OGH vom 18.02.2020, 10Ob7/20g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj D*****, geboren ***** 2015, wohnhaft bei der Mutter M*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar Dr. Robert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters M*****, vertreten durch MMag. Dr. Andreas Pollak, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 571/19t-264, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom , AZ 43 R 64/19h, hat das Gericht zweiter Instanz das Ausreiseverbot für das 2015 geborene Kind D***** aufgehoben und angeordnet, dass dessen österreichischer und dessen russischer Reisepass der Mutter auszufolgen sind (ON 213). Der Oberste Gerichtshof wies den gegen diese Entscheidung vom Vater erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs zurück (10 Ob 50/19d).
Das wies daraufhin die Verwahrstelle an, die beiden dort erliegenden Reisepässe des Kindes binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses der Mutter auszufolgen (ON 245).
Das gab dem gegen den Ausfolgungsauftrag gerichteten Rekurs des Vaters nicht Folge und ließ den Revisionsrekurs nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
Der des Vaters ist mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig.
Der Ausfolgungsbeschluss nach § 6 Abs 1 VerwEinzG kann nach allgemeinen Grundsätzen angefochten werden (Frauenberger in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II, § 6 VerwEinzG Rz 8).
Wie das Rekursgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, stellt die vom Erstgericht vorgenommene Anweisung der Richterin an die Verwahrstelle zur Ausfolgung der beiden Reisepässe an die Mutter nur die „technische Umsetzung“ der rechtskräftigen Entscheidung des Rekursgerichts vom dar. Diese Entscheidung entfaltet Bindungswirkung für den Ausfolgungsbeschluss, der sich inhaltlich auf die Frage zu beschränken hat, ob die Voraussetzungen für die Ausfolgung vorliegen (Frauenberger in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II, § 6 VerwEinzG Rz 2). Insoweit ist auch der Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens inhaltlich beschränkt.
Im Verhältnis zu dem mit dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs zu AZ 10 Ob 50/19d rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren neue, allenfalls im Hinblick auf das Kindeswohl wahrzunehmende Aspekte (RS0048056 [T10, T 11]) werden im außerordentlichen Revisionsrekurs nicht dargelegt.
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist daher wegen Fehlens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 62 Abs 1 AußStrG) zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0100OB00007.20G.0218.000 |
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