamten Schadens dessen vom Gesetz verlangter tatsächlicher Gutmachung nur dann, und zwar im Wege einer zugunsten des Täters zulässigen Analogie, gleichgehalten werden, wenn sich letzterer durch ein effektives und ernstliches Anbot vollen Schadenersatzes darum bemüht und der Geschädigte selbst dieses Bemühen durch einen freiwilligen schenkungsweisen Schulderlaß gleichsam unterläuft, sodaß die Situation aus der Sicht des Reuewilligen nach allen für die gesetzlich vorgesehene Strafaufhebung maßgebenden Gesichtspunkten nicht anders zu beurteilen ist, als eine wirkliche Gutmachung durch den Täter mit anschließender schenkungsweiser Rückerstattung des Geleisteten an ihn im Sinn des § 167 Abs. 2 StGB, oder als ein ernstliches Bemühen seinerseits in Verbindung mit einer Erstattung in seinem Namen durch einen Dritten gemäß § 167 Abs. 4 StGB (vgl. ÖJZ-LSK 1984/66; EvBl. 1980/70; Leukauf-Steininger aaO RN 18; Kienapfel BT II2 RN 37 je zu § 167).

Da sohin weder von einem Anbot vollen Schadenersatzes durch den Angeklagten L*** noch von einem schenkungsweisen Verzicht durch die geschädigte B***-Versicherung (ihm gegenüber) die Rede sein kann, wurde die Strafaufhebung durch tätige Reue vom Schöffengericht zu Recht abgelehnt.

Es war demnach auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L*** zu verwerfen.

Zur Beschwerde des Angeklagten Heinz Z***

gegen das Urteil vom , ON 287/Band XV:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am geborene (Molkerei-)Angestellte Heinz Z*** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, schuldig erkannt. Darnach hat er in der Zeit vom April 1979 bis Oktober 1983 in Wien mit Bereicherungsvorsatz in elf Fällen Angestellte von Versicherungsunternehmungen (nämlich der B***-Versicherung und der Z***-K***-Versicherung) durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Meldung von Verkehrsunfällen, die sich in Wahrheit nicht ereignet hatten bzw. hinsichtlich welcher eine Leistungspflicht des jeweiligen Versicherers ausgeschlossen war, zur Bezahlung von Versicherungsleistungen verleitet (bzw. hiezu beigetragen), welche die betroffenen Versicherungen um insgesamt rund 900.000 S am Vermögen schädigten, wobei er die schweren Betrügereien in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Punkte 1-10/b des Urteilssatzes).

Der vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch erhobenen, auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Soweit sich die Mängelrüge (Z 5) gegen den (nach § 147 Abs. 3 StGB qualifizierten) Grundtatbestand des Betruges richtet, genügt der Hinweis, daß die den bezüglichen Schuldspruch tragenden Urteilsannahmen - worauf das Erstgericht ausdrücklich Bezug nimmt (vgl. insbesondere US 90, 96) - in der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers eine zureichende Stütze finden; war er doch - was auch die Beschwerde nicht in Abrede stellt - hinsichtlich sämtlicher Anklagepunkte uneingeschränkt (also auch in Ansehung des Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatzes) geständig (vgl. insbesondere S 81/XV).

Der Einwand, daß sich seine Aktivität - außer beim Schuldspruchfaktum 3 (mit einem allerdings allein schon 100.000 S übersteigenden Schaden) - auf die Unterfertigung unrichtiger, vom abgesondert verfolgten Hans Dieter S*** verfaßten

Schadensmeldungen beschränkt habe, wie auch die Frage, in welchem (exakten) Umfang der Angeklagte aus den bei den einzelnen Betrugstaten erlisteten Geldbeträgen teils unmittelbar, teils mittelbar (durch ihm von S*** gewährte Gratisreparaturen bzw. Zuwendungen an Zubehör und Ersatzteilen usw.) wirtschaftliche Vorteile gezogen hat, betreffen abgesehen davon, daß der Angeklagte an der Planung der einzelnen Betrugstaten jeweils mitgewirkt sowie die Schadensmeldungen wiederholt selbst ausgefüllt und damit nicht nur, wie in Ansehung der Schuldspruchfakten 7 und 8, blanko unterschrieben hat, keine entscheidende Tatsache. Muß sich doch die für den Tatbestand des Betruges vorausgesetzte Bereicherungstendenz lediglich darauf beziehen, sich "oder einen Dritten" unrechtmäßig zu bereichern. Ein exaktes Wissen des Angeklagten um die genaue Schadenshöhe hinwieder hat das Erstgericht nicht angenommen. Die Feststellung aber, daß die für die Qualifikation als schwerer Betrug nach § 147 Abs. 3 StGB aF (zum Zeitpunkt der Tatbegehung und des Urteils erster Instanz) bedeutsame Wertgrenze von 100.000 S bei den dem Angeklagten zur Last liegenden Betrugstaten überschritten wurde, wie auch die Annahme seines auf die Herbeiführung eines insgesamt 100.000 S übersteigenden Schadens gerichteten (zumindest bedingten) Vorsatzes findet darin, daß dem Angeklagten, wie bereits dargelegt wurde, ja allein schon aus der Betrugstat laut Punkt 3 des Urteilssatzes (im August 1979) ein 100.000 S übersteigender Betrag zugeflossen ist, zureichende Deckung.

Gegen die Urteilsannahme gewerbsmäßiger Begehung der ihm zur Last liegenden Betrugstaten wendet der Beschwerdeführer das Fehlen jeglicher Anhaltspunkte hiefür mit dem Hinweis ein, das Gericht könne keine einzige Besprechung zwischen ihm und dem abgesondert verfolgten Hans Dieter S*** anführen, welche "die fortgesetzte Begehung von Betrügereien" zum Gegenstand gehabt hätte. Der Beschwerdeführer übersieht dabei zum einen, daß gewerbsmäßiges Handeln eine ausdrückliche Absprache mit einem Beteiligten keineswegs voraussetzt; zum anderen hat das Schöffengericht die Annahme gewerbsmäßigen Handelns nicht auf eine solche Absprache gestützt. Es hat eine derartige Absicht vielmehr aus seinem ständigen - vom Beschwerdeführer selbst zugegebenen (vgl. insbesondere S 83, 85, 89/XV) - hohen Geldbedarf, aber auch aus seinem zielstrebigen (oftmals wiederholten) gleichartigen Vorgehen und der genauen Planung der Betrugstaten abgeleitet (US 94). Diese von den Tatrichtern aus den angeführten Prämissen gezogene Schlußfolgerung entspricht den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einen "zwingenden" Schluß vermißt, übersieht er, daß gemäß § 258 Abs. 2 StPO auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht zur Feststellung von Tatsachen berechtigen (vgl. ÖJZ-LSK 1982/98; Mayerhofer-Rieder StPO aaO ENr. 26 ff zu § 258).

Mit der Subsumtionsrüge (Z 10) wendet sich der Angeklagte gegen die rechtliche Qualifikation der Tathandlungen als schweren gewerbsmäßigen Betrug nach dem zweiten Fall des § 148 StGB mit der Argumentation, daß diese Annahme eine auf fortgesetzte Begehung schwerer Betrügereien - nach Meinung der Beschwerde mit einem in jedem einzelnen Fall 100.000 S übersteigenden Schaden - voraussetze. Der Beschwerdeführer ist auch damit nicht im Recht; denn nach den hier - bezogen auf die zur Tatzeit und zum Zeitpunkt des Urteils erster Instanz - aktuellen Wertqualifikationen ist ein Betrug bereits mit einem 5.000 S übersteigenden Schaden zum "schweren" Betrug qualifiziert (§ 147 Abs. 2 StGB aF) und damit für die Annahme gewerbsmäßigen schweren Betruges nach § 148 zweiter Fall StGB ausreichend.

Wenn auch dieser Beschwerdeführer schließlich - allerdings verfehlt unter dem Gesichtspunkt einer Aktenwidrigkeit (Z 5) - der Sache nach eine unrichtige Subsumtion (Z 10) daraus abzuleiten versucht, daß er nur in einem einzigen Fall (nämlich in Ansehung des Schuldspruchfaktums 3) als unmittelbarer Täter anzusehen sei, genügt, abgesehen von der zutreffenden Argumentation des Schöffengerichts im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (US 94 f), auch hier der Hinweis darauf, daß selbst ein Vergreifen in der Täterschaftsform - bei (wie hier) ausreichenden Feststellungen in tatsachenmäßiger Beziehung - angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der im § 12 StGB angeführten Modifikationen eines einheitlichen Täterbegriffes keine materiellrechtliche Nichtigkeit zu bewirken vermag (vgl. abermals Leukauf-Steininger aaO § 12 RN 57 f).

Auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Z*** war daher zu verwerfen.

Zur Beschwerde des Angeklagten Günter M***

gegen das Urteil vom , ON 319/Band XV:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am geborene Kaufmann (Versicherungsmakler und Kreditvermittler) Günter M*** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien unter Mitwirkung des abgesondert verfolgten Hans Dieter S*** mit dem Vorsatz, sich und Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, zur Ausführung der Betrugstaten nachgenannter Personen, die Versicherungsangestellte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung leistungsbegründender Schadensereignisse aus Verkehrsunfällen, zu Zahlungen zugunsten der Firma F***, sohin zu Handlungen verleiteten, welche die betroffenen Versicherungen am Vermögen schädigten, beigetragen, und zwar:

1. des abgesondert verfolgten Dipl.Ing. Ludwig B*** - der Ende August 1980 mit einer Schadenanzeige (zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung), die er gemeinsam mit Hans Dieter S*** hergestellt und diesem zur Geltendmachung von Ansprüchen überlassen hatte, der B***-Versicherung als Haftpflichtversicherer der Dipl.Ing. Ludwig B*** GesmbH als deren Geschäftsführer fälschlich meldete, er habe mit dem Firmen-LKW der Marke Renault Saviem SG 3, Kennzeichen W 759.656, am das abgestellte, für Günter M*** zugelassene Motorrad der Type Yamaha XS 1100, Kennzeichen W 13.038, schwer beschädigt, worauf der Versicherer für den geltend gemachten Haftpflichtanspruch am 76.068 S leistete - indem er Vollmachten sowie Formulare unterfertigte und Hans Dieter S*** überließ, damit dieser die Urkunden nach deren Vervollständigung durch Einfügen von Daten und Beträgen zur Geltendmachung des vorgespiegelten Anspruchs verwende;

2. des abgesondert verfolgten Walter S*** - der Ende August 1983 in einer Schadenanzeige (zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung), die er gemeinsam mit Hans Dieter S*** hergestellt und letzterem zur Geltendmachung von Ansprüchen überlassen hatte, der Z***-K***-Versicherung als Haftpflichtversicherer der Anna S*** fälschlich meldete, er habe am als Lenker des PKW der Marke Opel-Kadett, Kennzeichen W 563.803, den geparkten PKW der Eva Martina G***, Marke Alfetta 1600, Kennzeichen W 235.703, an der linken Fahrzeugseite beschädigt, worauf die Versicherung für die geltend gemachten Haftpflichtansprüche am 75.610 S leistete - indem er mit Hans Dieter S*** das gemeinsame Vorgehen besprach, seine Lebensgefährtin Eva Martina G*** zur Unterfertigung von Vollmachten und Formularen anhielt und diese Hans Dieter S*** übergab, damit der Genannte die Urkunden nach deren Vervollständigung durch Einfügen von Daten und Beträgen zur Geltendmachung des vorgespiegelten Anspruchs verwende. Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 9 lit. b und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Berechtigt ist die Subsumtionsrüge (Z 10), mit welcher der Beschwerdeführer in Ansehung der (schadenbezogenen Wert-)Qualifikation nach § 147 Abs. 3 StGB (Herbeiführung eines 100.000 S übersteigenden Schadens) das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite einwendet.

Die Urteilsausführungen, wonach der Angeklagte wußte, daß Hans Dieter S*** vorhatte, mit Hilfe der zu vervollständigenden Urkunden fingierte Ansprüche an Versicherungsunternehmungen zu stellen (US 22), bzw. wonach abgesehen davon, daß "ein anderes Wollen als das festgestellte kaum denkbar ist", auch die "subjektiven Umstände von Günter M*** ausdrücklich zugestanden" wurden (US 23), bezieht sich ersichtlich (bloß) auf den Grundtatbestand des Betruges, also auf ein Handeln des Angeklagten mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz. In Ansehung der Qualifikation nach § 147 Abs. 3 StGB hingegen ist der Urteilsbegründung lediglich zu entnehmen, daß der Betrug "im Hinblick auf die Bestimmung des § 29 StGB zum Verbrechen qualifiziert ist" (vgl. US 5 und 23). Dadurch wird jedoch die Annahme der bezüglichen Wertqualifikation nur in objektiver Hinsicht abgedeckt. Daß hievon die subjektive Tatseite, nämlich ein zumindest bedingt vorsätzliches Handeln des Angeklagten M*** mit Beziehung auf einen 100.000 S jedenfalls übersteigenden Betrugsschaden nicht erfaßt sein kann, ergibt sich, abgesehen davon, daß zwischen den beiden dem Angeklagten zur Last liegenden Tathandlungen ein Zeitraum von rund drei Jahren liegt, daraus, daß der Tatbeitrag des Beschwerdeführers im wesentlichen in der Leistung von Blankounterschriften auf verschiedenen von Hans Dieter S*** beigestellten Urkunden bzw. in einem Fall in der Beschaffung solcher Unterschriften durch die Lebensgefährtin des Angeklagten bestand, der von den Sachverständigen geschätzte Reparaturaufwand zum Schuldspruchfaktum 1 mit 48.754 S (US 12) und zum Faktum 2 mit 46.356 S geschätzt wurde (US 17) und der Angeklagte nur aus der dem Schuldspruchfaktum 1 zugrundeliegenden Betrugstat eine "Leistung" (von 45.000 S) erhalten hat.

Der von der Beschwerde sohin zutreffend gerügte Feststellungsmangel erfordert die Urteilsaufhebung in Ansehung der Qualifikation nach § 147 Abs. 3 StGB. Eine Erneuerung des erstinstanzlichen Verfahrens ist hingegen auch hier nicht erforderlich, weil durch das mittlerweile in Kraft getretene StRÄG 1987 die Wertgrenzen erhöht wurden. Im erneuerten Verfahren müßte das Gericht auch im vorliegenden Fall gemäß Art. XX Abs. 1 letzter Satz StRÄG 1987 in Verbindung mit §§ 1, 61 StGB die Qualifikationsnorm des § 147 Abs. 3 StGB nF zugrundelegen. Da jedoch nach der Aktenlage die nunmehr maßgebende (angehobene) Wertgrenze von 500.000 S keinesfalls überschritten, die Wertgrenze des § 147 Abs. 2 StGB nF (von 25.000 S) aber jedenfalls überschritten wurde, ist - ebenso wie beim Angeklagten B*** - auch hier die Strafe vom Obersten Gerichtshof neu zu bemessen.

Unbegründet ist die Rechtsrüge (Z 9 lit. b) hingegen, mit welcher auch der Angeklagte M*** zum Schuldspruchfaktum 1 Straflosigkeit wegen tätiger Reue mit der Argumentation reklamiert, daß der von den abgesondert verfolgten Hans Dieter S*** und Heinz L*** namens der Firma F*** mit der

B***-Versicherung getroffenen Vereinbarung zufolge alle bis begangenen Betrugsdelikte durch die Bezahlung des verglichenen - und an dem genannten Tag von S***

bezahlten - Betrages abgegolten seien, zumal er S*** im Zug dieser Verhandlungen mit der genannten Versicherung ersucht habe, auch für ihn Schadensgutmachung zu leisten.

Auszugehen ist demnach davon, daß der Angeklagte M*** auch seinen Angaben zufolge selbst keine Schadensgutmachung geleistet hat. Er kann sich demnach nur auf die Bestimmung des § 167 Abs. 4 StGB stützen, wonach der Täter, der sich um die Schadensgutmachung ernstlich bemüht hat, dann nicht zu bestrafen ist, wenn ein Dritter in seinem Namen oder wenn ein anderer an der Tat Mitwirkender den ganzen aus der Tat entstandenen Schaden unter den im Absatz 2 (des § 167) genannten Voraussetzungen (nämlich der Freiwilligkeit und Rechtzeitigkeit) gutmacht. Abgesehen davon, daß nach dem Vorbringen des Angeklagten keine Rede davon sein kann, daß er sich selbst um die Schadensgutmachung ernstlich bemüht hat, kommt auch hier der Umstand zum Tragen, daß eine volle Schadensgutmachung nicht erfolgt ist. Von einer solchen kann nämlich der Beschwerdeauffassung zuwider - wie bereits an anderer Stelle dargelegt wurde - dann nicht gesprochen werden, wenn der tatbedingte Schaden - im Rahmen einer Generalbereinigung, bei welcher die Vertreter der B***-Versicherung allerdings über den tatsächlichen Schadensumfang im unklaren gelassen und von S*** eine aus seiner Sicht für die damalige wirtschaftliche Situation der Firma F*** noch tragbare Zahlung angestrebt wurde (vgl. S 26 ff, 31 ff/XIV) - vergleichsweise abgegolten wurde; steht doch der im Wesen eines Vergleichs gelegene Teilverzicht - abgesehen davon, daß hier, wie ebenfalls bereits dargetan wurde, die tatsächliche Schadenshöhe der B***-Versicherung als Vergleichspartner gar nicht bekannt war - anders als etwa die einer Zahlung gleichkommende einverständliche Aufrechnung kompensabler Forderungen der Annahme einer zur tätigen Reue nach § 167 StGB erforderlichen Gutmachung des ganzen aus der Tat entstandenen Schadens geradezu entgegen (vgl. die EB zur RV des StGB S 312; EvBl. 1980/69 ua). Im übrigen kann in diesem Zusammenhang zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erörterung des bezüglichen Beschwerdevorbringens der Angeklagten Jörg B*** und Heinz L*** verwiesen werden.

In diesem Umfang war demnach die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*** zu verwerfen.

Zur Beschwerde des Angeklagten Gerhard B***

gegen das Urteil vom , ON 345/Band XVI:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am geborene Kraftfahrzeugmechanikermeister Gerhard B*** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien unter Mitwirkung des abgesondert verfolgten Hans Dieter S*** mit dem Vorsatz, Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte von Versicherungsunternehmungen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung von aus fingierten Verkehrsunfällen resultierenden Ersatzansprüchen bzw. von Leistungen auf Grund von Kasko-Versicherungsverträgen zu Zahlungen zugunsten der Firma F***, demnach zu Handlungen verleitet, welche die Versicherer am Vermögen schädigten, und zwar

1. dadurch, daß er Anfang August 1979 in einer von ihm als Lenker und Versicherungsnehmer unterfertigten Schadenanzeige (zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung), die er Hans Dieter S*** zur Geltendmachung von Ansprüchen überlassen hatte, der B***-Versicherung als seinem Haftpflichtversicherer fälschlich meldete, er habe am als Lenker des PKW der Marke Datsun, Kennzeichen W 366.718, auf Grund eines Fahrfehlers einen Unfall verschuldet, bei welchem der in der Steinergasse (in Wien-Hernals) abgestellt gewesene PKW der Marke B*** 3,0, Kennzeichen

T 84.218, des (abgesondert verfolgten) Dipl.Ing. Ludwig B*** ich beschädigt worden sei, worauf die Versicherung für die aus der Haftpflicht geltend gemachten Ansprüche am 61.567,80 S (nämlich 32.310,67 S für Reparaturkosten und 29.257 S für Mietwagenkosten) leistete;

2. indem er Anfang Oktober 1979 zur Ausführung der strafbaren Handlung, bei welcher der insoweit nicht verfolgte Peter G*** mit Schadenanzeigen (zur Autohaftpflicht- und Kaskoversicherung), die er als Lenker und Versicherungsnehmer unterfertigt und die vom abgesondert verfolgten Hans Dieter S*** zur Geltendmachung von Ansprüchen verwendet wurden, der B***-Versicherung als seinem Haftpflichtversicherer fälschlich meldete, er habe am in Wien-Liesing, im Kreuzungsbereich der Anton-Baumgartner-Straße mit der Erlaaerstraße auf Grund eines Aufmerksamkeitsfehlers einen Auffahrunfall verschuldet, bei welchem sein PKW der Marke Alfa Romeo Alfetta 2000, Kennzeichen W 303.576, im Frontbereich und der von B*** gelenkte PKW der Marke Alfa-Sud, Kennzeichen W 512.278, im Heckbereich beschädigt worden seien, worauf die Versicherung für die geltend gemachten Kasko- und Haftpflichtansprüche am 61.438,12 S (als Reparaturablöse für den PKW Alfetta 2000) und am 39.344,38 S (nämlich 29.176,68 S an Reparaturkosten für den PKW Alfa-Sud und 10.167,70 S für Mietwagenkosten) leistete, dadurch beigetragen, daß er sich als Unfallsgegner zur Verfügung stellte, Vollmachten und Formulare unterfertigte (S 397, 399, 403/XII) und sie Hans Dieter S*** überließ, damit dieser die vorgetäuschten Ansprüche durch Vorlage der hinsichtlich der Daten und Beträge ergänzten Urkunden geltend machen könne;

3. dadurch, daß er Mitte November 1979 mit einer von ihm als Fahrzeuglenker und Versicherungsnehmer unterfertigten Schadenanzeige (zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung), die er Hans Dieter S*** zur Geltendmachung von Ansprüchen überlassen hatte, der Z***-K***-Versicherung als seinem Haftpflichtversicherer fälschlich meldete, er habe am als Lenker des PKW der Marke Alfa-Sud, Kennzeichen W 512.279, in der Anton-Baumgartner-Straße durch Verletzung des Vorrangs einen Verkehrsunfall verschuldet, bei welchem der von Leopoldine G*** gelenkte PKW der Marke Mercedes 230/8, Kennzeichen W 692.889, an der rechten Fahrzeugseite beschädigt worden sei, worauf der Versicherer am für die geltend gemachten Haftpflichtansprüche 46.912 S (an Reparatur-, Mietwagen- und Vertretungskosten) leistete. Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 4, 5 und 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Den Verfahrensmangel (Z 4) erblickt er in der Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung am gestellten Beweisantrages (S 227 f/XVI) auf "Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, daß er in der Zeit der Haft durch die Einnahme der von ihm genannten, namentlich angeführten Medikamente zurechnungsunfähig war (und sich) daher der Bedeutung seiner Aussage und der Tragweite seiner Aussage nicht bewußt war". Das Schöffengericht lehnte die begehrte Beweisaufnahme mit der - ergänzend auch im schriftlich ausgefertigten Urteil enthaltenen - Begründung ab (S 229 f/XVI und US 28 f), daß der Antrag nur zur Verschleppung gestellt worden sei; die Prüfung der polizeilichen Vernehmungsprotokolle zeige nämlich, daß die Krankheit des Angeklagten - der nach dem in der Hauptverhandlung vorgelegten ärztlichen Schreiben an Bluthochdruck, Dickdarmentzündung, überhöhten Blutfetten, latenter Zuckerkrankheit und rezidivierender Muskelentzündung der Lendengegend ("Hexenschuß") leidet - und die von ihm behauptete Medikamenteneinnahme (vgl. hiezu

S 209, 216 f/XVI iVm mit den Beilagen zum Hauptverhandlungsprotokoll ON 344/XVI) seine Aussage deshalb nicht beeinflußten, weil er zum einen vor der Polizei nur ein Teilgeständnis abgelegt und dieses im übrigen auch noch später vor dem Untersuchungsrichter zumindest teilweise aufrecht erhalten hat. Der Argumentation des Erstgerichtes ist noch folgendes hinzuzufügen: Gemäß § 134 Abs. 1 StPO ist das Gericht lediglich dann verpflichtet, die Untersuchung des Geistes- oder Gemütszustandes eines Angeklagten durch Sachverständige zu veranlassen, wenn Zweifel darüber bestehen, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat den Gebrauch seiner Vernunft besessen oder ob er an einer Geistesstörung gelitten hat, wodurch seine Zurechnungsfähigkeit aufgehoben war. Solche Zweifel können nur Platz greifen, wenn Symptome vorliegen, die auf einen der im § 11 StGB bezeichneten Geistesdefekte hindeuten. Es müssen sich daher konkret objektive Momente ergeben haben, die bei gewissenhafter Prüfung die Geistesgesundheit und damit die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in Frage stellen. Deren Annahme (im Sinn des § 11 StGB) verlangt die Aufhebung der Dispositions- oder Diskretionsfähigkeit infolge Geisteskrankheit, Schwachsinns einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung. Nichts von all dem wurde jedoch in dem in Rede stehenden Beweisantrag behauptet und in der Verfahrensrüge releviert. Ob aber dem Angeklagten bei der Vernehmung durch die Polizei die Bedeutung und Tragweite seiner Aussage "bewußt" war, ist für die Würdigung dieser Angaben durch die Tatrichter von bloß untergeordneter Bedeutung. Diese haben nämlich der Darstellung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er habe die im Polizeiprotokoll vom enthaltenen Geständnisse (S 303 ff/VII) nur unter dem Druck einer durch die Einnahme einer Überdosis der ihm ärztlich verordneten Medikamente bewirkten geistigen Erkrankung abgelegt, mit dem Hinweis den Glauben versagt, daß er auch an diesem die Mitwirkung an weiteren Betrugsfakten ausdrücklich bestritten und diese Verantwortung im wesentlichen vor dem Untersuchungsrichter zunächst am , aber auch (nach der am erfolgten Enthaftung - vgl. S 429/VII) bei der fortgesetzten Vernehmung am aufrecht erhalten hat (S 247 ff/VII). Solcherart hat das Schöffengericht die später geänderte Verantwortung des Beschwerdeführers, die überhaupt die Voraussetzung für die Erheblichkeit der begehrten Beweisaufnahme wäre, mit durchaus denkrichtiger und mit den übrigen Verfahrensergebnissen im Einklang stehender Begründung abgelehnt. Versagt aber das Gericht mit unbedenklicher Begründung einem Angeklagten den Glauben bezüglich der Richtigkeit einer von ihm aufgestellten Behauptung, so ist es nicht gehalten, Beweise aufzunehmen, für deren Erheblichkeit die Richtigkeit dieser als unglaubwürdig abgelehnten Behauptung Voraussetzung wäre (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO aaO ENr. 67 zu § 281 Z 4). Von einer vorgreifenden Beweiswürdigung kann demnach insoweit keine Rede sein.

Durch die Ablehnung der begehrten Beweisaufnahme wurden mithin vom geltend gemachten Nichtigkeitsgrund geschützte Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt. Entgegen den Beschwerdeausführungen zur Mängelrüge (Z 5) liegt in Ansehung der Urteilsbegründung zum Schuldspruchfaktum 1 weder eine Aktenwidrigkeit noch eine offenbar unzureichende bzw. unvollständige Begründung vor. Bei der behaupteten "Aktenwidrigkeit", die darin erblickt wird, daß die Urteilsannahme, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung nach Vorhalt der die Beschädigungen am PKW B*** 3,0 wiedergebenden Lichtbilder (S 407/VII), zugegeben, daß diese Schäden nicht von ihm verursacht worden seien, mit den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht im Einklang stünden, übersieht die Beschwerde, daß das Schöffengericht die den bezüglichen Schuldspruch tragenden Konstatierungen - unter Ablehnung der geänderten Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung - insbesondere auf das (gemäß § 258 Abs. 2 StPO) für glaubwürdig erachtete Geständnis des Angeklagten im Vorverfahren (S 303, 207 a/VII) stützte. Im Kontext damit konnten die Tatrichter aber auch aus der Darstellung des Angeklagten in der Hauptverhandlung (S 207/XVI) "so wie der Schaden auf dem Lichtbild aussieht, kann er nicht gewesen sein", ohne Verstoß gegen die Denkgesetze den Schluß ziehen, daß die (fotografisch festgehaltenen) Beschädigungen am PKW des Dipl.Ing. B*** nicht vom Angeklagten verursacht worden sind. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen führt, die Urteilsgründe enthielten "keine konkreten Gründe" für die entscheidungswesentliche Feststellung, daß der in Rede stehende PKW auf eine Weise beschädigt wurde, die keinerlei Leistungsverpflichtung eines Versicherers begründete, übergeht er zum einen abermals, das vom Erstgericht diesen Konstatierungen zugrunde gelegte (eigene) Geständnis vor der Polizei; zum anderen übersieht er, daß das Erstgericht den bezüglichen Schuldspruch insbesondere auch noch darauf stützte, daß zwischen Hans Dieter S*** und dem Angeklagten (als Kraftfahrzeugmechanikermeister der Firma F***) ein besonderes (freundschaftliches) Naheverhältnis bestand und der abgesondert verfolgte Dipl.Ing. B*** seinen Angaben zufolge den der Versicherung verrechneten Mietwagen gar nicht in Anspruch genommen hat. Mag auch aus jeder dieser Prämissen für sich allein noch nicht mängelfrei der Schuldvorwurf gegen den Angeklagten abgeleitet werden können, so hat das Gericht die Verfahrensergebnisse auf ihre Beweiskraft nicht nur einzeln, sondern auch in ihrem inneren Zusammenhang zu prüfen (§ 258 Abs. 2 StPO). In ihrer Gesamtheit aber lassen die angeführten Prämissen sehr wohl denkrichtig - und auch lebensnah - jene Schlußfolgerung zu, welche die Tatrichter gezogen haben, nämlich daß der Angeklagte aus den zuvor dargelegten Gründen bei der Unterfertigung der in Rede stehenden Schadenanzeige von den von S*** geplanten Malversationen Kenntnis hatte. Von einer offenbar unzureichenden Begründung kann demnach keine Rede sein. Im Kern erschöpfen sich die bezüglichen Ausführungen wie auch der unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit erhobene weitere Einwand, die Verantwortung des Angeklagten im Vorverfahren könne nur im Zusammenhang mit seinen - allerdings ohnehin gewürdigten, vom Schöffengericht jedoch abgelehnten - "Angaben in der Hauptverhandlung" gesehen werden, nur in einer unter dem Gesichtspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 5) unzulässigen und damit unbeachtlichen Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung.

Gleiches gilt für die Beschwerdeausführungen in Ansehung des Schuldspruchfaktums 2, mit denen der Beschwerdeführer abermals unter Vernachlässigung seines vom Schöffengericht auch insoweit herangezogenen Geständnisses vor der Polizei (S 303 f/VII) ins Treffen führt, die vom Erstgericht zusätzlich herangezogenen Argumente, nämlich insbesondere der Umstand, daß dem Sachverständigen (der Versicherung) durch das atypische Demontieren von Karosserieteilen eine in Wahrheit gar nicht stattgefundene Reparatur vorgespielt werden sollte, und das Fehlen eines Schadensdatums auf dem Gutachten des Sachverständigen, stellten unstatthafte Vermutungen zu seinen Lasten und damit eine bloße Scheinbegründung dar. Wenn die Beschwerde insoweit aus dem Zusammenhang gerissen einzelne Formulierungen der Urteilsgründe wie "... ist wenig überzeugend ..." bemängelt, so lassen demgegenüber die bezüglichen Urteilspassagen (vgl. US 31, 32) in ihrer Gesamtheit keinen Zweifel daran, daß das Schöffengericht der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, wo er seine auf den einzelnen Urkunden enthaltenen Unterschriften damit zu erklären suchte, daß derartige Formblätter gewissermaßen für alle Fälle - bei Probefahrten bzw. Benützung eines Leihwagens - blanko unterschrieben worden seien, den Glauben versagte.

Auch beim Einwand einer Unvollständigkeit der Urteilsbegründung zum Schuldspruchfaktum 3 läßt die Beschwerde unberücksichtigt, daß das Schöffengericht nach einer eingehenden Analyse der (gesamten) Verantwortung des Angeklagten (vgl. US 25 ff) beweiswürdigend zur Überzeugung gelangte, daß seiner letztlich für glaubwürdig erachteten Darstellung vor der Polizei zufolge (vgl. S 304/VII) auch dieser Verkehrsunfall "nicht stattgefunden" hat, daß er vielmehr "auf Wunsch des Chefs (Hans Dieter S***) die Meldung aus Gefälligkeit unterschrieben" hat und sich dabei dessen bewußt war, daß es sich um einen fingierten Schaden handelte. Demzufolge war das Erstgericht im Interesse der gebotenen gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) nicht gehalten, sich auch noch mit der letztlich als unglaubwürdig abgelehnten (US 34 f) Aussage (S 284 f/XVI) des in diesem Verfahren als Zeugen vernommenen Hans Dieter S*** näher auseinanderzusetzen, wonach sich der Unfall zwar nicht mit dem der Versicherung gemeldeten PKW, sondern mit einem der Marke Alfa-Giulietta ereignet habe. In Wahrheit erschöpft sich auch dieses Vorbringen in einer unzulässigen Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffengerichts.

Schließlich reklamiert die Beschwerde in Ansehung des Schuldspruchfaktums 3 die "Feststellung" des Erstgerichts (US 33), der Angeklagte habe vor dem Untersuchungsrichter behauptet, das bezügliche Formblatt (Schadenmeldung) blanko unterschrieben zu haben, damit es für die Geltendmachung irgendwelcher von ihm verursachter Schäden verwendet werden könne, als aktenwidrig; er ist auch damit nicht im Recht.

Der Beschwerdeführer verkennt dabei zunächst das Wesen einer mit Nichtigkeit bedrohten "Aktenwidrigkeit" der Entscheidungsgründe, die die unrichtige Wiedergabe des Inhalts einer (protokollierten) Aussage oder einer Urkunde im angefochtenen Urteil zur Voraussetzung hat. Andererseits sind die insoweit unter dem Gesichtspunkt einer (solcherart der Sache nach geltend gemachten) offenbaren Unzulänglichkeit der Urteilsbegründung in Ansehung der damit bekämpften Konstatierung, wonach der Angeklagte die Formblätter zwar blanko unterschrieben, dabei jedoch von deren konkreter Verwendung Kenntnis hatte, erhobenen Vorwürfe des Fehlens einer Deckung durch bestimmte Verfahrensergebnisse nicht stichhältig; denn dabei werden im wesentlichen die vom Schöffengericht verwerteten weiteren Beweisergebnisse, insbesondere das Geständnis vor der Polizei (S 304/VII) und die gezielte Auswahl der die Geltendmachung von Versicherungsansprüchen eindeutig zum Ausdruck bringenden Urkunden übergangen. Im übrigen kann zwischen der die Verantwortung des Angeklagten zusammengefaßt wiedergegebenen Urteilspassage, wonach er ein Blankoformular zum Zweck der Verwendung bei von ihm verursachten Schäden unterschrieben habe (US 33), und seinen Angaben vor dem Untersuchungsrichter (S 247 b/VII), er habe Formblätter unterschrieben, wenn er bei Probefahrten irgendwelche Schäden verursacht habe, ein relevanter Unterschied nicht erblickt werden. Sowohl mit der Rechtsrüge (Z 9 lit. b) als auch in der Mängelrüge (Z 5) wendet sich der Beschwerdeführer zu Unrecht in Ansehung der zum Nachteil der B***-Versicherung begangenen Betrugstaten (Punkt 1 und 2 des Urteilssatzes) gegen die Ablehnung des ihm nach seiner Auffassung insoweit zugute kommenden Strafaufhebungsgrundes tätiger Reue durch das Erstgericht. Auch in diesem Fall hat sich der Angeklagte nämlich in keiner Weise um die Schadensgutmachung durch andere Täter - nämlich Hans Dieter S*** bzw. Heinz L***, denen insoweit eine strafbefreiende Wirkung gleichfalls nicht zustatten kam - bemüht. Da sich der Beschwerdeführer in diese Richtung hin niemals verantwortete, vielmehr jede Verpflichtung zum Schadenersatz bestritt, bestand für das Erstgericht keine Veranlassung, über die diesen Fragenkomplex ohnedies erörternden Urteilsausführungen (vgl. US 37 ff) hinaus, in denen ausdrücklich auch darauf Bezug genommen wird, daß sich die ins Treffen geführte "Vereinbarung" zwischen Hans Dieter S*** und der B***-Versicherung nicht auch auf dritte Personen bezieht (US 37 iVm S 401/XIII), auch noch weitere (negative) Feststellungen zu treffen. Im übrigen kann auch in diesem Zusammenhang zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erörterung der zum Fragenkomplex "tätige Reue" Bezug habenden Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Jörg B***, Heinz L*** und Günter M*** verwiesen werden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*** war daher ebenfalls zu verwerfen.

Zur Beschwerde des Angeklagten Franz K***

gegen das Urteil vom , ON 388/Band XVI:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der jetzt 43-jährige Geschäftsführer (des Spenglereiunternehmens "Franz K*** Gesellschaft mbH") Franz K*** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, schuldig erkannt.

Darnach hat er in der Zeit von April 1979 bis Jänner 1982 in Wien unter Mitwirkung des abgesondert verfolgten Hans Dieter S*** in fünf Angriffen mit Bereicherungsvorsatz Angestellte von Versicherungsunternehmungen durch Vortäuschen von aus fingierten Verkehrsunfällen resultierenden Schadenersatzansprüchen zu Leistungen, nämlich zur Zahlung von Ersatzbeträgen an die Firma F*** verleitet; der Schaden beträgt insgesamt ca. 257.000 S. Er wurde hiefür unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , GZ 12 b Vr 10670/82-88, mit dem über ihn wegen des in der Zeit vom 12.März bis Herbst 1981 (teils als Beteiligter) verübten Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 und § 15 StGB, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, eine unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt worden war, zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt.

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 5 und 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Entgegen den Beschwerdeausführungen zur Mängelrüge (Z 5) haftet den Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite in Ansehung der Schadenshöhe weder eine undeutliche noch unvollständige Begründung an. Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang einwendet, das Ersturteil habe sich weder damit auseinandergesetzt, mit welcher Höhe des geltend zu machenden Schadensbetrages sich der Angeklagte in den einzelnen Fällen abgefunden habe noch berücksichtigt, daß (der Tatbeteiligte) S*** in Ansehung der geltend gemachten Versicherungsleistungen ohne ihn zu informieren, eigenmächtig vorgegangen sei, übergeht sie - abgesehen davon, daß selbst bei der von der Beschwerde angestrebten Verringerung des Gesamtschadens um 96.978 S die zum Zeitpunkt des Urteils erster Instanz für die Qualifikation nach § 147 Abs. 3 StGB maßgebende (schadenbezogene) Wertgrenze (von 100.000 S) überschritten wird -, daß der Schöffensenat die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer den Eintritt eines Schadens in der eingangs bezeichneten Höhe ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand (US 36), auf eine Reihe aus den Verfahrensergebnissen resultierender Prämissen in ihrer Gesamtheit stützte. Es gewann nämlich die bezügliche Überzeugung nicht nur daraus, daß der Angeklagte seiner Verantwortung zufolge von den von S*** unter seiner Mitwirkung geplanten Betrugshandlungen "zumeist in groben Zügen" informiert war (US 36) und sich durch die wiederholte Tatbeteiligung einen kostenlosen Betrieb seines privaten und geschäftlichen Wagenparks sichern konnte (US 12, 36), sondern es stützte sie auch darauf, daß der als Spengler im Wirtschaftsleben stehende und im Rahmen dieser Tätigkeit auch schon für die Firma F*** tätig gewordene Angeklagte seinen eigenen Angaben zufolge (vgl. S 447/XVI) mit S*** seit langer Zeit eng befreundet ist.

Der Einwand des Beschwerdeführers zum Schuldspruchfaktum 3, er habe insoweit nur an die Kosten für die Behebung eines Streifschadens in der Höhe von 10.000 S gedacht, läßt unberücksichtigt, daß es sich bei der bezüglichen Schadenshöhe nicht nur um die Behebung eines fingierten Schadens am PKW des Beschwerdeführers (in der Höhe von 28.647 S) handelte, sondern auch um die von der Kasko-Versicherung nicht getragenen Schäden des angeblichen Unfallsgegners Heinz L***, die 5.714 S betrugen (US 25). Bei dem Einwand zum Schuldspruchfaktum 5 hinwieder, ein (wie dort) beim Fahren mit geringem Tempo in der Kolonne entstandener Schaden aus einem Auffahrunfall sei erfahrungsgemäß mit 10.000 S zu beheben, übergeht der Beschwerdeführer, daß er den (beteiligten) PKW der Marke Alfetta im Heckbereich erheblich, nämlich wie in der Schadensmeldung ausdrücklich aufgezählt wird (vgl. S 807/X), an der hinteren Stoßstange, dem Kofferraumdeckel, der hinteren Beleuchtung und dem hinteren Kotflügel, beschädigt hat. Wenn der Beschwerdeführer schließlich ins Treffen führt, die von den Versicherungen geleisteten Zahlungen für Inanspruchnahme von Mietwagen könnten ihm deshalb nicht angelastet werden, weil er "zwecks Geltendmachung der Mietwagenkosten überhaupt nicht tätig" geworden sei, übersieht er, daß er den vom Schöffengericht den Urteilsfeststellungen (mit)zugrunde gelegten Schadensakten zufolge auch Mietverträge und Rechnungen für die Inanspruchnahme von Mietwagen sowie Erklärungen, auf Ansprüche aus dem Titel betreffend den Gebrauchsentgang nicht verzichtet zu haben, unterfertigt hat (vgl. insbesondere US 19, 20 iVm 119, 123/XI, US 35, iVm S 807/X). Daraus konnte das Schöffengericht im Zusammenhalt mit dem zwischen dem Angeklagten und S*** bestehenden besonderen Naheverhältnis im Einklang mit den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung ableiten, daß der Beschwerdeführer von der ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Kosten für die Benützung von Mietwagen ebenso Kenntnis hatte, wie davon, daß die ihm (persönlich) zugekommenen Vorteile entsprechend dem vom Erstgericht zum Ausdruck gebrachten, bei einer Mehrheit von Tätern allgemein üblichen "Teilungsdenken" nicht der tatsächlichen Höhe der (von den Versicherungsunternehmungen) insgesamt erlisteten Leistungen entsprach.

Im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit. b) macht auch dieser Beschwerdeführer gestützt auf § 167 Abs. 4 StGB den Strafaufhebungsgrund tätiger Reue geltend, wobei er sein "ernstliches Bemühen" um die Schadensgutmachung darin erblickt, daß der abgesondert verfolgte Hans Dieter S*** ihm anvertraut habe, den entstandenen Schaden beim Versicherer gutgemacht zu haben (vgl. S 471/XVI). In der bloßen Entgegennahme der Information eines Beteiligten über eine (angeblich) erfolgte Schadensgutmachung (S 471/XVI) kann indes, wie das Erstgericht zutreffend erkannte (US 38 f), noch keine tätige Reue erblickt werden. Hinzu kommt, daß eine (konkrete) "Vereinbarung" über eine Schadensgutmachung von S*** nur mit der B***-Versicherung getroffen wurde

(vgl. abermals S 401, 403/XIII, 26 ff, 31 ff/XIV), die jedoch in Ansehung der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden (fünf) Betrugstaten nur in einem Fall (Punkt 4 des Urteilssatzes) als Geschädigte betroffen ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*** war sohin zu verwerfen.

Zur Beschwerde des Angeklagten Alfred S***

gegen das Urteil vom , ON 442/Band XVIII:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der jetzt 34-jährige Kaufmann Alfred S*** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, schuldig erkannt, weil er in der Zeit von Mitte März 1980 bis Oktober 1984 in Wien in zehn Angriffen mit Bereicherungsvorsatz Angestellte von Versicherungsunternehmungen durch Vorspiegelung von Ersatzansprüche begründenden Schadensereignissen aus Verkehrsunfällen zur Leistung von Zahlungen in der Gesamthöhe von rund 471.000 S verleitet hat.

Ausdrücklich nur die Schuldspruchfakten laut Punkt 1, 2 und 7 des Urteilssatzes bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Zu den angeführten Punkten liegt ihm Betrug zur Last, weil er (zu 1) Mitte März 1980 der B***-Versicherung als Haftpflichtversicherer der Irmtraud R*** in einem Unfallsbericht fälschlich meldete, er habe am als Lenker des PKW der Marke Peugeot 204, Kennzeichen W 619.319, in Wien-Ottakring im Kreuzungsbereich der Neumayergasse mit der Hasnerstraße auf Grund eines Aufmerksamkeitsfehlers eine Vorrangverletzung begangen und hiedurch eine Kollision verschuldet, bei welcher der vom abgesondert verfolgten Günter M*** gelenkte, auf die Firma "Günter M*** Leasing Gesellschaft mbH" zugelassene PKW der Marke Ford 2000, Kennzeichen W 226.741, linksseitig beschädigt worden sei, worauf die Versicherung für die geltend gemachten Haftpflichtansprüche am 74.194 S (nämlich 53.423 S für Reparaturkosten und 20.771 S für Mietwagenkosten) leistete;

(zu 2) in Jänner und Feber 1981 zur strafbaren Handlung des abgesondert verfolgten Heinz L***, der mit einer Schadenanzeige seinem Haftpflichtversicherer, nämlich der B***-Versicherung, fälschlich meldete, er habe am mit seinem PKW Marke Steyr-Fiat, Kennzeichen W 440.597, einen Verkehrsunfall verschuldet, bei welchem der PKW Alfa-Giulietta, Kennzeichen N 214 E 18, des Alfred S*** beschädigt worden sei, worauf der Versicherer für die geltend gemachten Haftpflichtansprüche im März und April 1981 insgesamt 61.620,36 S, also einen um 32.292 S höheren Betrag leistete, als er bei Inanspruchnahme der Kasko-Versicherung S*** hätte leisten müssen, dadurch beigetragen, daß er einen Mietvertrag samt Rechnung sowie eine sogenannte "Variantenerklärung" (Erklärung, auf Ansprüche aus dem Titel betreffend den Gebrauchsentgang nicht verzichtet zu haben) unterfertigte und unter Vorlage dieser Urkunden sowie einer Reparaturrechnung die vorgetäuschten Ansprüche durch einen Rechtsanwalt geltend machen ließ;

(zu 7) im September und Oktober 1982 zur strafbaren Handlung des insoweit bereits rechtskräftig abgeurteilten Thomas A***, der in einem Unfallbericht seinem Haftpflichtversicherer, der "A***-Versicherung", fälschlich meldete, er habe am als Lenker des PKW Alfa-Sud, Kennzeichen W 219.296, in Wien-Liesing beim Einfahren in die Kreuzung der Hetmanekgasse mit der Perfektastraße durch Mißachtung des Vorrangs eine Kollision mit dem von (dem abgesondert verfolgten) Alfred S*** gelenkten PKW Alfa-Giulietta 1600, Kennzeichen N 214 E 18, bewirkt, worauf der Versicherer für die geltend gemachten Haftpflichtansprüche am 95.489 S leistete und dadurch im Hinblick auf die Refundierung von 3.514,83 S durch die B***-Versicherung als Teilkasko-Versicherer S*** einen Schaden von 91.974,37 S erlitt, dadurch beigetragen, daß er im Unfallbericht "den Part des geschädigten Fahrzeughalters übernahm", einen Mietvertrag samt Rechnung, eine Unfallsdarstellung und eine "Variantenerklärung" unterfertigte und mittels dieser Urkunden sowie einer Reparaturrechnung den vorgespiegelten Anspruch durch die Firma F*** geltend machen ließ.

Im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) wendet sich der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit der Urteilsbegründung gegen die Höhe des ihm insgesamt angelasteten Schadens mit der Argumentation, er habe sich zum Schuldspruchfaktum laut Punkt 1 des Urteilssatzes stets dahin verantwortet, daß der bezügliche Schaden lediglich 4.000 bis 5.000 S betragen habe und er selbst nicht erklären könne, wie es überhaupt zu dem der Versicherung angerechneten "großen Schaden" (von 74.194 S) gekommen sei; in Ansehung des Faktums 7 (mit einem ihm urteilsmäßig angelasteten Schadensbetrag von 91.974 S) hinwieder sei bloß ein Schaden in der Größenordnung von 50.000 bis 60.000 S von seinem Vorsatz umfaßt gewesen.

Den einleitenden Ausführungen zur Mängelrüge ist abgesehen davon, daß sie vorliegend keine für den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Tatsachen betreffen, weil der vom Beschwerdeführer zu verantwortende Gesamtschaden selbst bei Berücksichtigung des zuvor wiedergegebenen Beschwerdevorbringens die für die Annahme der (Wert-)Qualifikation nach § 147 Abs. 3 StGB (aF) maßgebende Grenze von 100.000 S (erheblich) übersteigt, vorweg ganz allgemein zu erwidern, daß das Gericht nicht verpflichtet ist, in den Urteilsgründen die Verfahrensergebnisse in allen Details wiederzugeben und sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen einer Mängelrüge sodann konkret erhobenen Einwand im voraus auseinanderzusetzen (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO aaO ENr. 104, 105 zu § 270). Entsprechend der Vorschrift des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO war das Schöffengericht vielmehr nur verhalten, im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen festzustellen, die es als erwiesen annimmt, und jene Erwägungen anzuführen, auf Grund welcher es zur Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahmen gelangt ist (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 7, 8 zu § 281 Z 5). Dieser Begründungspflicht ist das Schöffengericht aber in durchaus zureichender Weise nachgekommen, wobei es sich auch gesondert mit der jeweiligen Verantwortung des Beschwerdeführers auseinandersetzte (US 21 ff, 27 ff, 60 ff). Es stützte dabei seine Konstatierungen zur subjektiven Tatseite, und zwar auch hinsichtlich der Schadenshöhe, insbesondere auf das besondere Naheverhältnis zwischen dem - als Kraftfahrzeugmechaniker ausgebildeten und damit branchenkundigen - Angeklagten als (späterem) Werkstättenleiter der Firma F*** einerseits und (dem "Prokuristen") Hans Dieter S*** sowie Heinz L*** als (formell) alleinigem Gesellschafter (Treuhänder) der Firma F*** (vgl. US 15 f, 24 f) andererseits, ferner auf die kulante Abfertigung des Beschwerdeführers bei seinem (auf eigenen Wunsch erfolgten) Ausscheiden aus der genannten Firma (US 33 iVm S 41/X) sowie auf die Ausstellung bzw. Unterfertigung ganz gezielt zusammengestellter Urkunden - wie etwa von Mietverträgen samt Rechnungen für Mietwagen bzw. Erklärungen, wonach keine für den Zeitpunkt des Schadensereignisses gültige Verpflichtung eingegangen wurde, auf Ansprüche aus dem Titel des Gebrauchsentganges zu verzichten - neben Schadenmeldung, Unfalldarstellung sowie Reparaturauftrag. Aus all diesen Verfahrensergebnissen in ihrer Gesamtheit konnten die Tatrichter beweiswürdigend (§ 258 Abs. 2 StPO) zu der den Schuldspruch tragenden Überzeugung gelangen, daß der objektiv unbestrittene Gesamtschaden auch vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Beschwerdeführers umfaßt war. Daß das Schöffengericht aus seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung nicht jene Schlüsse gezogen hat, die der Beschwerdeführer gezogen wissen will, stellt einen Akt freier tatrichterlicher Beweiswürdigung dar, dessen wirksame Bekämpfung ihm aus dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund verwehrt ist. Dem in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand, auch die Bindung des Zivilgerichtes an das Strafurteil mache eine Überprüfbarkeit der Schadenshöhe erforderlich, ist entgegenzuhalten, daß sich diese Bindung (§ 268 ZPO) in Fällen wie dem vorliegenden nur auf die Überschreitung der Wertgrenze (hier von 100.000 S nach § 147 Abs. 3 StGB aF) an sich bezieht (vgl. ÖJZ-LSK 1978/208; EvBl. 1985/106 = SZ 55/79 ua).

Soweit der Beschwerdeführer zum Faktum 1 eine Erörterung seiner Angaben in der Hauptverhandlung (als Angeklagter S 13/XVIII, als Zeuge S 180/XVIII) über den Schaden des von ihm geschilderten Unfalls vermißt, der ihn - seiner Verantwortung zufolge - zur Blankounterschrift auf einer Schadenmeldung veranlaßt haben soll, übersieht er, daß das Schöffengericht dieser Verantwortung den Glauben versagte und zur Überzeugung gelangte, daß der von ihm behauptete Bagatellunfall mit dem diesem Schuldspruchfaktum zugrundeliegenden fingierten Verkehrsunfall in keinem Zusammenhang steht. Demzufolge bestand für das Erstgericht keine Veranlassung, sich mit dem vom Angeklagten insoweit angegebenen Schadensbetrag näher auseinanderzusetzen.

Unverständlich ist das Beschwerdevorbringen zum Schuldspruchfaktum 7, das Schöffengericht habe die Verantwortung des Angeklagten unerörtert gelassen, wonach er bloß mit einem Schaden von "50.000 bis 60.000 S" gerechnet habe. Der Beschwerdeführer übergeht nämlich dabei, daß sich der ihm insoweit angelastete Betrugsschaden von 91.974,63 S unter anderem auch aus den Aufwendungen für einen Mietwagen in der Höhe von 12.605 S zusammensetzt. Im Hinblick auf die vom Angeklagten selbst zugegebene - ohnedies einigermaßen zutreffende - Höhe des Schadens und seine weitere Verantwortung, daß nämlich der Schaden in Fällen auch höher als erwartet ausfallen kann (vgl. S 19/XVIII), konnte das Erstgericht unter weiterer Berücksichtigung der Branchenkenntnisse und des Naheverhältnisses des Angeklagten insbesondere zu Hans Dieter S*** wie auch des vom

Beschwerdeführer zugegebenermaßen unterfertigten Mietvertrages ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und allgemeine Lebenserfahrung zur Überzeugung gelangen, daß der vorliegend eingetretene (Gesamt-)Schaden vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Beschwerdeführers umfaßt gewesen ist. Im Kern wird auch damit lediglich der Versuch unternommen, die Beweiskraft der vom Schöffengericht insoweit verwerteten Verfahrensergebnisse in Zweifel zu ziehen; ein formaler Begründungsmangel wird damit nicht aufgezeigt.

Dies gilt gleichermaßen für die Beschwerdeausführungen zu Punkt B der Mängelrüge, mit denen der Beschwerdeführer den Schuldspruch laut Punkt 1 des Urteilssatzes schlechthin bekämpft und abermals unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit ins Treffen führt, es seien Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen worden, bei deren Berücksichtigung eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar gewesen wäre. Daß das Schöffengericht die von der Beschwerde bezeichneten Passagen der Verantwortung des Angeklagten nicht im einzelnen erörterte, vermag den relevierten Begründungsmangel einer Unvollständigkeit indes nicht zu bewirken, zumal die Tatrichter die gesamte Verantwortung des Beschwerdeführers sowohl im Vorverfahren als auch in der Hauptverhandlung ohnedies einer eingehenden Erörterung unterzogen haben (US 21 ff). Daß aber durch den (bloßen) Hinweis, aus den Urteilsfeststellungen könnten auch andere - gleichfalls nicht

denkgesetzwidrige - Schlußfolgerungen gezogen werden, der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 5 StPO nicht dargetan werden kann, ist im übrigen auch der vom Beschwerdeführer zitierten - ihr allerdings einen gegenteiligen Inhalt unterstellenden - Entscheidung EvBl. 1972/17 mit Eindeutigkeit zu entnehmen.

Mit der Rechtsrüge (Z 9 lit. b) macht der Beschwerdeführer schließlich in Ansehung der zum Nachteil der

B***-Versicherung begangenen Betrugstaten (Punkt 1 und 2 des Urteilssatzes) den Strafaufhebungsgrund tätiger Reue mit dem Hinweis geltend, daß durch die von dem abgesondert verfolgten Hans Dieter S*** mit der B***-Versicherung geschlossene

Vereinbarung, wonach durch die am erfolgte Zahlung des Betrages von 250.000 S alle bis zu diesem Zeitpunkt begangenen Betrugstaten verglichen und demnach auch der vom Beschwerdeführer zu verantwortende Schaden gutgemacht sei.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen reicht es indes - wie bereits an anderer Stelle wiederholt dargetan wurde - nicht aus, daß der Täter sein Einverständnis mit der Schadensgutmachung durch einen Beteiligten (zumindest) durch konkludentes Verhalten ausdrückt.

§ 167 Abs. 4 StGB fordert vielmehr, daß er sich um die Schadensgutmachung ernstlich bemüht (vgl. Leukauf-Steininger aaO RN 30; Kienapfel BT II2 RN 84 je zu § 167). Davon kann jedoch vorliegend keine Rede sein, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal selbst ein konkludent ausgedrücktes Einverständnis mit dem in Rede stehenden "Vergleich" behaupten konnte (vgl. S 37 f, 219/XVIII). Es war daher auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*** zu verwerfen.

Zur Strafneubemessung:

Im Hinblick auf die Aufhebung des Strafausspruchs bei Jörg B*** und Günter M*** sind die Strafen bei diesen beiden Angeklagten neu zu bemessen. Hiebei war darauf Bedacht zu nehmen, daß in der Zwischenzeit das Strafrechtsänderungsgesetz 1987 in Kraft getreten ist und gemäß Art. XX Abs. 1 die neuen materiellrechtlichen Bestimmungen nach der Aufhebung eines vor Inkrafttreten gefällten Urteils infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde unter den Voraussetzungen des §§ 1, 61 StGB (Günstigkeitsvergleich) anzuwenden sind. Insoweit läßt das Gesetz keine Einschränkung in der Richtung erkennen, daß diese Übergangsregelung nur für den Fall einer Gesamtaufhebung nicht aber auch bei einer Teilaufhebung in Betracht kommen soll (13 Os 41/88). Demzufolge unterliegen die den Angeklagten B*** und M*** schuldspruchmäßig zur Last liegenden, nunmehr als Vergehen einzustufenden Betrugstaten nur mehr der Wertqualifikation nach § 147 Abs. 2 StGB nF.

Die Strafneubemessung war daher nach diesem (günstigeren) Strafsatz (: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) vorzunehmen. Dabei wertete der Obersten Gerichtshof

bei Jörg B*** keinen Umstand als erschwerend, hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, dessen Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, die untergeordnete Tatbeteiligung sowie den Umstand, daß die Tat schon vor längerer Zeit begangen und er sich seither wohlverhalten hat, als mildernd;

bei Günter M*** war das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen derselben Art erschwerend, hingegen waren der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten, dessen Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen, weiters die untergeordnete Beteiligung an den Betrugstaten, deren Nutzen anderen zugutegekommen ist, das reumütige Geständnis, welches zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen hat, sowie der Umstand, daß die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde und der Angeklagte sich seither wohlverhalten hat, mildernd.

Von einer den beiden Angeklagten als weiterer Milderungsgrund vorschwebenden Tatbegehung durch eine besonders verlockende Gelegenheit kann angesichts der gezielten und sorgfältig geplanten Vorgangsweise keine Rede sein. Soweit der Angeklagte M*** in diesem Zusammenhang außerdem noch in seiner Strafberufung ins Treffen führt, er habe die Betrugstaten unter der in § 34 Z 4 StGB umschriebenen Einwirkung des "Haupttäters" Hans Dieter S*** begangen, genügt der Hinweis auf das enge wirtschaftliche Naheverhältnis der Firma "Günter M*** Leasing GesmbH" mit der Firma "F***" (vgl. ON 319/US 6 ff).

Ausgehend von den angeführten besonderen Strafzumessungsgründen und unter entsprechender Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung entsprechen die verhängten - aus dem Spruch ersichtlichen (entsprechend niedriger festgesetzten) - Strafen der Schwere der jeweiligen personalen Täterschuld. Die Strafen waren - wie dies bereits das Erstgericht ausgesprochen hatte - bedingt nachzusehen (§ 43 StGB).

Mit ihren Strafberufungen waren die Angeklagten B*** (Ersturteil: 1 Jahr Freiheitsstrafe, "bedingt", nach § 147 Abs. 3 StGB aF) und M*** (Ersturteil: 18 Monate Freiheitsstrafe, "bedingt", gleichfalls nach § 147 Abs. 3 StGB aF) auf die getroffenen Sachentscheidungen zu verweisen.

Zu den Berufungen:

Das Erstgericht verurteilte die Angeklagten Erich A***, Dipl.Ing. Ludwig B***, Heinz L***, Gerhard B***, Franz K*** und Alfred S*** nach § 147 Abs. 3 StGB sowie den Angeklagten Heinz Z*** nach dem höheren Strafsatz des § 148 StGB zu Freiheitsstrafen, deren Dauer es bei Z*** und S*** mit je drei Jahren, bei Dipl.Ing. B*** mit zweieinhalb Jahren, bei A*** mit zwei Jahren, bei K*** mit achtzehn Monaten (als Zusatzstrafe) und bei B*** mit fünfzehn Monaten ausmaß; den Angeklagten A*** und B*** sah es die über sie verhängten Strafen jeweils unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach (§ 43 StGB). Den Angeklagten Heinz L*** verurteilte es nach §§ 37 Abs. 2, 147 Abs. 3 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 180 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, wobei der Tagessatz mit 500 S festgesetzt wurde.

Mit dem Urteil vom , GZ 12 b Vr 2226/85-333 (Band XVI), wurde auch der am geborene Tapezierer Kurt G*** des (in der Zeit von November 1979 bis Oktober 1984 in insgesamt sieben Angriffen verübten) Verbrechens des schweren Betruges (mit einem Gesamtschaden von 379.758 S) nach §§ 146, 147 Abs. 3, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, schuldig erkannt und hiefür nach § 147 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt.

Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend bei Erich A*** das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art, welchem Erschwerungsgrund trotz des Umstandes, daß hiedurch die Verbrechensqualifikation erreicht wird, doch einige Bedeutung zukommt, weil die bezügliche Wertgrenze nicht unerheblich überschritten worden ist, und den Umstand, daß der Angeklagte A*** in einem Fall (Faktum 9) als Urheber und Anstifter führend beteiligt war, bei Dipl.Ing. Ludwig B*** das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art, wobei zu berücksichtigen war, daß die Verbrechensqualifikation (nach § 147 Abs. 3 StGB) bei zwei Fakten schon für sich allein erreicht wird, bei Heinz L*** das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen derselben Art, welchem Erschwerungsgrund jedoch im Hinblick darauf, daß erst durch die Tatwiederholung die Verbrechensqualifikation (§ 147 Abs. 3 StGB aF) erreicht wurde, keine sonderliche Bedeutung zukommt, bei Heinz Z*** die verstärkte Tatbildmäßigkeit durch die zweifache Qualifikation des Betruges zum Verbrechen, bei Gerhard B*** das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art, welchem Umstand jedoch im Hinblick darauf, daß durch die Tatwiederholung die Verbrechensqualifikation erreicht wurde, kein sonderliches Gewicht zukommt, bei Franz K*** das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art, welchem Umstand jedoch nur formelle Bedeutung zukommt, weil erst hiedurch die Verbrechensqualifikation erreicht wurde, und den hohen Schaden, weil "diese Qualifikation" (ersichtlich gemeint die Wertgrenze nach § 147 Abs. 3 StGB aF) um ein Mehrfaches überstiegen wurde, bei Alfred S*** das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art sowie den die Verbrechensqualifikation (nach § 147 Abs. 3 StGB aF) nicht unbeträchtlich übersteigenden Schaden und bei Kurt G*** gleichfalls das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art, welchem Umstand jedoch im Hinblick darauf, daß erst durch die Tatwiederholung die Verbrechensqualifikation (nach § 147 Abs. 3 StGB aF) erreicht wurde, keine besondere Bedeutung zukommt, ferner den die Qualifikationsgrenze der zuletzt genannten Gesetzesstelle nicht unerheblich übersteigenden Schaden; als mildernd nahm es hingegen an: bei A*** das reumütige Geständnis und den dadurch geleisteten wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung, die bei einzelnen Fakten untergeordnete Tatbeteiligung und die Schadensgutmachung, wobei dieser Angeklagte die Ansprüche sämtlicher geschädigten Versicherungsanstalten befriedigt hat, bei Dipl.Ing. B*** das reumütige Geständnis und den dadurch geleisteten wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung, die bei einzelnen Fakten untergeordnete Tatbeteiligung und die teilweise Schadensgutmachung (betreffend Fakten 3 und 4) sowie den Umstand, daß es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, bei L*** den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, dessen Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen, die untergeordnete Tatbeteiligung, wobei der Nutzen aus den strafbaren Handlungen anderen zugute gekommen ist, ferner die teilweise Schadensgutmachung und den Umstand, daß die strafbaren Handlungen schon vor längerer Zeit begangen wurden und der Angeklagte sich seither wohlverhalten hat, bei Z*** das reumütige Geständnis, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug, den bisher ordentlichen Lebenswandel, wobei die Taten mit dem sonstigen Verhalten des Angeklagten in auffallendem Widerspruch stehen, die bei einzelnen Fakten untergeordnete Tatbeteiligung und die Schadensgutmachung, bei B*** den bisher ordentlichen Lebenswandel, wobei die Tat mit dem sonstigen Verhalten des Angeklagten in auffallendem Widerspruch steht, die untergeordnete Tatbeteiligung, ferner den Umstand, daß der Nutzen aus den strafbaren Handlungen anderen zugeflossen ist sowie daß die strafbaren Handlungen schon vor längerer Zeit begangen wurden und der Angeklagte sich seither wohlverhalten hat, bei K*** das reumütige Geständnis, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug, den bisher ordentlichen Lebenswandel, wobei die Taten mit dem sonstigen Verhalten des Angeklagten in auffallendem Widerspruch stehen, die teilweise untergeordnete Tatbeteiligung und die teilweise - allerdings durch Mittäter erfolgte - Schadensgutmachung, bei S*** das reumütige Geständnis und den durch seine Angaben geleisteten wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung, den bisher ordentlichen Lebenswandel, wobei die Taten mit dem sonstigen Verhalten des Angeklagten in auffallendem Widerspruch stehen, die bei einzelnen Fakten untergeordnete Tatbeteiligung und die Schadensgutmachung durch Tatbeteiligte sowie bei G*** das reumütige Geständnis, wodurch auch dieser Angeklagte zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen hat und den "untadeligen Wandel des Angeklagten bei einem Großteil der strafbaren Handlungen", die mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen.

Alle genannten Angeklagten streben mit ihren Berufungen eine Strafherabsetzung an, wobei sich das Berufungsbegehren des Angeklagten L*** ersichtlich nur gegen die Höhe des Tagessatzes richtet. Die Angeklagten Dipl.Ing. B***, L***, Z***, K***, S*** und G*** begehren überdies die Gewährung bedingter Strafnachsicht.

Den Berufungen kommt, soweit sie gegen das Strafmaß gerichtet sind, im Ergebnis Berechtigung zu.

Zwar kann von einer Tatbegehung aus einer drückenden Notlage, wie sie der Angeklagte Dipl.Ing. B*** als weiteren

Milderungsgrund reklamiert, keine Rede sein. Ebensowenig ist die von diesem Angeklagten und vom Angeklagten Z*** ins Treffen geführte besonders verlockende Gelegenheit angesichts der sorgfältigen Planung des jeweiligen betrügerischen Vorhabens gegeben. Desweiteren kann den Angeklagten Dipl.Ing. B***, Z*** und S*** ein Wohlverhalten seit der Begehung der ("schon vor längerer Zeit begangenen") Straftaten nicht zugebilligt werden; reichen doch die Tatzeiten bei Z*** bis Oktober 1983, bei S*** bis

Oktober 1984 und bei Dipl.Ing. B*** bis Feber 1985. Hinweise auf andere Strafverfahren - hier wegen Veruntreuung - wie sie vom Angeklagten S*** vorgenommen werden, sind von vornherein nicht zielführend.

Andererseits kommt den Angeklagten B*** und S*** - im Gegensatz zu den Angeklagten A*** und Z*** - auf Grund ihrer "hierarchischen" Unterordnung in dem von Hans Dieter S*** dominierten Unternehmen (Firma F***) zugute, daß sie die Tat unter der Einwirkung eines Dritten, nämlich S*** verübt haben. Beim Angeklagten B*** war außerdem das Geständnis im Vorverfahren als mildernd zu werten, zumal es wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Besonderes Gewicht kommt schließlich noch der (weiteren) Schadensgutmachung durch die Angeklagten Dipl.Ing. B***, Z***, K***, S*** und

G*** zu.

Ausgehend von den sohin gegebenen Strafzumessungsgründen und unter Bedachtnahme auf die im § 32 StGB normierten allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung erschienen dem Obersten Gerichtshof die vom Erstgericht über die Angeklagten ausgesprochenen Freiheitsstrafen nach der jeweiligen tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld etwas zu hoch ausgemessen. Die Strafen waren daher - in (teilweiser) Stattgebung der Berufungen - wie aus dem Spruch ersichtlich herabzusetzen. Dabei war beim Angeklagten K*** zu berücksichtigen, daß bei gemeinsamer Aburteilung der ihm hier zur Last liegenden Betrugstaten mit jenen dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , AZ 12 b Vr 10670/82, zugrundeliegenden (aus dem selben Faktenkomplex stammenden) Betrügereien (§§ 31, 40 StGB) mit einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren das Auslangen hätte gefunden werden können, sodaß die über ihn in erster Instanz verhängte Zusatzstrafe auf ein Jahr herabzusetzen war. Beim Angeklagten Dipl.Ing. B*** war zu beachten, daß er seit der Begehung der urteilsgegenständlichen Straftaten (zwei weitere) Verurteilungen (gleichfalls) durch das Landesgericht für Strafsachen Wien erlitten hat, nämlich eine am zum AZ 6 a E Vr 8947/85 (wegen § 51 MSchG) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 200 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und die zweite am zum AZ 12 a E Vr 4300/84 (wegen § 159 Abs. 1 Z 1 StGB und § 114 ASVG) zu einer sechsmonatigen bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe. Auf diese beiden Urteile war daher bei der Entscheidung über die Berufung gemäß §§ 31, 40 StGB Rücksicht zu nehmen und die jetzt als Zusatzstrafe ausgesprochene Freiheitsstrafe spruchgemäß herabzusetzen.

Beim Angeklagten L*** hinwieder erschien angesichts seiner persönlichen Verhältnisse und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt des Urteils erster Instanz unter Berücksichtigung des der Aktenlage entsprechenden Jahreseinkommens von rund 200.000 S, die Festsetzung des Tagessatzes in der (etwas geringeren) Höhe von 400 S als angemessen. In diesem Umfang war daher seiner Berufung Folge zu geben.

Hingegen mußte dem weiteren Begehren der Angeklagten Dipl.Ing. B***, L***, Z***, K***, S*** und G***

auf Gewährung bedingter Strafnachsicht ein Erfolg versagt bleiben. Sowohl spezial- als auch generalpräventive Gründe erfordern in den vorliegenden Fällen zur Erreichung der Strafzwecke den Vollzug der verhängten Strafen. Denn bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 43 StGB kommt es nicht nur auf das Vorleben des Rechtsbrechers an; es müssen vielmehr auch die übrigen im Gesetz genannten Voraussetzungen gegeben sein, wobei dem Grad der Schuld besondere Bedeutung zukommt. Angesichts der Tatwiederholungen - die sich zum Teil über mehrere Jahre und bei Dipl.Ing. B***, Z***, S*** und G*** selbst über den Zeitpunkt der im Oktober 1982 erfolgten (ersten) Verhaftung des (bereits rechtskräftig abgeurteilten) Hans Dieter S*** erstreckten - und der Höhe des von den genannten Berufungswerbern zu verantwortenden Betrugsschadens sowie des daraus resultierenden höheren Grades ihrer Schuld, bedarf es der Vollziehung der verhängten Strafen, wobei beim Angeklagten L*** eine bedingte Nachsicht der (gleichfalls reduzierten) Geldstrafe schon im Interesse einer spezialpräventiven Effizienz nicht in Betracht kam. Schließlich muß (auch) der Beteiligung an gleichsam organisiert (serienweise) verübten Betrugstaten - wie sie vorliegend augenscheinlich zutage traten - im Interesse der Gesellschaft mit Nachdruck entgegengewirkt werden. Die vom Angeklagten Dipl.Ing. B*** erhobene Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche wurde im Gerichtstag zurückgezogen; ebenso die von der Privatbeteiligten B***-Versicherung hinsichtlich des Angeklagten Hans Dieter S*** erhobene Berufung. Demzufolge war nur noch über die vom Angeklagten B*** gleichfalls gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche ergriffene Berufung abzusprechen. Sein Verteidiger hat innerhalb der (dreitägigen) Anmeldefrist - im schöffengerichtlichen Verfahren verfehlt - "volle Berufung" angemeldet, diese Rechtsmittelanmeldung jedoch, und zwar gleichfalls noch fristgerecht (§§ 284 Abs. 1, 294 Abs. 1 StPO), dahin richtiggestellt, daß (bloß) "Berufung im Strafpunkt" erhoben wird; gleichzeitig wurde auch das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (vgl. S 281-284/XVI).

Die vom (nunmehrigen) Verteidiger des Angeklagten B*** (auch) gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche ausgeführte Berufung war daher mangels einer vorausgegangenen wirksamen Anmeldung dieses Rechtsmittels zurückzuweisen (§§ 294, 296 StPO). Der Vollständigkeit halber sei jedoch in diesem Zusammenhang bemerkt, daß die vom Berufungswerber (im einzigen Anfechtungspunkt der Berufungsausführung) vermißte Anhörung des Angeklagten zu den von der Z***-K***-Versicherung geltend gemachten privatrechtlichen Ansprüchen (§ 365 Abs. 2 StPO) den Akten ohnehin zu entnehmen ist (ON 344, S 228/XVI).

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu erkennen.