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Auswärtige Berufsausbildung
Berufsausbildungskosten eines Kindes können als Teil der Unterhaltsverpflichtung gemäß § 34 Abs. 7 EStG 1988 grundsätzlich keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung finden. Eine Ausnahme sieht Abs. 8 leg. cit. für Fälle der auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes vor. Danach gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Es besteht in diesem Zusammenhang kein Grund, in- und ausländische Studien unterschiedlich zu behandeln. – (§ 34 Abs. 7 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2011/13/0114)