VfGH vom 30.11.2007, B2024/06

VfGH vom 30.11.2007, B2024/06

Sammlungsnummer

18281

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zurückweisung einer Berufung gegen die Anberaumung einer Verhandlung in einer Disziplinarsache durch die Berufungskommission aufgrund der für den Beschwerdeführer noch geltenden Rechtslage vor der 1. BDG-Novelle 1997; keine Bedenken gegen das Fehlen eines Instanzenzuges sowie gegen die Übergangsbestimmung zur Novelle

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer war Leiter der Vollstreckungsstelle des Finanzamtes Mödling. Am und am erstattete das Finanzamt Mödling jeweils eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen (im Folgenden: Disziplinarkommission). Diese beschloss mit Bescheid vom

"in der Disziplinarsache gegen [den Beschwerdeführer] gem. § 124 Abs 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG) 1979 i.V.m. § 59 Abs 1 AVG ..., eine mündliche Verhandlung für den , 10.00 Uhr in 1010 Wien, Wollzeile 1-3, 1. Stock, Zi. 106 anzuberaumen."

Dieser Bescheid enthält die folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Gemäß § 124 Abs 2 i.V.m. § 105 BDG 1979 sowie § 63 Abs 3 und 5 AVG steht dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt das Recht zu, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich, telegraphisch oder fernschriftlich bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen ... Berufung einzubringen.

Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Eine rechtzeitig eingebrachte Berufung hat aufschiebende Wirkung. Über die Berufung entscheidet die Berufungskommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport."

Der Beschwerdeführer erhob gegen den genannten Verhandlungsbeschluss mit Schriftsatz vom Berufung an die Berufungskommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport. Mit Schreiben vom teilte diese der Disziplinarkommission und dem Beschwerdeführer Folgendes mit:

"[Der Beschwerdeführer] ... hat gegen ... [den] Beschluss [der Disziplinarkommission vom ] - aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung - Berufung erhoben.

Nach der Übergangsbestimmung des § 243 Abs 6 BDG 1979 idF der 1. BDG-Novelle 1997, BGBl. 61, ist auf die am anhängigen Disziplinarverfahren das BDG 1979 in der bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Zu dieser Bestimmung vertritt die Berufungskommission die Auffassung, dass 'Anhängigkeit des Disziplinarverfahrens' mit dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission anzunehmen ist.

Die dem gegenständlichen Verhandlungsbeschluss zugrunde liegenden Disziplinaranzeigen vom und vom sind am und am bei der Disziplinarkommission eingelangt.

Eine Zuständigkeit der Berufungskommission nach der 1. BDG-Novelle 1997 zur Behandlung der gegenständlichen Berufung ist daher jedenfalls zu verneinen."

In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom an den Bundeskanzler den Antrag festzustellen, dass in Folge der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungskommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport nach § 41a BDG 1979 iVm § 73 AVG die Zuständigkeit zur Entscheidung über die vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom gegen den Verhandlungsbeschluss der Disziplinarkommission eingebrachte Berufung auf den Bundeskanzler |bergegangen sei. Im Zusammenhang mit diesem Antrag wiederholte der Beschwerdeführer sein ursprünglich gestelltes Begehren und beantragte, der Berufung Folge zu geben.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Übergang der Entscheidungspflicht wurde mit Bescheid des Bundeskanzlers vom zurückgewiesen, seine Berufung an die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt weitergeleitet. Diese wies die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Verhandlungsbeschluss der Disziplinarkommission mit Bescheid vom als unzulässig zurück. Begründend führt sie dazu Folgendes aus:

"Mit den §§41a Abs 6 (Verfassungsbestimmung) und 97 Z 4 der 1. BDG-Novelle 1997, BGBl. 61/1997, wurde die Zuständigkeit der Berufungskommission über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide auf Angelegenheiten der §§123 Abs 2 und 124 Abs 2 BDG erweitert. Gemäß § 278 Abs 24 und 25 leg. cit. traten diese Bestimmungen mit in Kraft.

Die Übergangsbestimmung des § 243 Abs 6 leg. cit. normiert hiezu, dass auf die am anhängigen Disziplinarverfahren das BDG 1979 in der bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Fassung weiter anzuwenden ist.

Ein Disziplinarverfahren ist bei der Disziplinarkommission anhängig, wenn die Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission gemäß § 123 Abs 1 BDG eingelangt ist (, VwSlg. 11108 A/1983).

Die gegen den BW vom Finanzamt Mödling erstatteten Disziplinaranzeigen vom und sind am bzw. am bei der Disziplinarkommission des Bundesministeriums für Finanzen eingelangt. Das Disziplinarverfahren war somit am anhängig.

Die Berufung war daher, weil für deren Behandlung keine Behörde zuständig war (vgl. § 124 Abs 2 letzter Satz BDG in der bis zum geltenden Fassung), von der angerufenen Berufungskommission als unzulässig zurückzuweisen."

2. Gegen diesen Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

Dazu bringt der Beschwerdeführer iW Folgendes vor:

"Der Beschwerdeführer sieht sich zunächst in seinem aus Artikel 6 EMRK erfließenden Recht auf ein... fair trial verletzt. Dieses Recht umfasst nach der ständigen Rechtsprechung sowohl des VfGH als auch der Straßburger Instanzen insbesondere auch die Möglichkeit des effektiven Rechtsschutzes und die Verpflichtung der staatlichen Behörden, für ein effektives Verfahren zu sorgen und die Parteien nicht durch übermäßig lange Verfahren zu belasten, welche Prinzipien in concreto nicht nur verletzt, sondern geradezu ad absurdum geführt wurden. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer im aus dem Jahr 2000 datierten Verhandlungsbeschlu[ss], der Gegenstand der mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesenen Berufung war, Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen wurden, die der nunmehrige Beschwerdeführer in den Jahren 1993 und 1994 (sic!) begangen haben soll. Die erste der beiden Disziplinaranzeigen war noch zeitnah (nämlich Anfang des Jahres 1995) erstattet worden, warum es allerdings dann bis zur formellen Einleitung des Disziplinarverfahrens durch den o.e. Verhandlungsbeschlu[ss] weitere sieben Jahre gedauert hat, ist nur schwer nachvollziehbar und kann insbesondere nicht mit dem gerichtlichen Strafverfahren begründet werden, das wegen einzelner auch im Disziplinarverfahren erhobener Vorwürfe wider den Beschwerdeführer abgeführt - und in dem ein Freispruch gefällt - wurde.

Es fällt auf, dass die Berufungskommission erst mit Bescheid vom über eine bereits im August 2002 (!) erhobene Berufung entschieden hat, und dass es dazu einer Intervention der höchsten politischen Stelle bedurfte, die offensichtlich - anders als die Berufungskommission - das Problem erkannt hatte. Es fällt weiters auf, dass, legte man die Rechtsansicht zugrunde, die die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vertreten hat, und dehnte man diese Rechtsansicht auf alle weiteren denkbaren Fälle aus, nach Ansicht der belangten Behörde gegen die Fassung des Verhandlungsbeschlusses im Beamtendisziplinarverfahren, der der Anklageerhebung im gerichtlichen Strafverfahren gleich kommt, Rechtsschutz zumindest nach de[n] historisch anzuwenden gewesenden Bestimmungen nicht bestanden hätte. Eine solche Interpretation verbiete sich jedoch ebenso von selbst ... wie die Annahme, der Gesetzgeber hätte bewusst im Beamtendisziplinarverfahren, das sich durch eine allgemeine Verweisung auf die Regeln der StPO auszeichnet und der StPO erkennbar nachempfunden ist, ausgerechnet das verfassungsrechtlich postulierte und abgesicherte Anklageprinzip (vgl. Art 90 Abs 2 B-VG) nicht gelten lassen wollen.

Es stellte sich auch als eine unsachliche Differenzierung dar, wollte man einerseits - wie dies durch Art 90 Abs 2 B-VG geschehen ist - im gerichtlichen Strafverfahren, dessen Regeln jedenfalls ... den menschenrechtlichen Vorgaben (insbesondere Art 6 EMRK) entsprechen müssen, das Anklageprinzip postulieren, für das BDG, dessen Gegenstand jedenfalls civil rights im Sinne des Art 6 EMRK sind, diesen Schutz jedoch verneinen. Schon aus diesem Grund verstößt der Rechtsmittelausschluss des § 41a BDG - soweit er den von der belangten Behörde unterstellten Inhalt hat - gegen Art 7 B-VG. Soweit § 41a BDG den von der belangten Behörde unterstellten Inhalt nach Ansicht des VfGH nicht hat, hätte die belangte Behörde der genannten Norm einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt, welche Vorgehensweise den Bescheid rechtswidrig macht und dessen Kassation durch das Höchstgericht zur Folge haben muss.

Soweit die belangte Behörde den einschlägigen Bestimmungen des BDG, insbesondere § 41a Abs 6 und § 97 Z 4, in gehäufter Verkennung der Rechtslage einen verfassungswidrigen, weil infolge unsachlicher Differenzierung gleichheitswidrigen, gegen die MRK verstoßenden und das verfassungsrechtlich abgesicherte Anklageprinzip missachtenden Inhalt unterstellt hat, ist ihr Bescheid darüber hinaus auch wegen Willkür zu beheben.

Sollte der Verfassungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens zur Ansicht gelangen, die von der belangten Behörde vorgenommene Interpretation insbesondere der Übergangsbestimmungen zur 1. BDG-Novelle BGBl. 61/1997 sei korrekt, wird angeregt, diese Übergangsbestimmungen einem Gesetzesprüfungsverfahren nach Art 140 B-VG zu unterziehen und die Verfassungswürdigkeit genannter Bestimmungen festzustellen.

Betreffend die materielle Berechtigung der Berufung, die der nunmehrige Beschwerdeführer erhoben hat, wird auf die im Akt erliegende Ausfertigung derselben verwiesen. Im Hinblick auf die im konkreten Fall durch den Gegenstand des angefochtenen Bescheides beschränkte Kognitionsbefugnis des Verfassungsgerichtshofes sieht der Beschwerdeführer (auch aus verfahrensökonomischen Gründen) davon ab, die einzelnen, wider die Fassung des Verhandlungsbeschlusses und die damit erfolgte Feststellung eines 'Anfangsverdachtes' sprechenden Argumente detailliert darzutun, zumal deren umfassende Erörterung den vorgegebenen Rahmen des verfassungsgerichtlichen Verfahrens sprengen würde."

Die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. § 41a Abs 1 (auszugsweise) und 6 sowie § 124 Abs 2 BDG 1979 in der Fassung vor der 1. BDG-Novelle 1997 lauteten wie folgt:

"Berufungskommission

§41a. (1) Beim Bundeskanzleramt ist eine Berufungskommission einzurichten, ... .

...

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Berufungskommission entscheidet über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten der §§38, 40 und 41 Abs 2."

"Verhandlungsbeschluß und mündliche

Verhandlung

§ 124. ...

(2) Im Verhandlungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.

..."

1.2.1. In der Fassung der 1. BDG-Novelle 1997 BGBl. I 61 lauten diese Bestimmungen wie folgt:

"Berufungskommission

§41a. (1) Beim Bundeskanzleramt ist eine Berufungskommission einzurichten, ... .

...

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Berufungskommission entscheidet über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten der §§38, 40, 41 Abs 2, 123 Abs 2 und 124 Abs 2."

"Verhandlungsbeschluß und mündliche

Verhandlung

§ 124. ...

(2) Im Verhandlungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluß ist Berufung an die Berufungskommission zulässig.

..."

Weiters wurde mit der 1. BDG-Novelle 1997 dem § 97 BDG 1979 folgende Bestimmung angefügt:

"Zuständigkeit

§ 97. Zuständig sind

...

4. die Berufungskommission zur Entscheidung über Berufungen gegen Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüsse der Disziplinarkommission."

Schließlich wurde mit der genannten Novelle dem § 243 BDG 1979 folgender Absatz angefügt:

"Disziplinarrecht

§ 243. ...

(6) Auf die am anhängigen Disziplinarverfahren ist das BDG 1979 in der bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Fassung weiter anzuwenden."

Gemäß § 278 Abs 24 Z 1 und § 278 Abs 25 Z 7 BDG 1979 idF der 1. BDG-Novelle 1997 traten § 41a Abs 6, § 97 Z 4, § 124 Abs 2 und § 243 Abs 6 in der Fassung der 1. BDG-Novelle 1997 mit in Kraft.

1.2.2. Zu Folge der Gesetzesmaterialien (RV 631 BlgNR 20. GP 87) zur 1. BDG-Novelle 1997 soll durch die Übergangsbestimmung des § 243 Abs 6 BDG 1979

"sichergestellt werden, daß bei der disziplinären Ahndung von Dienstpflichtverletzungen auf anhängige Disziplinarverfahren das bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltende Recht anzuwenden ist."

2. Der Beschwerdeführer meint, "der Rechtsmittelausschluss des § 41a BDG" (in seiner bis zum geltenden Fassung, die gemäß der Übergangsbestimmung des § 243 Abs 6 BDG 1979 auf den Beschwerdeführer anzuwenden ist) verstoße gegen Art 7 B-VG. Dazu genügt es, ihn darauf hinzuweisen, dass - von verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Schaffung eines Instanzenzuges abgesehen - dem Gesetzgeber bei der Regelung einer Materie die Entscheidung überlassen bleibt, ob ein administrativer Instanzenzug überhaupt eingerichtet wird (vgl. zB VfSlg. 13.489/1993; 14.109/1995, jeweils mwN). Es ist daher verfassungsrechtlich zulässig, nur eine sachlich zuständige Behörde ohne Einräumung eines Instanzenzuges gegen ihre Entscheidung vorzusehen.

Ebenso wenig bestehen gegen die Übergangsbestimmung des § 243 Abs 6 BDG verfassungsrechtliche Bedenken. Derartige (übliche) Übergangsvorschriften sind grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. VfSlg. 14.491/1996; 16.077/2001). Es liegt grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, ob er auf einen bestimmten Sachverhalt im Fall der Änderung der Rechtslage die Anwendung des früheren oder des neuen Rechts anordnet (vgl. auch VfSlg. 14.268/1995).

Die belangte Behörde hat mit dem bekämpften Bescheid eine dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen Rechtsgrundlage entsprechende Entscheidung getroffen. Eine in die Verfassungssphäre reichende Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz ist somit ebenso auszuschließen wie eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung in dem gemäß Art 6 EMRK gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren durch den bekämpften Bescheid kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 13.414/1993 mwN) durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid - wie dem hier vorliegenden - in ein anderes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht als in das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und in das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht eingegriffen werden kann.

3. Die getroffene behördliche Entscheidung weist somit keine in die Verfassungssphäre reichenden Mängel auf. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

4. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).

5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.