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Finanzstrafverfahren: Beweismittel
Im Finanzstrafverfahren kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts geeignet und nach der Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist. Die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist im Finanzstrafverfahren nicht zwingend. – (§ 98 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)
( 2012/16/0111)