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OGH vom 27.02.2007, 10Ob7/07p

OGH vom 27.02.2007, 10Ob7/07p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Rosa Anna W*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Scheuba, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Partei Siegfried Rupert W*****, vertreten durch Mag. Erich Frenner, Rechtsanwalt in Saalfelden, wegen einstweiliger Verfügung gemäß § 382b EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährderten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 21 R 450/06g-13, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Saalfelden vom , GZ 1 C 56/06g-8, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Rekursverfahrens und des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach § 382b EO.

Text

Begründung:

Nach ihren Behauptungen ist die gefährdete Partei seit mit dem Antragsgegner verheiratet. Er habe bis vor seinem etwa zu Weihnachten 2005 erfolgten Auszug aus dem ehelichen Wohnhaus, H*****, mit der Antragstellerin in familiärer Gemeinschaft gelebt. Seither lebe er in seiner Wohnung in E*****, betrete aber wöchentlich unangemeldet die eheliche Wohnung, um sich seine Post abzuholen. Schon während aufrechter Wohngemeinschaft sei es mehrfach zu aggressiven „Ausbrüchen" des Gegners der gefährdeten Partei gekommen. Im Jahr 1992 habe sie dabei eine Verletzung am Trommelfell erlitten. Im Juni 2005 habe er bei einem Wutanfall die Zimmertür seines 1989 geborenen Sohnes Christian eingetreten; bereits zuvor, etwa im Jahr 2003 die Zimmertür der 1986 geborenen Tochter Manuela. Diese habe er auch mehrfach aus dem Haus ausgesperrt und bei einem weiteren Vorfall in Richtung Stiege „geschubst" und ihr dadurch einen blauen Fleck zugefügt. Mehrfach habe sich die Antragstellerin bei seinen Wutanfällen schützend vor die Tochter stellen müssen. Der Antragsgegner verbringe sehr viel Zeit im Internet und bei Arbeiten am Computer. Gemeinsame Unternehmungen oder auch nur Gespräche der Eheleute habe es in den letzten Jahren keine mehr gegeben. Vor allem deshalb sei es immer wieder zu Auseinandersetzungen gekommen. Trotz Drohung mit der Scheidung habe er sein Verhalten nicht geändert. Statt dessen habe die Antragstellerin, die eigentlich an der Ehe festhalten wollte, bemerkt, dass er im Zeitraum zwischen Oktober und Weihnachten 2005 ständig Sachen aus der ehelichen Wohnung in „seine" Wohnung nach E***** verbracht habe, was für sie sehr belastend gewesen sei. Den Zutritt zur Wohnung in Salzburg habe er ihr verboten und immer wieder sowohl telefonisch als auch persönlich erklärt, dass er sie nicht mehr liebe. Als sie ihn vor ein paar Wochen vor der Garage umarmt und ihm erklärt habe, dass sie ihn immer noch wolle, habe er sich und auch ihr die Hose heruntergerissen und gesagt „do host mi". Dieses Verhalten habe sie gedemütigt und zu ihrer schlechten psychischen Verfassung beigetragen. Dadurch, dass er beim Verlassen der Wohnung mehrere Dokumente (zB ihre Geburtsurkunde und ihren Staatsbürgerschaftsnachweis, sowie den Typenschein des von ihr verwendeten Autos) mitgenommen und erklärt habe, er werde das Auto verkaufen, habe er sie noch mehr unter Druck gesetzt. Durch dieses Verhalten nach der Trennung, die für sie schon an und für sich sehr belastend gewesen sei, trage er weiter zur Verschlechterung ihrer psychischen Gesundheit bei. Die Antragstellerin sei depressiv, hege Suizidgedanken und stehe in medikamentöser Behandlung; sie leide unter Schlafstörungen und Angstattacken. Immer wenn er erneut die Wohnung betrete, verschlechtere sich ihr psychischer Zustand. Die gefährdete Partei brauche daher vor allem Ruhe um sich zu erholen und könne nicht verstehen, welches Interesse den Antragsgegner am Betreten des Hauses habe, obwohl sie für das Nachsenden der Post sorge und es in der Wohnung keine Gegenstände mehr gebe, die ihm gehörten. Am sei er wieder zurückgekehrt und aggressiv geworden, weil sie die Türe verschlossen habe. Er habe das Kellerfenster aufgebrochen und auf diese Art das Haus betreten. Anschließend habe er noch zwei weitere Türen im Haus beschädigt. Als sie - dadurch in Furcht und Unruhe versetzt - die Polizei gerufen habe, habe er, da er als Polizeibeamter wisse, wie man einer Wegweisung entgehe, die Wohnung verlassen und dem einschreitenden Beamten versprochen, dass er die eheliche Wohnung nicht mehr betreten werde. Die gefährdete Partei betrachte dies jedoch als reine Schutzbehauptung und habe angesichts der durch den jüngsten Vorfall dokumentierten Gewaltbereitschaft des Gegners der gefährdeten Partei Angst vor einer weiteren gewaltsamen Eskalation.

Mit der Behauptung, ein weiteres Zusammenleben bzw Zusammentreffen mit ihm sei ihr daher nicht weiter zumutbar, begehrt die Antragstellerin gemäß § 382b EO dem Antragsgegner

1. das Verlassen der Wohnung samt Liegenschaft in H*****, und der unmittelbaren Umgebung der Liegenschaft in einem Umkreis von 50 Metern aufzutragen,


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2.
die Rückkehr in diese Orte zu verbieten,
3.
den Aufenthalt an folgenden samt Liegenschaft zu verbieten:
Sonderkrankenanstalt R*****, und
4. aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit der Antragstellerin zu vermeiden.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag - nach Beischaffung des Amtsvermerks der Polizei über die Streitschlichtung (§ 26 SPG) vom , Einholung einer Äußerung des Antragsgegners, einer Stellungnahme der Antragstellerin zu den „in jüngster Zeit" stattgefundenen Umständen ihres Antrags und nach Vernehmung ihrer Tochter - ab. Es lägen [schon nach dem Antragsvorbringen] keine Umstände vor, die eine Wegweisung rechtfertigen würden. Bei der Prüfung der Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens sei zwar ein großzügiger Maßstab zugunsten der Opfer von Gewalttätigkeiten im Familienkreis anzulegen, wobei „Psychoterror" nicht nach objektiven, sondern nach subjektiven Kriterien zu beurteilen sei; Es könne jedoch nicht schon jedes Fehlverhalten eines Ehepartners die Wegweisung aus der Wohnung zur Folge haben; ein dem § 90 Abs 1 ABGB („anständige Begegnung") widersprechendes Verhalten komme nämlich „in den besten Familien vor". Einen körperlichen Angriff gegen sie selbst habe die Antragstellerin in den letzten 14 Jahren nicht behauptet. Nur ihrer Tochter habe der Antragsgegner vor drei Jahren einmal beim Schubsen zur Stiege einen Bluterguss zugefügt, was auch die Tochter bestätigt habe, während der Antragsgegner dazu nicht Stellung nehme. Eine der vom Gesetz wahlweise genannten Voraussetzungen für die einstweilige Verfügung in Form einer Gewaltanwendung gegen Familienmitglieder liege nicht vor. Ein 14 Jahre zurückliegender singulärer Vorfall könne außer Betracht bleiben, weil Drohungen, diese frühere Gewalttätigkeit zu wiederholen, nicht behauptet worden seien. Das Schubsen der Tochter zur 0,5 bis 1 Meter entfernten, ins Obergeschoß führenden Stiege sei noch keine die Erheblichkeitsschwelle erreichende Gewalt. Auch Gewalt gegen Sachen, namentlich das Eintreten des Kellerfensters oder in der Vergangenheit die Beschädigung von Türen könne die beantragte einstweilige Verfügung nicht rechtfertigen.
Als zu prüfende Voraussetzung bleibe daher nur noch ein die psychische Gesundheit der Antragstellerin erheblich beeinträchtigendes Verhalten des Antragsgegners, das das weitere Zusammenleben unzumutbar mache. Auch wenn die Zumutbarkeitsfrage nach subjektiven Kriterien zu beurteilen sei, könne aber nicht jedes die Pflicht zur gegenseitigen Achtung und wechselseitigen Fürsorge widersprechende Verhalten schon den massiven Eingriff in Form einer Wegweisung rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung sei etwa bei ständigem Nörgeln und Schimpfen und Demütigungen ein weiteres Zusammenleben unzumutbar. Das durch die Antragstellerin behauptete Verhalten des Antragsgegners erschöpfe sich jedoch weitgehend darin, dass er seine eigenen Sachen aus der Wohnung verbracht habe, immer wieder die Wohnung betrete, und mehrfach mitgeteilt habe, die Antragstellerin nicht mehr zu lieben. Das Betreten der Wohnung durch den Antragsgegner sei grundsätzlich nicht unzulässig, handle es sich doch immer noch um die (gemeinsame) Ehewohnung, möge auch der Antragsgegner schon vor Monaten eine Wohnung in Salzburg genommen haben. Den Besitz habe er aber durch Belassen einiger Sachen noch nicht aufgegeben. Auch die Mitteilung, die Antragstellerin nicht mehr zu lieben, sei - abgesehen von der nicht behaupteten Absicht einer Kränkung und der Demütigung - kein verwerfliches Verhalten, sondern das Eingeständnis, dass eine gefühlsmäßige Bindung zur Antragstellerin nicht mehr bestehe. Diese Ansicht habe der Antragsgegner angeblich auch mit dem Herunterziehen der Hosen beider Parteien kundgetan. Dies sei eine sicherlich unangemessene Reaktion auf eine Versöhnungsgeste der Antragstellerin, doch mangels Wiederholung kein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs der gefährdeten Partei nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es verneinte den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach § 78 EO iVm § 477 Abs 1 Z 9 ZPO. Auch wenn im angefochtenen Beschluss nicht ausdrücklich festgehalten werde, welche Tatsachen bescheinigt seien, ergebe sich eindeutig, dass das Erstgericht seiner rechtlichen Beurteilung ausschließlich den im Antrag geschilderten Sachverhalt zugrundegelegt habe. Damit sei eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung dahin möglich, ob sich das Sicherungsbegehren aus den von der Antragstellerin vorgetragenen Tatsachen ableiten lasse. Wenn es auch zutreffe, dass die Reaktion des Antragsgegners auf die Umarmung in der Garage für die Antragstellerin nach ihrem Vorbringen demütigend gewesen sei, sei dieser Vorfall für sich allein doch nicht geeignet die schweren Rechtsfolgen des § 382b EO auszulösen. Nach dem Antragsvorbringen habe der Antragsteller außerdem im Juni 2005 die Zimmertür seines Sohnes und im Jahr 2003 die Zimmertür der Tochter eingetreten und diese bei einem weiteren Vorfall in Richtung Stiege geschubst, was einen blauen Fleck zur Folge gehabt habe. Da diese Vorfälle einerseits bereits länger zurücklägen, andererseits die Antragstellerinnen trotz dieser Aggressionsausbrüche - wie sie selbst ausgeführt habe - an der Ehe habe festhalten wollen, könne diesen Vorfällen kein besonderes Gewicht zukommen. Das der Antragsgegner das Kellerfenster aufgebrochen und auf diese Art das Haus betreten habe, sei letztlich darauf zurückzuführen, dass die Antragstellerin für ihn die Tür verschlossen habe. Es könne ihm aber, wie bereits das Erstgericht zutreffend ausgeführt habe, trotz Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft das Betreten der ehelichen Wohnung grundsätzlich nicht verwehrt werden. Schließlich habe die Antragstellerin noch vorgebracht, dass sie depressiv sei, Suizidgedanken hege und deshalb auch in medikamentöser Behandlung sei. Sie leide unter Schlafstörungen und Angstattacken. Jedes Mal wenn der Antragsgegner erneut die Wohnung betrete, verschlechtere sich augenblicklich ihr psychischer Zustand. Auch wenn die massive psychische Beeinträchtigung der Antragstellerin eine endgültige Bereinigung der Situation als überaus wünschenswert erscheinen lasse, könne dies allein nicht die Erlassung einer einstweiligen Verfügung dahin rechtfertigen, dem Antragsgegner aufzutragen die Ehewohnung zu verlassen und diese nicht mehr zu betreten; die Wegweisung dürfe nämlich in keinem Fall eine unangemessene Reaktion auf das Verhalten des Antragsgegners sein (1 Ob 65/04x). Die subjektive Auslegung des Begriffs „Psychoterror", könne nicht soweit gehen, das jegliches Verhalten, das nicht den normalen Umgangsformen entspreche, aus einer subjektiven Sichtweise heraus die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens begründe (6 Ob 229/06d).

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig und im Sinn des Aufhebungsbegehrens auch berechtigt. Was die Rüge der Aktenwidrigkeit und der Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes betrifft ist dem Revisionsrekurs zu erwidern, dass die Vorinstanzen nicht von einem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt sondern davon ausgegangen sind, dass dem Sicherungsantrag schon nach den Behauptungen der Antragstellerin die Grundlage fehlt.

Nach § 382b Abs 1 EO hat das Gericht einer Person, die einem nahen Angehörigen durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf dessen Antrag das Verlassen der Wohnung und die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten. Nach ständiger Rechtsprechung soll ein effektiver körperlicher Angriff oder die Drohung mit einem solchen die Ausweisung des Antragsgegners aus der oder ein Rückkehrverbot in die Wohnung rechtfertigen, darüber hinaus aber auch ein sonstiges Verhalten („Psychoterror") derartige Maßnahmen ermöglichen, wenn es eine Schwere erreicht, die die strenge Maßnahme der einstweiligen Verfügung angemessen erscheinen lässt (1 Ob 244/01s; 9 Ob 286/01a = EFSlg 102.513; 6 Ob 229/06d mwN). Bei der Prüfung der Voraussetzung der Zumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens ist zugunsten der Opfer von Gewalttätigkeiten im Familienkreis grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen. Hat der Antragsteller eine erhebliche psychische Beeinträchtigung glaubhaft gemacht, so kann diese Verhaltensweise als Indiz für die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens sprechen (RIS-Justiz RS0110446 [T6] = 1 Ob 285/03y). Von Bedeutung ist auch nicht ein Verhalten, welches der Durchschnittsmensch als „Psychoterror" empfände, sondern die Wirkung eines bestimmten Verhaltens gerade auf die Psyche des Antragstellers (RIS-Justiz RS0110446 [T4 und T 8]; 1 Ob 65/04x = EFSlg 109.364; 6 Ob 229/06d).

Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner - nach den (von ihm zum Teil bestrittenen) Antragsbehauptungen - nicht nur im Jahr 2003 die Zimmertür der Tochter und im Jahr 2005 jene des Sohnes eingetreten, sondern zuletzt auch das Kellerfenster eingedrückt und beim Eindringen ins Haus zwei (weitere) Türen beschädigt. Dadurch habe er auch jüngst wieder seine Gewaltbereitschaft dokumentiert. Außerdem habe er die Antragstellerin einige Wochen vor der Antragstellung dadurch gedemütigt, dass er ihr und sich selbst die Hose herunterzog. Er habe die Antragstellerin daher nicht nur durch sein näher dargestelltes Vorgehen beim sukzessiven Auszug aus der Ehewohnung, sondern auch durch sein Verhalten nach der Trennung psychisch schwer belastet. Sie sei (nunmehr) depressiv, hege Suizidgedanken, leide unter Schlafstörungen und Angstattacken und sei deshalb auch in medikamentöser Behandlung. Obwohl sie ihm die Post nachsende und in der Wohnung keine Gegenstände mehr vorhanden seien, die ihm gehörten, komme er wöchentlich unangemeldet vorbei. Dabei verschlechtere sich der psychische Zustand der Antragstellerin immer dann, wenn der Antragsgegner die Wohnung betrete.

Ob ein bestimmtes Verhalten einer Person den an sie gerichteten Auftrag zum Verlassen der Wohnung gemäß § 382b Abs 1 EO rechtfertigt [oder nicht], stellt zwar, weil dabei immer die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind, grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO dar (stRsp; RIS-Justiz RS0118857; 6 Ob 229/06d mwN); dies gilt auch für die Frage, „ab wann ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten, welches das weitere Zusammenleben unzumutbar macht", vorliegt (RIS-Justiz RS0110444 [T2] = 9 Ob 37/01h; RS0110446 [T4] = 9 Ob 286/01a; 5 Ob 34/04t).

Richtig ist weiters, dass die mit einem Scheidungsverfahren üblicherweise verbundene nervliche Belastung noch keine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit darstellt, dass die Wegweisung in keinem Fall eine unangemessene Reaktion auf das Verhalten des Antragsgegners sein darf, und dass die subjektive Auslegung des Begriffs „Psychoterror" nicht so weit gehen kann, dass jegliches Verhalten, das nicht den normalen Umgangsformen entspricht, aus einer subjektiven Sichtweise heraus die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens begründen könnte (RIS-Justiz RS0121302). All dies hat der Oberste Gerichtshof jedoch zu einem - mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbaren - Sachverhalt ausgesprochen; die Agressionshandlungen waren dort nämlich von der durch die Trennung psychisch beeinträchtigten Ehegattin ausgegangen, die sich (neben dem für ihre psychische Beeinträchtigungen kausalen, aber für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung noch nicht ausreichenden Umstand, dass ihr Mann sich völlig von ihr abgewendet hatte) auf keine weiteren relevanten Verhaltensweisen ihres Ehegatten für den behaupteten „Psychoterror" [die dort beispielhaft aufgezählt werden] berufen konnte (6 Ob 229/06d mwN).

Im vorliegenden Fall hat sich die Antragstellerin hingegen keineswegs nur auf die mit einem Scheidungsverfahren üblicherweise verbundene nervliche Belastung, sondern auf das auch zuletzt gezeigte gewalttätige Verhalten des Antragsgegners berufen. Sollten sämtliche Behauptungen ihres Sicherungsantrags tatsächlich zutreffen, liegt daher nach den dargestellten Grundsätzen - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - (zumindest) „Psychoterror" vor, der die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens bewirkt (vgl Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, § 382b EO Rz 3; König, Einstweilige Verfügung im Zivilverfahren² Rz 2/158).

Ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht ist bisher die Durchführung eines Bescheinigungsverfahrens weitgehend unterblieben und von den Vorinstanzen auch kein konkreter Sachverhalt als bescheinigt angenommen worden. Dies wird nunmehr in erster Instanz nachzuholen sein. Erst dann wird sich die Begründetheit des Begehrens der gefährdeten Partei auf der Grundlage bescheinigter Tatsachen beurteilen lassen. Eine Aufhebung war daher unumgänglich. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO iVm § 393 EO.