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Forschungsfreibetrag
Gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2003 gebührt ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25 % für Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 ist laut der zu dieser Bestimmung ergangenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen eine schöpferische Tätigkeit, die auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicherS. 448 Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Die Erforschung im Rahmen des Projekts „Störökologie“ der Störwirkung von Windkraftanlagen und Verkehrslärm auf Vögel sowie der Kollisionsproblematik von Vögeln und Fledermäusen an Windrädern und Hochspannungsleitungen geht damit weit über eine reine Datensammlung hinaus. – (§ 4 Abs. 4 Z 4 EStG i. d. F. BGBl. I Nr. 133/2003), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2009/13/0060)