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Landwirtschaftliches Vermögen
Voraussetzung für die Zuordnung eines Grundstücks zum landwirtschaftlichen Vermögen ist, dass dieses „dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient“. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 873/63, zu Recht erkannt hat, wäre es zweifellos zu weitgehend, die Tatsache des Brachliegens von Grundstücken bereits als eine Art der landwirtschaftlichen Nutzung ansehen zu wollen. – (§ 30 Abs. 1 BewG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2009/13/0021)