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AgB: auswärtige Berufsausbildung
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Dass eine Ausbildungsmöglichkeit am Wohnort „objektiv vorhanden“ ist, kann der Zuerkennung des Pauschbetrags nicht entgegenstehen, wenn sich die Zulassung zu dieser Ausbildung nicht rechtzeitig erwirken lässt. – (§ 34 Abs. 8 EStG 1988), (Abweisung)
( 2012/13/0076)